Alex: Logonutzung im Programm

Beitrag lesen

Also doch nicht. Das mit der öffentlichen Zugänglichmachung sehe ich nicht als ungeklärt an. Wer die Resource zum Abruf zu beliebiger Zeit und von belibigem Ort vorhält, ist derjenige welche, also der Betreiber des Telemediendienstes.

Und ich kann mir da eben schon vorstellen, dass der Arbeitnehmer auch hierfür herangezogen werden kann, wenn er das Zeug zusammengetragen hat und dann hochläd. Aber wir sind ja beide keine Richter nehme ich an...

Aber der Ursprung, gegen welche Bestimmung im MarkenG die Verwendung des Logos verstoßen soll ist offen.

§ 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG könnte man mal prüfen.