Hallo,
Deine HO ist falsch. Ebay-Verkäufe sind keine Versteigerungen im Rechtssinne, dort gelten die Regelungen des BGB zum Fernabsatz (Ex-Fernabsatzgesetz). Und das sieht zwei Wochen Rücktrittsrecht vor - mindestens bei gewerblichen Anbietern.
- Sven Rautenberg
meine HO kommt daher, dass ansonsten ja z.B. die sog. "Spaßbieter"
freie Bahn hätten - und die Erfahrung zeigt, dass Lücken
irgendwann immer auch ausgenutzt werden. Mein letzter Stand war,
dass der Rechtsstatus eines Ebay-Geschäfts - ob dieses einer
Versteigerung gleichgesetzt wird oder ob es nach dem
Fernabsatzgesetz behandelt wird - zumindest noch umstritten ist.
Allerdings habe ich dazu - außer eines C't-Artikels von 1999 -
noch keine verlässliche Quelle.
Mein persönliches Rechtsempfinden sagt mir, dass bei
einer Versteigerung beide Partner im Ggs. zu einem normalen
Fernabsatz-Geschäft vorher ein etwa gleich hohes
zusätzliches Risiko vereinbart haben. Dieses dann im Nachhinein
wieder "korrigieren" zu wollen, falls das Ergebnis nicht
dem Wunsch entspricht, empfinde ich als unfair.
Ich würde an Stelle des OP übrigens vorschlagen, entweder
einen vergleichbaren Rechner zu liefern oder das
Geld mit 20€ Aufpreis zurückzuzahlen - solche Klauseln
findet man bei vielen Anbietern auch oft im umgekehrten
Kontext.
MfG
Andreas