searcher: AGB gefällt mir nicht

Hi,

also folgende AGB gefällt mir nicht:

http://isp4p.de/agb.php

Vor allem diese Punkte: 6.10 --> Zitat: "Der Kunde darf seine Internet-Präsenz nicht in Suchmaschinen eintragen, soweit der Kunde durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Eintragung [...] Rechte Dritter verstößt" (Der Rest interessiert nicht) Wenn ich meine Seite in Google anmelde, kann es schnell passieren, dass ich durch bloße Erwähnung des Produktes eines Herstellers seine Rechte verletze, obwohl ich es nur erwähnt habe. Standartmäßig schließe ich das mit folgendem Satz aus: "Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und gegebenenfalls durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind."

8.1 --> Das ist komisch, ich dachte das kann man nur nach Vertragsablauf...
8.8 --> _10_? Die spinnen ja. Bei 2,50 würd ich noch ok sagen aber das ist übertrieben.

Was meint ihr? Kann man da verhandeln?

Danke schon mal für euere Meinung

Searcher

  1. Hi,

    also folgende AGB gefällt mir nicht:

    http://isp4p.de/agb.php

    Dann such Dir doch AGB die Dir gefallen.

    Vor allem diese Punkte: 6.10 --> Zitat: "Der Kunde darf seine Internet-Präsenz nicht in Suchmaschinen eintragen, soweit der Kunde durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Eintragung [...] Rechte Dritter verstößt" (Der Rest interessiert nicht) Wenn ich meine Seite in Google anmelde, kann es schnell passieren, dass ich durch bloße Erwähnung des Produktes eines Herstellers seine Rechte verletze, obwohl ich es nur erwähnt habe. Standartmäßig schließe ich das mit folgendem Satz aus: "Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und gegebenenfalls durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind."

    So richtige Ahnung von Markenrechten hast Du nicht? :-)
    Die bloße Erwähnug des Namens stellt keine Verletzung von Markenrechten dar.
    Wenn  Du keine Rechte verletzt kannst Du ergo die Suchbegriffe auch in einer Suchmaschine Anmelden.
    Rechter Dritter können auch Persönlichkeitsrechte und Beleidigungen etc sein.

    8.1 --> Das ist komisch, ich dachte das kann man nur nach Vertragsablauf...

    Nö warum kannst Du mal irgendwie Begründen?
    Du hast ein sogenanntes Sonderkündungsrecht wenn der Anbieter während der vertragslaufzeit die Preise erhöht.
    Mit 6 Wochen ist auch sichergestellt, das Du ausreichend Zeit hats den Provider zu wechseln.

    8.8 --> _10_? Die spinnen ja. Bei 2,50 würd ich noch ok sagen aber das ist übertrieben.

    Der gesetzlicher Verzugsins liegt irgendwo bei 5 Punkten über dem Basiszinssatz in aller Regel bei mehr als 10 %. BGB gibt Auskunft über die Höhe der Verzinsung. (ich hab gerade gesucht aber auf die Schnelle nicht gefunden wo es steht.
    Meine Schuldner verzinsen von amtswegen mit 15% und das ist in Ordnung.

    Was meint ihr? Kann man da verhandeln?

    Man kann immer verhandeln wieviel tausende Kunden bringst Du mit?
    Du solltest ja auch was anbieten.
    Wirksamkeit von AGB ist ein so kompliziertes tham, dass ich mir einem Rechtsanwalt darüber reden würde.

    TomIRL

    1. Hi,

      k, also mal shen, was sich machen lässt...

      Danke :-D

      Stephan

    2. Hallo,

      Wenn  Du keine Rechte verletzt kannst Du ergo die Suchbegriffe
      auch in einer Suchmaschine Anmelden.

      tja, die Frage ist nur: ist das erwähnen von Markennamen, die in keinem Bezug zum Inhalt meines Angebotes stehen bzw nur indirekt dazu führen sollen, Suchende zu meinem alternativ-Angebot zu locken, eine Verletzung der Rechte des Markeneigentümers?

      Chräcker

      1. Hallo,

        Wenn  Du keine Rechte verletzt kannst Du ergo die Suchbegriffe
        auch in einer Suchmaschine Anmelden.

        tja, die Frage ist nur: ist das erwähnen von Markennamen, die in keinem Bezug zum Inhalt meines Angebotes stehen bzw nur indirekt dazu führen sollen, Suchende zu meinem alternativ-Angebot zu locken, eine Verletzung der Rechte des Markeneigentümers?

