Moin!
Auch ist z. B. bei einer Versteigerung das ansonsten
übliche zweiwöchige Rückgaberecht IMHO außer Kraft.
Deine HO ist falsch. Ebay-Verkäufe sind keine Versteigerungen im Rechtssinne, dort gelten die Regelungen des BGB zum Fernabsatz (Ex-Fernabsatzgesetz). Und das sieht zwei Wochen Rücktrittsrecht vor - mindestens bei gewerblichen Anbietern.
- Sven Rautenberg