Alex: Logonutzung im Programm

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Das ist kein Gegenbeispiel, das ist ein Fall in dem andere Gesetze/Paragraphen gelten.
Im Gegensatz zum Forum sind das auf der eigenen Webseite eigene Inhalte, selbst, wenn sie von einem Angestellten hochgeladen wurden. Aber selbst, wenn das strittig sein sollte, "Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird."
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__10.html

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Das kenne ich schon. Es ging mir ja nicht um die Tatsache der eingeschränkten Haftung des Providers sondern um die Tatsache, dass jemand anderes - also nicht der im Impressum stehende - durchaus haften kann...und eben teilweise auch exklusiv nur derjenige.
Aber wie gesagt - das ist ein etwas anderer Kontext.

Die Frage ist, nach wie vor und immer, was verbockt wurde.

Richtig. Urheberrechtlich haben wir ja zumindest eine Vervielfältigung. Vielleicht auch eine Veränderung und wenn ich recht habe auch eine Veröffentlichung.

Mir ist kein Urteil bekannt, in dem ein angestellter Webmaster o.ä. von dem Vorwurf "freigesprochen" wurde etwas widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht zu haben. (Eins wo einer verurteilt wurde auch nicht.)

Schade. Aber klar, der Arbeitnehmer wird ja normalerweise auch infrieden gelsasen, weil der AG eine sicherere Anlaufstelle ist.

Die Störer- bzw. Mitstörerhaftung greift aber nicht automatisch, das setzt z.B. die Vernachlässigung gewisser Aufsichtspflichten voraus. Auch wird keine Putzfrau in Anspruch genommen, nur weil sie in der Lage wäre den Stecker vom Server rauszuziehen.

Auch die Grundlagen der Störerhaftung sind mir bekannt.

Extrembeispiel - das hiermit nichts zu tun hat: Der AG verlangt vom AN, einen unliebsamen Kunden mit dem Schlagstock zur Zahlung zu überreden - hier wird der AN als Täter verurteilt und der AG als Anstifter.

Weil der AN eine Körperverletzung/Nötigung oder was auch immer begangen hat. Können wir Strafrecht nun wieder abhaken?

Ich habe mir Mühe gegeben hier keinen Leser mit der straf- und zivilrecht Mischung zu verwirren. Laien ist der Unterschied ja oft nicht ganz klar. Wenn das doch verwirrend rüberkommt - sorry.

Aber ich finde Ausflüge ins Strafrecht gar nicht so fernliegend. Im Urheberrecht finden sich ja durchaus auch Straftatbestände.

Und ja, der AN wird hier wegen Körperverletzung oder sowas belangt. Weil er Täter ist. Genauso muss es doch bei einer strafbaren Urheberrechtsverletzung sein.

Auch Zivilrechtlich hat der Geschädigte erstmal den Anspruch gegen den AN - auch gegen de AG...aber halt nur __auch__.

Ja und?

Das ist doch Dreh- und Angelpunkt dieser gesamten Diskussion - dass eben auch Ansprüche gegen den AN existieren können.

Hier gibt es übrigens etwas, was meine Meinung unterstützt: ...
Deine Meinung zum Innenverhältnis AN/AG. Zum Außenverhältnis sagt das nichts aus.

Dort stehen auch Sachen zum Außenverhältnis.

@Alex, laß den Titel für den Link doch einfach weg, wenn Du keinen angeben willst.

OK

Gruß
Alex