Thoralf Knuth: Abmahnung

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Hallo,

Hatte ich ja auch nicht abgestritten, ich denke 50k sind unteres Ende der Skala.

war auch keinerlei Angriff. Nur waren hier im Thread ein-zwei Antworten, die mir zu leichtfertig klangen.

Eine Unterlassensaufforderung. ;)
Jajaja :-)

SCNR ;) ;) ;)

Die Unterlassung beruht übrigens ausschliesslich auf Markenrecht.
Falsch, ich kann auch aus Namensrecht und besonders aus Wettbewerbsrecht ein Unterlassen einfordern.
Naja wenn Du mir dann noch eine Situation beschreiben kannst bei der eine Domaine wegen verstoßes gegen UWG eine Unterlassung bekommen könnte?

Z.B. die Urteile um Gattungsbegriffe, die neben dem markenrechtlichen Freihaltebedürfnis (samt zugehöriger Diskussion) auch mit der Kanalisation des Marktes (m.E. Wettbewerbsrecht) zu tun haben.

Hierbei meine ich natürlich aus Streitigkeiten um den Domainnamen.

Den Teil habe ich überlesen oder einfach verallgemeinert, unter der Bedingung hast Du sowieso völlig recht.

Das in D-Land üblich Abmahnverfahren stammt nämlich aus dem Markenrecht.
M.W. viel mehr aus dem Wettbewerbsrecht, oder täusche ich mich da? So jung ist der 1 UWG nicht.
Du hast natürlich recht es gibt Unterlassung in den verschiedensten Rechtsgebieten vor allen Dingen im Zivilrecht ist dies durchaus üblich.
Abmahnverfahren bezüglich des Domainnamens berühren in D-Land aber in aller Regel Markenrecht und nicht UWG.

Basiert auf der oben genannten Verallgemeinerung, im Domainrecht ist ein Grossteil leider aus Markenrecht zu begründen. Ich weiss gar nicht, war Explorer der erste grosse Angriff, oder gab es ähnlich grosses davor?

Ich lasse mich gern eines besseren belehren.

Belehren sowieso nicht, ich seh das hier als sehr nützlichen und interessanten Erfahrungs- und Wissensaustausch. ;)

Wenn er Markenrechtlich Ansprüche hat,dann hat er in aller Regel die älteren Rechte. :-) Sonst hat er sie nämlich nicht rechtmässig.
Sollte man an dieser Stelle auch noch einmal auf den Aspekt hinweisen, dass eine Marke nicht allein durch eine Eintragung oder auch eine "Nicht Eintragung" Wirksamkeit erlangt.
Für eine Marke ist ganz auschlaggebend der Geschäftsmässige Gebrauch und die Verbreitung.

Yep, dass beides aber nicht immer und gerade in Streitfällen selten so eindeutig ist, ist leider auch wahr. ;)

Na dann fehlt ja nur noch der Hans und der Torsten, dann sind die üblcihen Verdächtigen wieder beieinander.

Genau .. und dann machen wir hier ein Internet-Recht-Forum draus. ;) ;) ;) ;)

Gruss, Thoralf

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Sic Luceat Lux!