spickmich und Rechtsverständnis
Hans
- recht
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Hi,
ich bin gerade auch einen Text gestossen:
<zitat>
Das Kollegium der Liebfrauenschule Mülhausen hat beschlossen, die Lehrerliste bis auf Wei- teres aus dem Netz zu nehmen. Grundlage hierfür ist ein Urteil des Landgerichtes Köln vom 11.07.07 (Aktenzeichen 28 O 263/07). Hiernach ist mit der Veröffentlichung von personen- bezogenen Daten von Lehrkräften auf der Schulhomepage implizit ein Einverständnis ver- bunden, dass diese in Internetportalen »bewertet« werden dürfen.
</zitat>
Quelle
Leider Frameseite daher....
Wenn ich das nun richtig verstehe bedeutet das, Seiten wie spickmich haben nur Narrenfreiheit, wenn die Lehrerdaten öffentlich im Netz sind?
Ist für mich nicht nachzuvollziehen, ich stehe da auf dem Standpunkt, wie übrigens auch bei den robots.txt, das eine solche Bewertung einer expliziten Genehmigung bedarf.
Warum? Weil es sonst Tür und Tor öffnet für unfaire Bewertungen.
Nicht das ich die Idee von Spickmich und anderen nicht gut finde, ich halte sie halt nur nicht für "fair umsetzbar".
Aber gut was mich nun interessiert ist der der Gesetzgeber, was genau passiert nun hier? So wie ich das sehen hat man keine Wahl, egal ob jetzt als Lehrer oder sonst was, bewertet zu werden. Die oben genannte Schule nutzt deshalb wohl einen Trick, indem durch die Nichtnennung der Lehrer, eine Bewertung nicht möglich wäre ohne gegen Datanschutzbestimmungen zu verstossen. Sehe ich das richtig?
Wenn dem nun so ist, ist das schon traurig genug. Und es hat enorme Auswirkungen auf die Lehrer, denn die dürfen demzufolge ja auch keine privaten Seiten betreiben auf denen Ihre Daten veröffentlicht sind, denn sonst könnte Spickmich(oder andere) wieder in Aktion treten. Ist der Gedankengang richtig?
Hans
Hallo Hans,
Zunächst einmal sollte man Urteile stehts im Volltext kennen, bevor man sich über selbige aufregt, daher: http://www.jurpc.de/rechtspr/20070116.htm
Zunächst einmal ging es bei dem Urteil weniger um die Bewertungsmöglichkeit, sondern um die Veröffentlichung der Daten wie Name, Schule und Unterrichtsfächer. Da diese Daten auf der Schulhomepage veröffentlicht sind, fallen sie nicht mehr unter das Datenschutzgesetz. Außerdem werden sie deswegen als weniger sensible eingestuft bezüglich eines möglichen Eingriffes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Unabhängig davon wird die Bewertungsmöglichkeit als durch die Meinungsfreiheit gedeckt eingestuft. Freitextkommentare würden natürlich dennoch gewissen grenzen Unterliegen (Schmäkritik, Beleidingung, falsche Tatsachenbehauptung). So weit ich das auf die schnelle verstanden habe, gab es in diesem Fall gar keine Freitextkommentare, wenn doch, haben sie diese Grenzen anscheinend nicht überschritten.
Die Veröffentlichung der Daten auf der Schulhomepage ist also lediglich eine Zustimmung eben zur Veröffentlichung dieser Daten. Wenn man sie nicht veröffentlicht, kann man dennoch bewertet werden (evtl. nicht unter Nennung aller Daten, wobei das Urteil nicht sagt, wie diese Daten ohne diese Zustimmung zu bewerten wären). Wenn man sie veröffentlicht, heißt das auch nicht, dass Bewertungsseiten "Narrenfreiheit" haben. Kommentare, die gewisse Grenzen überschreiten, müssen natürlich gelöscht werden.
Grüße
Daniel
Hi,
Zunächst einmal sollte man Urteile stehts im Volltext kennen, bevor man sich über selbige aufregt, daher: http://www.jurpc.de/rechtspr/20070116.htm
glaubst du im Ernst ich poste hier sowas ohne das Urteil gelesen zu haben?
Insbesondere
<zitat>
"In der weiteren Begründung des Landgerichts heißt es, es handele sich bei den Benotungen nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile. Diese seien zulässig, solange die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werde."
</zitat>
finde ich bedenklich. Für interessierte Eltern ist eine schlechte Benotung dort subjektiv sehr wohl eher eine Tatsache als eine Meinung.
Das Wesentlich aber was ich wissen möchte ist, wie sieht das aus wenn die Lehrer private Webseiten mit Daten haben. Geben die damit wieder, wie auch schon zitiert, implizit eine Erlaubnis zur Bewertung?
Hans
Hallo Hans,
glaubst du im Ernst ich poste hier sowas ohne das Urteil gelesen zu haben?
