Hallo Hans,
Zunächst einmal sollte man Urteile stehts im Volltext kennen, bevor man sich über selbige aufregt, daher: http://www.jurpc.de/rechtspr/20070116.htm
Zunächst einmal ging es bei dem Urteil weniger um die Bewertungsmöglichkeit, sondern um die Veröffentlichung der Daten wie Name, Schule und Unterrichtsfächer. Da diese Daten auf der Schulhomepage veröffentlicht sind, fallen sie nicht mehr unter das Datenschutzgesetz. Außerdem werden sie deswegen als weniger sensible eingestuft bezüglich eines möglichen Eingriffes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Unabhängig davon wird die Bewertungsmöglichkeit als durch die Meinungsfreiheit gedeckt eingestuft. Freitextkommentare würden natürlich dennoch gewissen grenzen Unterliegen (Schmäkritik, Beleidingung, falsche Tatsachenbehauptung). So weit ich das auf die schnelle verstanden habe, gab es in diesem Fall gar keine Freitextkommentare, wenn doch, haben sie diese Grenzen anscheinend nicht überschritten.
Die Veröffentlichung der Daten auf der Schulhomepage ist also lediglich eine Zustimmung eben zur Veröffentlichung dieser Daten. Wenn man sie nicht veröffentlicht, kann man dennoch bewertet werden (evtl. nicht unter Nennung aller Daten, wobei das Urteil nicht sagt, wie diese Daten ohne diese Zustimmung zu bewerten wären). Wenn man sie veröffentlicht, heißt das auch nicht, dass Bewertungsseiten "Narrenfreiheit" haben. Kommentare, die gewisse Grenzen überschreiten, müssen natürlich gelöscht werden.
Grüße
Daniel