Hello,
Ich denke aber, dass §23 auf Verwertungshandlungen doch noch anwendbar ist, weil §23 ja grundsätzlich auch auf Computerprogramme anwendbar ist, weil diese auch Werke sind und weil in den besonderen Computerprogramm-§ die Verwertung (ich denke hier an den Verkauf) nicht thematisiert wird. Also könnte der Kunde die geäderte Version wohl nicht verkaufen.
Nein, er darf nur das Original verkaufen und sein Wissen, wie man es zum Laufen bringt. Das sind zwei verschiedene Dinge, die noch nicht einmal als Kopplungsgeschäft gelten müssen, weil das Wissen, wie man etwas zum Laufen bringt, ja auch durchaus auf ein anderes Original anwendbar wäre.
Es gibt aber immer wieder Streit darüber, ob der Hersteller die Lizenz vom Erstinhaber auf einen nächsten übertragen MUSS, oder ob er diese Übertragung ausschließen darf.
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Tom vom Berg