Texter mit x: Logonutzung im Programm

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Also doch nicht. Das mit der öffentlichen Zugänglichmachung sehe ich nicht als ungeklärt an. Wer die Resource zum Abruf zu beliebiger Zeit und von belibigem Ort vorhält, ist derjenige welche, also der Betreiber des Telemediendienstes.

Und ich kann mir da eben schon vorstellen, ...

Das habe ich deinem vorherigen Beitrag schon entnommen.

Aber der Ursprung, gegen welche Bestimmung im MarkenG die Verwendung des Logos verstoßen soll ist offen.
§ 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG könnte man mal prüfen.

Was soll man denn da noch prüfen, nachdem man ihn gelesen hat (was ich schon getan hatte)? Wenn man das Markenzeichen benutzt um die Marke zu bezeichnen für die das Markenzeichen eingetragen ist, wie soll es da zu einer Verwechslung mit eben dieser Marke kommen?