Siechfred: private Krankenversicherung

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Hell-O!

Beim Anruf bei der DRV vorhin ergab sich, dass ich als Selbstständiger nur dann rentenversicherungspflichtig bin, wenn ich meine Einkünfte von nur einem Auftraggeber beziehe (-> Scheinselbstständigkeit).
Das stimmt so nicht.

Sorry, wenn ich dich korrigieren muss, aber es stimmt, lediglich die Verwendung des Begriffs "Scheinselbständigkeit" ist hier fehl am Platz. Die Regelungen zur "Scheinselbständigkeit" in § 7 Abs. 4 SGB IV ("3 aus 5") wurden gestrichen. Worauf die DRV hier hinweisen wollte, ist der Begriff des "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" (§ 2 Nr. 9 SGB VI). Und da gibt es tatsächlich nur zwei Voraussetzungen: Im Wesentlichen 1 Auftraggeber *und* keine SV-pflichtigen Arbeitnehmer.

Natürlich gibt es auch die Scheinselbständigkeit noch, die Beweislast liegt aber hier in vollem Umfang - anders als früher - bei der DRV.

Siechfred

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