Hallo,
Ich kann das nicht bestätigen, dass Dir jemand eine Domain so einfach abklagt. Der KErl muss Dich erstmal verklagen. Dann dauert das ne ganze Weile, bis es zu Verhandlung kommt. Dabei kannst Du maximal ne Unterlassung aufgebrummt bekommen, soll heißen, Du darfst die Domain / diesen Namen nicht weiter verwenden, heißt nicht, Du must die Domain abgeben!!!
Bis dahin kostet das aber, gerade bei Markenrecht als Grundlage, beide Seiten satt Geld. 50k€ für 2 Instanzen halte ich nicht wirklich für utopisch.
Natürlich kann er klagen er wird Dir aber zuerst ne Unterlassung zuschicken, weil es für Dich viel preiswerter ist als ne Klage.
Eine Unterlassensaufforderung. ;)
Die Unterlassung beruht übrigens ausschliesslich auf Markenrecht.
Falsch, ich kann auch aus Namensrecht und besonders aus Wettbewerbsrecht ein Unterlassen einfordern.
Das in D-Land üblich Abmahnverfahren stammt nämlich aus dem Markenrecht.
M.W. viel mehr aus dem Wettbewerbsrecht, oder täusche ich mich da? So jung ist der 1 UWG nicht.
(Siehe Shell-Urteil erster Teil!!!)
Jo das Shell Urteil ist Alt wie die Steinkohle...
Und dennoch höchstrichterliche Rechtsprechung.
Wenn jemand glaubhaft machen kann das er Markenrechtliche Ansprüche hat, dann hat er in aller Regel sehr gute Karten.
Die dann aber wiederrum recht schnell an älteren Rechten verdampfen können. ;)
Grundaussage: Wirtschaftliche Interessen stehen NICHT vor privaten Interessen. Jedoch Zumutbarkeit ist Ermessenssache.
So ein Quatsch ich hab jetzt zwar nicht das Orginal, aber der Domaininhaber ist zu Schadensersatz verklagt worden und er hat verloren!
Zwei der vier Leitsätze aus BGHZ I ZR 138/99:
Zitat "a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor." und "d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt. unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.". (zitiert nach: http://www.iprecht.de/Home/Urteile/EDV-U/inter/BGH-Shell_de/bgh-shell_de.html
<zitat> [...] zunächst vergeblich versucht hatte, dem Ölkonzern dessen Präsentation unter der fraglichen Domain gegen Entgelt anzubieten [...] </zitat>
Ein Beispiel, warum in Deutschland so restriktive Auslegung von Marken- und Wettbewerbsrecht Usus werden. Weil nämlich kleine Gauner das große Geld zu machen versuchen und dann laut rumheulen, wenn sie eins auf die Nuss bekommen. Wenn dieser Versuch davor nicht gewesen wäre, hätte das ganz anders ausgehen können. Ich weiss, hätte wäre würde. ;)
Gruss, Thoralf
Sic Luceat Lux!