Sven Rautenberg: Auftrennen von Verträgen

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Moin!

Hallo,

Er darf die Software auch so verändern, dass sie entweder auf diesem oder dem anderen Server läuft.

Das halte ich im Hinblick auf §23 UrhG (ich beziehe mich hier auf das Deutsche Recht, weil ich mit dem Schweitzerischen nichts zu tun habe) zumindest teilweise für Problematisch.

Nein. §23 bezieht sich allgemein auf "Werke", Computerprogramme werden aber in anderen Paragraphen behandelt. Gemäß §69d, Absatz 1, ist das Verändern eines Programms ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt, sofern dadurch der bestimmungsgemäße Einsatz einschließlich Fehlerberichtigung erzielt werden soll.

Meiner Meinung nach sollte sich aus dem Hostingvertrag eindeutig ergeben, dass 1. Softwareupdates durchgeführt werden und, dass 2. dadurch Inkompatibilitäten entstehen können.

Wenn der Hostingvertrag erlaubt, dass die ebenfalls parallel lizensierte Software unerwartet nicht mehr laufen könnte, dann ist das eine Quelle von Streitigkeiten. Auf sowas würde ich mich als Kunde nie einlassen. Denn im Prinzip riskiere ich, dass ich einerseits für die Software zahle, sie dann aber andererseits auf dem Host gar nicht wirklich nutzen kann. Wenn mir jemand aus einer Hand Software und Server liefern will, erwarte ich, dass beide Systeme so aufeinander abgestimmt sind, dass alles perfekt läuft - und dass das über die gesamte Vertragslaufzeit auch so bleibt.

- Sven Rautenberg