Hi!
(Alles nachfolgende basiert auf meinem Verständnis der Rechtslage, auch wenn ich es im absoluten Stil formuliere.)
Ich habe in BdE-Online ein Publikationsmodul. Damit kann ein Mitglied Artikel in eine Serie stellen und somit eine verlinkbare Artikelserie unter seinem namen öffentlich publizieren.
Dann hast du also mehr oder weniger selbständig verwertbare Werke. Das ist bei einem Gemeinschafts-Wiki nicht der Fall. Da zählt das Gesamtwerk.
Für mich hat sich damals genau das problem gestellt. Ich habe es so gelöst: Der geistige Inhalt der Artikel ist im Eigentum des Autors, die Mittel und Methoden jedoch, welche die Publikation formatiert ausgeben und öffentlich referenzierbar machen, sind es nicht. Diese Methoden sind Eigentum von BdE-Online.
Mit anderen Worten, es ist dem Outor erlaubt, seine Tipparbeit als sein geistiges Eigentum weiterhin ausserhalb von BdE-Online zu verwerten, nicht aber das publizierte Resultat.
Bei einem Text (von (einem) einzelnen Autoren) kommt es nicht auf die Formatierung an. Der/die Autoren bleibt Urheber, egal wie du es formatierst. Ebenso untersteht die Gestaltung der Plattform auf der er veröffentlich wird dem jeweiligen Rechteinhaber. Jeder kann über die Verwertung seines Teil bestimmen, so er gesondert verwertbar ist.
Ich vermisse in dieser Diskussion diesen Sachverhalt.
Es sind zweierlei paar Schuhe: Was ein Autor an Ideen in ein Formular eintippt, und was letztlich ausgespukt wird.
Das Problem ist auf Einzelkämpfertexte anwendbar, nicht jedoch auf das Gemeinschaftswerk Wiki. Sobald ein Text weltweit änderbar ist, und dies jemand tut, verliert der Autor den Status als Urhebers (falls er den jemals als Mitarbeiter an einem Gesamtwerk hatte) und ist jetzt nur noch Miturheber. Er kann jetzt nicht mehr frei darüber verfügen, sondern muss sich mit seinen Miturhebern abstimmen. Da das bei mehr oder weniger anonymen Miturhebern ein Unding werden würde, muss beim Gemeinschaftswerk Wiki ein Verzicht auf die Verwertungsrechte vereinbart werden.
SELFHTML kann kein geistiges Eigentum für die Beschreibung von Webtechniken beanspruchen (wie im übrigen auch sonst kein Autor).
Warum nicht? Es kommt darauf an, ob es als selbständiges Werk angesehen wird oder nicht. Nicht nur Romanautoren sind Urheber im Sinne des UrhG, auch Fachbuchautoren, die beispielsweise eine Programmiersprache/-umgebung beschreiben sind es.
SELFHTML kann aber rechte bezüglich der Formalen Präsentation geltend machen. Und hier gilt es klar zu sehen, was es zu schützen gilt im Sinne der öffentlichen Nutzens ist der Mehrwert in der Organisation der Inhalte.
Wenn jemand Inhalte in eine Buchform bringt, dann leistet er genau diese selbständige Arbeit.
Er wird dabei aber kein Urheber des Textes. Nicht der Aufwand der Arbeit zählt, sondern ob das Resultat als eigenständiges Werk angesehen werden kann oder nicht.
Wenn SELFHTML formal fertige Versionen zum Download anbietet, dann muss es den Status dieser Form rechtlich beschreiben. Solche Seiten dürfen nicht einfach ohne eine Lizenz irgendwo anders gehostet werden.
Deswegen gibt es ja die CC-Lizenz, mit der der SELFHTML e.V. als Rechteinhaber am Gemeinschaftswerk Wiki gegenüber den Nutzern auftritt.
Anderseits kann man dem WIKI-Autoren nicht die eigene Nutzung seiner Beiträge vorenthalten. Die Frage ist lediglich, wie das formale Verhältnis ist.
Als Mitautor hat man wie gesagt kein alleiniges Verwertungsrecht mehr. Wegen Unpraktikabilität des Abstimmens zwischen allen anderen Miturhebern sehe ich nur eine Verzichtserklärung gemäß §8 (4) UrhG als Lösung. Davon unbetroffen sind die uneditierbaren Einzelkämpferbeiträge.
Lo!