Der Martin: Logonutzung im Programm

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Hallo,

Ich habe gesagt, dass der Betreiber __grundsätzlich__ nicht haftet.

eben, und dadurch etwas ganz anderes ausgesagt. Die Wortreihenfolge ist hier, wie oft bei Verneinungen, von entscheidender Bedeutung:

"grundsätzlich nicht": Niemals, unter keinen Umständen
"nicht grundsätzlich": Nicht automatisch, nicht in jedem Fall

Du hast also "nicht grundsätzlich" gemeint.

Wenn man im juristischen Kontext das Wort "grundsätzlich" nutzt bedeutet das automatisch, dass es noch lange nicht immer so ist und dass es viele Ausnahmen gibt.

Dann ist das eine Vergewaltigung des Wortes. Ein Grundsatz ist etwas Allumfassendes, das eventuelle Sonderfälle mit einschließt. Wenn ich "grundsätzlich" sage, ist das also gleichbedeutend mit "immer", "grundsätzlich" lässt keinen Raum für Einschränkungen. "Ich mache grundsätzlich keine Haustürgeschäfte."
Aber dass die Juristen durch kleine Verletzungen der allgemein üblichen Semantik gern versuchen, Normalbürger aufs Kreuz zu legen, ist ja nichts Neues.

Auch wenn ein Betreiber im Endeffekt haftet, haftet der eigentliche Verletzer (der hochladende) immmernoch genauso.

Nur ist er oft nicht ermittelbar. Die Speicherung von dazu notwendigen Daten, wie etwa der IP-Adresse, ist ja sehr umstritten.

Wenn mir also mein Arbeitgeber (direkter Vorgesetzter oder Abteilung des Stammhauses) firmeneigene Unterlagen zur Verfügung stellt, darf ich davon ausgehen, dass die Verwendung dieser Unterlagen in Ordnung ist. Oder etwa nicht?
Eben nicht.

Das erschüttert mein Rechtsverständnis zutiefst.

Das mag alles richtig sein - aber AFAIS ging es hier weder um Vorsatz, noch um Fahrlässigkeit, sondern um das Handeln auf Anweisung.
Auch das Handeln auf Anweisung kann Vorsatz oder Fahrlässigkeit beinhalten. Beim Auftrag den Kunden zu schlagen handelt der Arbeitnehmer auf Weisung aber auch Vorsätzlich.

Ja, mit einem Unterschied: Für den Angestellten ist klar erkennbar, dass es eine strafbare Handlung ist (z.B. Körperverletzung), zu der er aufgefordert wird. Hier gilt die Pflicht jedes einzelnen Bürgers, solche Anweisungen zu verweigern. Das wurde uns damals sogar bei der Bundeswehr eingeschärft, wo man ja sonst nicht viel von Recht und Gesetz hält: Wenn ein Befehl eines Vorgesetzten gegen Gesetze oder Dienstvorschriften verstößt, hat der Soldat nicht nur das Recht, sondern die *Pflicht*, den Befehl zu verweigern. Diesen Grundsatz halte ich auch im zivilen Bereich für elementar.

In anderen Szenarien (z.B. Maler kleckert dem Kunden die Wohnung voll) ist es auch nicht anders - der Arbeitnehmer haftet im Verhältnis zum Geschädigten schlicht und ergreifend voll

Nö, hier haftet normalerweise der Unternehmer, nicht der Hiwi, der den Auftrag ausgeführt hat. Als Kunde käme ich ja auch nicht auf die Idee, den Handwerker deswegen direkt zu belangen. Anders sieht es aus, wenn er bei der Arbeit geraucht hat und mein Teppich nun Brandlöcher hat. Das ist eine Sache, die nichts mit der Durchführung der beauftragten Arbeit zu tun hat; da würde ich mich direkt an den Verursacher wenden.

Ciao,
 Martin

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