Hi,
Das ist wohl problematisch, UrhG §44a erlaubt zwar caching zur Zugänglichmachung (tolles Wort ;-), aber das, was Google tut, dürfte dadurch nicht abgedeckt sein.
Ich neige zwar auch zu dieser Auffassung, aber man IMHO durchaus auch argumentieren, daß es sich beim Googe-Cache auch nur um eine Art Proxy-Server handelt. Dagegen spricht halt der Eingriff in den Content (Hinweis), sowie der fremde URL.
Bei der Bildersuche wird nur ein verkleinertes Bild von Google selbst gezeigt. Vielleicht reicht die Veränderung (bei größeren Bildern bleibt ja nicht mehr viel übrig) damit das erlaubt ist.
Eindeutig nein. Da könnte dann ja jeder kommen. =:-o
Gruß, Cybaer
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