Hallo,
Das Gesetz spricht hier von "zum Download anbieten". Das bloße Vorhandensein einer Datei auf einem Server kann aber nicht als Angebot aufgefasst werden. Schließlich musste für den Zugriff eine Kombination erraten werden, die zugegeben, der Qualität eines ganz billigen Zahlenschlosses gleicht.
wo spricht das Gesetz vom Download?
Mich würde viel mehr interessieren, um was für einen Webserver (Typ) es sich handelt und ob es sich ggf. um eine Domain bei einem Hoster handelt. Dann könnte auch Gewahrsamsbruch vorliegen.
Nein, der Gewahrsamsbegriff hat mit Immaterialgüterrechten nichts zu tun. ;) Gewahrsamsbruch wäre es, wenn die den Server oder die Platte rausgeschleppt hätten. ;) Da ist Gewahrsamsinhaber aber der Serverbetreiber. *bg*
Regengrüße, Thoralf
Sic Luceat Lux!