Ich kenne Dich nicht und es ist nicht besonders üblich, Urteile tatsächlich zu lesen (Bei Gerichten unterhalb der Bundesgerichte ist es oft zugegebenerweise auch nicht so einfach, an die Urteile heranzukommen). Die Anmerkung sollte auch keine direkte Kritik sein, sondern lediglich ein Hinweis auf den Volltext.
finde ich bedenklich. Für interessierte Eltern ist eine schlechte Benotung dort subjektiv sehr wohl eher eine Tatsache als eine Meinung.
Nun, ich persönlich würde sagen, dass das kein juristisches Problem ist. Außerdem geht es ohnehin nicht darum, den Ruf der Schule zu schützen, sondern höchstens den, der betroffenen Lehrer. Aber wenn es zu einem Lehrer auf irgend einer Seite einen Hand voll (und in dem Fall waren es ja z.B. nur vier) schlechter Meinungen gibt, kann man nun wirklich keine Schlüsse daraus ziehen. Ich glaube auch nicht, dass solche Seiten die Probleme von Lehrern mit unangebrachter Kritik übereifriger Eltern maßgeblich vergrößern. Im Schulaltag kommt das oft genug vor, dass Lehrer für alles mögliche verantwortlich gemacht werden, was beim verzogenen Nachwuchs so schief läuft.
Das Wesentlich aber was ich wissen möchte ist, wie sieht das aus wenn die Lehrer private Webseiten mit Daten haben. Geben die damit wieder, wie auch schon zitiert, implizit eine Erlaubnis zur Bewertung?
Veröffentlichte Daten werden vom Datenschutzgesetz nicht oder zumindest weniger geschützt. Durch die Veröffentlichung der Daten gibt man die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Daten.
Ich vermute, dass die Bewertung selbst völlig unabhängig davon ist. Das wäre nur dann abhängig, wenn es schon nicht zulässig wäre, die Schule und den Namen des Lehrers zu nennen. Irgendwie muss man ja die Bewertung dem Lehrer zuordnen, wozu man eben seinen Namen und die Schule nennen muss. Dadurch, dass diese Daten schon öffentlich waren, musste das LG gar nicht genauer untersuchen, ob man diese Daten veröffentlichen dürfte.
Also Antwort auf deine Frage:
Wenn man die Daten veröffentlich (auch auf der eigenen Seite), dann darf das die Bewertungsseite auf jeden Fall auch, damit ist die Bewertung zulässig.
Wenn man die Daten nicht veröffentlicht, dann heißt das noch gar nichts. Es gibt da bestimmt noch andere Urteile, wenn es sie noch nicht gibt, bleiben sie abzuwarten.
Grüße
Daniel
Hi,
Also Antwort auf deine Frage:
Wenn man die Daten veröffentlich (auch auf der eigenen Seite), dann darf das die Bewertungsseite auf jeden Fall auch, damit ist die Bewertung zulässig.
sowas hatte ich befürchtet. Einerseits zwingt der Staat einem zum Impressum, andererseits kann das dann ein Freibrief für die Daten sein.
Beispiel:
Ein Lehrer möchte nicht bewertet werden aber er hat ein Hobby, Modellflugzeuge bauen. Weil er dazu einige Tutorials veröffentlichen möchte, erstellt er eine Webseite. Nun muss er Daten angeben, aber er will doch nicht bewertet werden... Zwickmühle. Nun geht es um persönliche Entfaltungsmöglichkeiten, die dadurch eingeschränkt werden, ein Teufelskreis...
Wenn man die Daten nicht veröffentlicht, dann heißt das noch gar nichts. Es gibt da bestimmt noch andere Urteile, wenn es sie noch nicht gibt, bleiben sie abzuwarten.
Na ja, zumindest spickemich, die bestimmt gute Anwälte haben, nehmen das anscheinend ernst. So gibt es dort keine Bewertungen zu der erwähnten Schule.
Hans
Moin!
sowas hatte ich befürchtet. Einerseits zwingt der Staat einem zum Impressum, andererseits kann das dann ein Freibrief für die Daten sein.
Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun.
Beispiel:
Ein Lehrer möchte nicht bewertet werden aber er hat ein Hobby, Modellflugzeuge bauen. Weil er dazu einige Tutorials veröffentlichen möchte, erstellt er eine Webseite. Nun muss er Daten angeben, aber er will doch nicht bewertet werden... Zwickmühle. Nun geht es um persönliche Entfaltungsmöglichkeiten, die dadurch eingeschränkt werden, ein Teufelskreis...
Im Impressum hat der Lehrer seinen Namen anzugeben, aber nicht den Beruf oder die Schule, an der er arbeitet. Folglich kann man seinen Namen nicht mit seiner Lehrereigenschaft in Verbindung bringen, und es kann auch nicht geschlussfolgert werden, dass er damit einverstanden ist, diese Verbindung von anderen Websites herstellen zu lassen.