        Ja natürlich, aber wenn Du Blaupunktradios verkaufst warum solltest Du dann die Rechte von Blaupunkt verletzen.
        Im Zweifel entscheiden das die Gerichte.
        Ich sprach ja auch von der bloßen Erwähnung nicht vom absichtlichen Versuch der Täuschung.

        TomIRL

    3. Moin!

      Der gesetzlicher Verzugsins liegt irgendwo bei 5 Punkten über dem Basiszinssatz in aller Regel bei mehr als 10 %. BGB gibt Auskunft über die Höhe der Verzinsung. (ich hab gerade gesucht aber auf die Schnelle nicht gefunden wo es steht.

      Bei Geschäften mit Privatpersonen beträgt die normale Verzinsung 5% über dem Basiszinssatz, bei Geschäften mit Firmenkunden 8% über dem Basiszinssatz. Wie bekannt sein dürfte, sind die Zinsen derzeit niedrig - der Basiszinssatz beträgt aktuell irgendwas bei 1,4%, man kriegt also derzeit 6,4 bzw. 9,4% Zinsen.

      Meine Schuldner verzinsen von amtswegen mit 15% und das ist in Ordnung.

      Wenn du es vertraglich vereinbart hast, vielleicht ja. Wobei irgendwo dort dann schon wieder die Grenze zum Wucher lauert, die den Vertrag dann sittenwidrig machen könnte.

      - Sven Rautenberg

      1. Moin!

        Der gesetzlicher Verzugsins liegt irgendwo bei 5 Punkten über dem Basiszinssatz in aller Regel bei mehr als 10 %. BGB gibt Auskunft über die Höhe der Verzinsung. (ich hab gerade gesucht aber auf die Schnelle nicht gefunden wo es steht.

        Wenn wir schon Krümmelk.. dann aber richtig:
        http://basiszinssatz.info/

        Basiszinsatz liegt seit 1.1.2004 bei 1,14 und nicht 1,4.
        Und daraus ergibt sich ein Zinsatz von 9,14 :-)
        Meine Forderungen liegen zum Teil aus 1999. und das Gericht hat den Ziinssatz auf 15% festgelegt. Vermutlich hatte ich einen Richter der mir wohlgesonnen war.
        :-)

        TomIRL

    4. Hallo,

      was Du da schreibst

      Die bloße Erwähnug des Namens stellt keine Verletzung von Markenrechten dar.
      Wenn  Du keine Rechte verletzt kannst Du ergo die Suchbegriffe auch in einer Suchmaschine Anmelden.

      stimmt so nicht, meiner Ansicht nach. Es ist ein Unterschied, ob Du irgendwo auf Deiner Seite einen geschützten Markennamen bloß erwähnst, oder ob Du ihn als Schlüsselbegriff in den Header schreibst, bzw. sogar Keywordwerbung bei einer Suchmaschine damit betreibst. In den letzten beiden Fällen versuchst Du nämlich _aktiv_, Besucher durch die Nennung dieses geschützten Markennamens auf Deine Seite zu locken. Je nachdem, welchen Zweck Deine Seite hat, ist das zumindest potentiell wettbewerbswidrig und definitiv abmahnwürdig. Läuft soviel ich (als Nichtjurist) weiß unter dem Stichwort "Kanalisierung von Kundenströmen". Hingegen steht es Dir natürlich frei, den Namen "einfach so" zu erwähnen. Insgesamt ist dieses ganze Gebiet aber eine ziemliche Grauzone und für den gesunden Menschenverstand reichlich paradox, vor allem wenn man bedenkt, dass die meisten Suchmaschinen die Metatags gar nicht mehr auswerten, dafür aber umso stärkeres Gewicht auf die Überschriften legen. Wenn Du nämlich einen Markennamen in die Überschrift schreibst und so mit etwas Glück auf der ersten Seite von Google landest, dürfte es sehr schwer sein, Dir eine aktive "Kanalisierung von Kundenströmen" nachzuweisen, obwohl Du im Ergebnis natürlich genau den Effekt erreichst.

      Freundliche Grüße aus Berlin
      Serjosha

      1. stimmt so nicht, meiner Ansicht nach. Es ist ein Unterschied, ob Du irgendwo auf Deiner Seite einen geschützten Markennamen bloß erwähnst, oder ob Du ihn als Schlüsselbegriff in den Header

        In den Header schreib ich generell keine Suchbegriffe, sondern er Datentyp und sonstige Informationen.
        <head>!= header

        schreibst, bzw. sogar Keywordwerbung bei einer Suchmaschine damit betreibst. In den letzten beiden Fällen versuchst Du nämlich _aktiv_, Besucher durch die Nennung dieses geschützten Markennamens auf Deine Seite zu locken. Je nachdem, welchen Zweck Deine Seite hat, ist das zumindest potentiell wettbewerbswidrig und definitiv abmahnwürdig.

