Tach,
Ich stimme dir prinzipiell zu, frage aber, welcher Punkt der CC-Lizenzen regelt denn genau, dass die "Eintüter" ein unbefristetes und uneingeschränktes Nutzungsrecht einräumen (gegenüber dem SELFHTML e.V. als auch gegenüber den Nutzern)? Ich habe den bisher nicht finden können.
Das Zitat bezieht sich nicht auf meine Frage, denn ich fragt nicht, was mir der Lizenzgeber für Rechte einräumt, sondern was ich gegenüber dem Lizenzgeber bei einer Mitarbeit an seinem Werk beachten/abtreten muss.
nein, wenn du mitarbeitest, bist _du_ der Lizenzgeber für deine Mitarbeit.
Ungeachtet dessen versuche ich das mal die Stelle zu interpretieren: Da wo es zum eingentlichen Kern kommt, hast du aufgehört zu zitieren. Denn da kommen ein paar Dinge, die man mit dem Schutzgegenstand machen darf, unter anderem nach 3.b. eine Abwandlung erstellen. Nehmen wir mal an, das bezieht sich nicht nur darauf, eine Kopie zur Hand zu nehmen, daran die Abwandlung vorzunehmen und diese zu verbreiten, sondern auf eine Änderung des Schutzgegenstandes selbst.
Du kannst den Schutzgegenstand nicht ändern, dieser ist feststehend. Sobald du Änderungen vornimmst, hast du eine Abwandlung.
Nach einer Änderung wäre der Schutzgegenstand also nur noch eine Abwandlung seiner selbst. Und diese könnte ich gemäß und unter den Bedingungen von 4.b unter eine andere Lizenz stellen. Das kann so nicht gewollt sein, denn nun wäre ich bis zur nächsten Änderung der Lizenzgeber und es ergäbe ein Lizenzchaos.
Die neue Lizenz muß allerdings kompatibel zur bisherigen sein, also die selben Rechte einräumen; es kommt also nicht zu einem Chaos.
Dazu kommt noch, dass von der Abwandlung immer so gesprochen wird, als ob der abgewandelte Schutzgegenstand dann mir "gehört".
Gehört er ja zum Teil auch, du bist Miturheber des Gesamtwerks geworden.
mfg
Woodfighter