Hallo,
was Du da schreibst
Die bloße Erwähnug des Namens stellt keine Verletzung von Markenrechten dar.
Wenn Du keine Rechte verletzt kannst Du ergo die Suchbegriffe auch in einer Suchmaschine Anmelden.
stimmt so nicht, meiner Ansicht nach. Es ist ein Unterschied, ob Du irgendwo auf Deiner Seite einen geschützten Markennamen bloß erwähnst, oder ob Du ihn als Schlüsselbegriff in den Header schreibst, bzw. sogar Keywordwerbung bei einer Suchmaschine damit betreibst. In den letzten beiden Fällen versuchst Du nämlich _aktiv_, Besucher durch die Nennung dieses geschützten Markennamens auf Deine Seite zu locken. Je nachdem, welchen Zweck Deine Seite hat, ist das zumindest potentiell wettbewerbswidrig und definitiv abmahnwürdig. Läuft soviel ich (als Nichtjurist) weiß unter dem Stichwort "Kanalisierung von Kundenströmen". Hingegen steht es Dir natürlich frei, den Namen "einfach so" zu erwähnen. Insgesamt ist dieses ganze Gebiet aber eine ziemliche Grauzone und für den gesunden Menschenverstand reichlich paradox, vor allem wenn man bedenkt, dass die meisten Suchmaschinen die Metatags gar nicht mehr auswerten, dafür aber umso stärkeres Gewicht auf die Überschriften legen. Wenn Du nämlich einen Markennamen in die Überschrift schreibst und so mit etwas Glück auf der ersten Seite von Google landest, dürfte es sehr schwer sein, Dir eine aktive "Kanalisierung von Kundenströmen" nachzuweisen, obwohl Du im Ergebnis natürlich genau den Effekt erreichst.
Freundliche Grüße aus Berlin
Serjosha