        Wenn Du meinst, ich hoffe Du kannst das auch juristisch begründen.
        Die von Dir vorgestellte These ist mir noch nicht über den Weg gelaufen.
        Da Du ja mit dem Wettbewerbsrecht und Markengesetz so umherwirfst, dann könntest Du das ja auch wenigstens untermauern.
        Übrigens potentiell sind wir alle Mörder.
        Denn jeder kann ein Messer nehmen und so gut wie jeder besitzt ein Messer.

        Läuft soviel ich (als Nichtjurist) weiß unter dem Stichwort "Kanalisierung von Kundenströmen". Hingegen steht es Dir natürlich

        Auch als Nichjurist solte man den bekannten Begriff aus dem Markenrecht nicht zur untermauerung von juristischen Fakten benutzen sondern sich auf geltende Gesetzeslage berufen.
        Es geht um die Absichtliche täuschung des Verbrauchers zum nachteil von Konkurrenten. Und natürlich ist das wettbewerbswiedrig. in einem anderen Fall wäre E-Bay ein komplett wettbewerbswiedriges Angebot.

        frei, den Namen "einfach so" zu erwähnen. Insgesamt ist dieses ganze Gebiet aber eine ziemliche Grauzone und für den gesunden Menschenverstand reichlich paradox, vor allem wenn man bedenkt, dass die meisten Suchmaschinen die Metatags gar nicht mehr auswerten, dafür aber umso stärkeres Gewicht auf die Überschriften legen. Wenn Du nämlich einen Markennamen in die Überschrift schreibst und so mit etwas Glück auf der ersten Seite von Google landest, dürfte es sehr schwer sein, Dir eine aktive "Kanalisierung von Kundenströmen" nachzuweisen, obwohl Du im Ergebnis natürlich genau den Effekt erreichst.

        Das kommentiere ich jetzt nicht mehr, bevor Du mir ein Urteil über die "aktive Kanalisierung" von Kundenströmen zeigst.

        Viele Grüße aus Berlin TomIRL

        1. In den Header schreib ich generell keine Suchbegriffe, sondern er Datentyp und sonstige Informationen.
          <head>!= header

          Ist ja gut...

          Wenn Du meinst, ich hoffe Du kannst das auch juristisch begründen.
          Die von Dir vorgestellte These ist mir noch nicht über den Weg gelaufen.

          Ich zitiere mal aus der Info-Email, die ich als Affiliate-Partner von einem Partnerprogrammanbieter erhalten habe:

          <zitat>
          4. Suchmaschinen-Werbung:
          Das Wort "XXXXX" ist in saemtlichen Schreibweisen durch das Markenrecht geschuetzt und darf von Dritten nicht als Keyword oder für Werbung in Suchmaschinen verwendet werden.
          </zitat>

          Anschließend folgt noch eine Belehrung, was passiert, wenn man sich daran nicht hält. Und das klingt nicht gut...

          ~

          Im Grunde ist mir dieser ganze juristische Kram zuwider. Möglicherweise bin ich übervorsichtig. Ab so traurig es ist: Letztlich kommt es nicht nur darauf an, ob Du wirklich Recht _hast_, sondern ob Du auch bereit und in der Lage bist, es Dir in aller Konsequenz zu erstreiten. Das wirst Du spätestens dann merken, wenn Dein Anwalt Dir vorrechnet, was es Dich kostet, wenn Du in der letzten Instanz den kürzeren ziehst. Einen Konzern oder mitgliedsstarken Verband interessiert es nämlich herzlich wenig, durch wie viele Instanzen er gehen muss, wenn er die Chance auf einen nachhaltigen Vorteil erkennt. Oder Du merkst es, wenn alle drei Tage zehnseitige Anträge und Begründungen und Widersprüche durch Dein Faxgerät tickern, in denen Dir diese Begriffe _wirklich_ um die Ohren gehauen werden, und zwar zum Teil in der absurdesten Weise. _Vorher_ können Deine Aussichten noch so gut sein: am Ende zählt, was hinten raus kommt, und das ist gerade in diesem Bereich nicht immer vorauszusagen.

          Wie gesagt: Vielleicht bin ich übervorsichtig. Aber das hat schon einen Grund.

