Servus,
ich komme somit auf folgenden Schluss:
Wenn der Vorfall nicht schon längst verjährt wäre (Ordnungwiedrigkeit).
Müsste ich generell damit Rechnen die Beweismittel zur Verfolgung heraus geben zu müssen.
Vermutlich aber das Verfahren falls es jemals soweit kommt, schon beim erstellen des Protokolls wegen Geringfügigkeit wohl eingestellt wird.
Gruss Matze