Texter mit x: Klau eines CSS-Designs

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Ich wiederhole einfach kurz das Zitat aus dem UrhG vom Beginn unserer Diskussion:
"Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind."

Du willst auf das Vorkommen des Begriffes Werk hinaus? Falls nicht, weiß ich nicht, wozu Du Kriterien von Werken und Computerprogrammen gegenüberstellst.

Falls doch: Lies doch mal was da steht und nicht, was Du womöglich meinst (was Du meinst, schreibst Du ja nicht), was da steht. In der Passage, wird der Begriff Werk für Computerprogramme abweichend definiert oder welche Bedeutung ordnest Du die Worte "in dem Sinne darstellen, daß" zu?

Aber das spielt ja ohnehin keine Rolle, wenn Du sagst, daß etwas gar kein Computerprogramm ist.

Klar spielt es eine Rolle, für Computerprogramme.

Dazu kann ich mich aber nicht mehr äußern, da ich immer noch keine Definition habe, wann ein Computerprogramm ein Computerprogramm ist.

Ohne Garantie auf Stichhaltigkeit, könnte ich mich an einer Definition versuchen aber ich könnte Dir wahrscheinlich nicht klar machen, was ich in dem Zusammenhang unter "verarbeiten" verstehe. Ich weiß, das ist jetzt kein Guter Stil, ich habe nur keine Lust auf noch so eine Diskussion.

Supi! Ich habe das Urheberrecht an meinem Werk, aber wenn ein andere zufällig aber total unabhängig von mir ein identisches schafft, dann muß mich das nicht tangieren. Ich habe an meinem Werk die Rechte, er an seinem (identischen) ebenso.

So ist es. Wenn der andere es aber nicht so entspannt sieht, könnte es zu Beweisproblemen kommen aber die gibt es irgendwie immer.