- Sven Rautenberg
Hi,
Im Impressum hat der Lehrer seinen Namen anzugeben, aber nicht den Beruf oder die Schule, an der er arbeitet. Folglich kann man seinen Namen nicht mit seiner Lehrereigenschaft in Verbindung bringen, und es kann auch nicht geschlussfolgert werden, dass er damit einverstanden ist, diese Verbindung von anderen Websites herstellen zu lassen.
so nun habe ich deine Aussage und Daniels, die gegenteiliger nicht sein könnten:
Wenn man die Daten veröffentlich (auch auf der eigenen Seite), dann darf das die Bewertungsseite auf jeden Fall auch, damit ist die Bewertung zulässig.
Wer hat denn nun recht von euch?
Hans
Moin!
Wer hat denn nun recht von euch?
Ist doch normal in juristischen Fragen, selbst bei Experten: Zwei Leute, drei Meinungen.
- Sven Rautenberg
Hallo Hans
Wer hat denn nun recht von euch?
Beide, da wir uns ja gar nicht widersprechen.
Ich sage: Wenn ein Lehrer die Informationen, um die es geht (Schulzugehörigkeit, Fächer, ...) veröffentlicht, dann darf das auch die Bewertungsseite.
Sven sagt: Diese Daten muss man ja nicht veröffentlichen, in ein Impressum muss nur der Name, die Adresse etc.
--> Ein Lehrer kann eine Website betreiben und stimmt damit allein nicht der Veröffentlichung von Daten wie der Schule oder seinen Fächern zu.
Grüße
Daniel
Tachchen!
Das Wesentlich aber was ich wissen möchte ist, wie sieht das aus wenn die Lehrer private Webseiten mit Daten haben. Geben die damit wieder, wie auch schon zitiert, implizit eine Erlaubnis zur Bewertung?
Du sagst, du hast das Urteil gelesen? Und Daniels Posting?
Die Meinungsäußerung bei Spickmich & Co ist in jedem Fall grundrechtlich
gedeckt und bedarf auch keines Einverständnisses des Lehrers oder der Schule.
Bestenfalls bei den puren _Daten_ (Name, Schule, Unterrichtsfach) kann
man sich streiten, ob ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen vorliegt.
Das ist zumindest dann nicht der Fall, wenn diese Daten auch auf der
Schulwebsite veröffentlicht sind.
Gruß
Die schwarze Piste
Moin!
Insbesondere
<zitat>
"In der weiteren Begründung des Landgerichts heißt es, es handele sich bei den Benotungen nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile. Diese seien zulässig, solange die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werde."
</zitat>finde ich bedenklich. Für interessierte Eltern ist eine schlechte Benotung dort subjektiv sehr wohl eher eine Tatsache als eine Meinung.
Eltern sind Benotungen gewöhnt. Von ihren Kindern. Nur dass dort in der Regel nicht ein Durchschnitt aus mehreren Einzelwertungen gebildet wird, sondern eine Person ganz allein ihr Werturteil abgibt.
Das Wesentlich aber was ich wissen möchte ist, wie sieht das aus wenn die Lehrer private Webseiten mit Daten haben. Geben die damit wieder, wie auch schon zitiert, implizit eine Erlaubnis zur Bewertung?
Niemand benötigt eine Erlaubnis, implizit oder explizit, um über jemanden oder etwas eine Bewertung abgeben zu dürfen. Solange er dabei die Grenzen der Meinungsfreiheit einhält und die Rechte des Bewerteten nicht verletzt, ist dagegen absolut nichts zu sagen.
Dass sich vor allem schlecht bewertete Lehrer gegen solche Bewertungen zur Wehr setzen, ist allerdings verständlich. Niemand lässt sich gerne von einer anonymen Quelle sagen "Du bist scheiße!". Es gibt allerdings zwei Wege, das zu ändern: Gerichtlich, oder indem man die Gründe der schlechten Bewertung abstellt.
- Sven Rautenberg
Hi,
»» Das Wesentlich aber was ich wissen möchte ist, wie sieht das aus wenn die Lehrer private Webseiten mit Daten haben. Geben die damit wieder, wie auch schon zitiert, implizit eine Erlaubnis zur Bewertung?
Niemand benötigt eine Erlaubnis, implizit oder explizit, um über jemanden oder etwas eine Bewertung abgeben zu dürfen. Solange er dabei die Grenzen der Meinungsfreiheit einhält und die Rechte des Bewerteten nicht verletzt, ist dagegen absolut nichts zu sagen.
Dann hast du das hier wohl etwas falsch verstanden. Um den Bewertungen zu entgehen nutzt man hier den Trick mit dem Datenschutz. Und insofern müsste dir dann ja auch klar sein warum es eben doch um eine Erlaubnis geht.
Hans