          Grüße!
          Serjosha

  2. Hallo,

    Punkt 6.1 ist keine Geschmackssache sondern rechtlich dünnes Eis, bzw hier will man das betreten des Eises eben verhindern. Wenn ich als Schlüsselwort in meine Seite über einen eigenen Klebstoff "Pritt" eintrage, dann kann ich noch sehr sehr betonen, das die Rechte der Marke Pritt dem und dem etc etc gehören. Das ist nicht der Punkt. Der Punkt ist, das es der Firma Henkel nicht gefallen könnte, das jemand bei Eingabe von "Pritt" bei einer Suchmaschine bei meiner Seite landet, obwohl ich deren Produkt gar nicht vertreibe sondern sogar ein Konkurenzprodukt. Ich habe, so die Rechtsmeinung, durch die Nutzung des Wortes "Pritt" dem gemeinen suchenden sugeriert, er könnte auf meiner Seite etwas über "Pritt" erfahren/bekommen etc, und schiebe ihm dann ein anderes Produkt unter. Etwas, was ich auch sogar grenzwertig fände.

    zu 8.1. "ISP4P ist berechtigt, die Preise jederzeit zu erhöhen. Die Änderung wird sechs Wochen nach Zugang der entsprechenden Änderungsmitteilung beim Kunden wirksam."

    ich dachte das kann man nur nach Vertragsablauf

    Und wenn man das erst nach Vertragsende könnte, wo wäre da das Problem. Der Vertrag ist doch mit einer Frist von 2 Wochen kündbar. Also ja wohl auch von deren Seite. Also schreiben die nicht: "wir erhöhen in 6 Wochen unsere preise" sondern schreiben zwei Wochen vorher  "wir kündigen zum Ende des nächsten Monats den Vetrag, bieten aber einen Folgevertarg zum Preis "wie-jetzt-plus-x-Euro" an.... Was ja etwas umständlicher wäre. Also schreiben die es, wie in 8.1 zu sehen und der Effekt ist der gleiche, der Aufwand nur ein geringerer ohne einen Schaden für eine Seite....

    Ob jetzt 10,-- Mahngebühren OK sind, weiß ich nicht. Laß Dich doch einfach nicht mahnen ;-)

    Chräcker

    1. Hi,

      Punkt 6.1 ist keine Geschmackssache sondern rechtlich dünnes Eis, bzw hier will man das betreten des Eises eben verhindern. Wenn ich als Schlüsselwort in meine Seite über einen eigenen Klebstoff "Pritt" eintrage, dann kann ich noch sehr sehr betonen, das die Rechte der Marke Pritt dem und dem etc etc gehören. Das ist nicht der Punkt. Der Punkt ist, das es der Firma Henkel nicht gefallen könnte, das jemand bei Eingabe von "Pritt" bei einer Suchmaschine bei meiner Seite landet, obwohl ich deren Produkt gar nicht vertreibe sondern sogar ein Konkurenzprodukt. Ich habe, so die Rechtsmeinung, durch die Nutzung des Wortes "Pritt" dem gemeinen suchenden sugeriert, er könnte auf meiner Seite etwas über "Pritt" erfahren/bekommen etc, und schiebe ihm dann ein anderes Produkt unter. Etwas, was ich auch sogar grenzwertig fände.

      mein Problem hierbei: Eine meiner Kunden bietet ein Produkt an, das konkurrenz zu einem anderen Produkt ist, das wir aber ebenfalls anbieten. Dann ist es erlaubt?

      Grüße

      Stephan

      1. Hallo,

        Eine meiner Kunden bietet ein Produkt an, das konkurrenz zu einem
        anderen Produkt ist, das wir aber ebenfalls anbieten. Dann ist es
        erlaubt?

        • Meiner Moralvorstellung nach? ich denke ja.

        • Meine Bauchmeinung? ich denke, darüber werden noch viele Rechtsstreitigkeiten ins Land gehen.

        • Meine fundierte Rechtsmeinung? Habe ich nicht ;-)

        Chräcker

      2. Hallo Stephan,

        mein Problem hierbei: Eine meiner Kunden bietet ein Produkt an, das konkurrenz zu einem anderen Produkt ist, das wir aber ebenfalls anbieten. Dann ist es erlaubt?

        ich glaube mich zu erinnern, daß es genau zu diesem Thema (meta-tags mit Namen des Konkurrenten) ein Gerichtsurteil gab, imho hat der Meta-Tag-Setzer sogar Recht bekommen. Recherchiere mal in den einschlägigen Jura-Weblogs/Seiten. oder googel dich klug:
        http://www.google.de/search?q=Urteil+meta-tags&ie=UTF-8&oe=UTF-8&hl=de&meta=

        Gruß aus Köln-Ehrenfeld,

        Elya

        --
        "Alle mal an die Nase fassen, und zwar an die eigene": </archiv/2003/9/57903/#m324482>
        _____________
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