Alex: private Nachrichten überwachen

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Hallo,

Da bin ich mir nicht so sicher, im Gegenteil (was das "in jedem Fall" angeht). Findet bei dem was üblicherweise PNs sind denn überhaupt Telekommunikation beim Anbieter statt? Ich kenne nur das System bei dem die PN auf den Server gespeichert wird und von genau der einen Ressource von beiden Nutzern abgefragt wird. Eine PN ist sobald sie auf dem Server ist schon endgültig angekommen (falls sie überhaupt als verrsendet anzusehen ist, was fürs Ankommen Voraussetzung ist).

Und daß so wie das Briefgeheimnis auch das Fernmeldegeheimnis nur für den Kommunikationsvorgang und nicht darüber hinaus gilt, hat das Bundesverfassungsgericht auch schon bestätigt.

Schau mal BVerfG, 2 BvR 902/06 (Rn. 45 ff.) an.

Es geht um den tatsächlichen Herrschaftsbereich, in dem die Mail liegt. Wenn man sie auf dem Server lässt, muss der Schutz weiter gelten. Vor allem, wenn man sie noch nicht abgerufen hat - aber eben auch danach. Der Kommunikationsvorgang ruht dann also praktisch und ist noch nicht in diesem Sinne beendet.

In einer früheren Entscheidung war das noch nicht so klar: BVerfG, 2 BvR 2099/04

Aber da ist der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (des Grundgesetzes) ganz gut definiert:

"Art. 10 GG schützt die private Fernkommunikation. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter - einschließlich staatlicher Stellen - ermöglicht. [...]

Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 106, 28 <35 f.>). Die Beteiligten sollen weitestgehend so gestellt werden, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden.

Das Grundrecht ist entwicklungsoffen und umfasst nicht nur die bei Entstehung des Gesetzes bekannten Arten der Nachrichtenübertragung, sondern auch neuartige Übertragungstechniken (vgl. BVerfGE 46, 120 <144>). Die Reichweite des Grundrechts [...] erstreckt sich auf jede Übermittlung von Informationen mit Hilfe der verfügbaren Telekommunikationstechniken. Auf die konkrete Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es nicht an (vgl. BVerfGE 106, 28 <36>)."

Von daher gehe ich schon davon aus, dass PNs normalerweise auch erfasst sind. Grundrechte sind ja auch normalerweise im Schutzbereich sehr weit auszulegen. Auch wenn hier das Grundrecht nicht direkt wirkt - sondern nur per mittelbarer Drittwirkung - kann man das wohla uch auf das TKG erstrecken.

Ich hab irgendwie in Erinnerung, dass es da noch eine neuere Entscheidung gab, wo es dann im Endeffekt wieder auf das allg. Persönlichkeitsrecht/informationelle Selbstbestimmung ankam. Aber kann auch sein, dass ich das mit dem 2006er verwechsle...

Gruß
Alex