Hallo,
Hängt das nicht von den Vereinbarungen ab, die man mit seinen Mitgliedern trifft?
Das Fernmeldegeheimnis - nicht Briefgeheimnis - gilt auf jeden Fall in so einer Konstellation!
Per Vereinbarung kann man nur mögliche Eingriffe regeln und rechtfertigen.
Mir dünkt jedenfalls, dass es hier keinen gesetzlichen, nicht ausschließbaren Anspruch auf absolute Anonymität und vollständigen Datenschutz gibt. Das ist sicherlich so, wie in einer Firma, in der die Geschäftsleitung auch Einblick in die Verbindungsdaten von Telefon und Internet nehem darf, wenn dies im Arbeitsvertrag steht und in begründeten Fällen auch in die Inhalte.
Sowas ist bei einer Community sicher auch nicht völlig auszuschließen. Ich würde aber meine Hand dafür ins Feuer legen, dass so eine (vorherige) Vereinbarung in 95% der Fälle erstens am AGB-Recht und zweitens an den datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Einwilligung (BDSG, TMG, TKG) scheitert.
Hier sind Persönlichkeitserechte, Betriebsfrieden und -sicherheit gegeneinander abzuwägen und die Persönlichkeitsrechte, die in einer gesunden Demokratie sicherlich am höchsten einzustufen sind, können aber für spezielle Fälle abbedungen werden.
Sowas spielt hier nur untergeordnet eine Rolle, wenn man z.B. eine gröbliche Benachteiligung durch AGB analysieren will. Ansonsten kann eine Einwilligung des Betroffenen ihn auch geradezu ins Verderben stoßen - solange sie alle Kriterien einer Inwilligung erfüllt (Informiert, Frei etc.) ist sie wirksam.
Bei Arbeitnehmern ist das etwas problematischer, da sagen einige Leute nämlich (fälschlicherweise), dass Einwilligungen im Arbeitsverhältnis gänzlich unzulässig seien, da ein Arbeitnehmer bei der Abgabe der Einwilligung angeblich nie "frei" ist. Zu einem gewissen Grad stimmt das natürlich - aber normale Sachen bekommt man auch da glücklicherweise mit Einwilligungen hin.
Ich hatte das mal versäumt, in den Arbeitsvertrag mit eienm Praktikanten aufzunehmen und durfte daher die (zufällig) vorhandenen Daten einer Telefonanlage nicht benutzen. Ganz im Gegenteil, das hätte für den Geschäftsführer böse Folgen haben können. Jedenfalls hatte der Praktikant innerhalb zwei Wochen ständig irgendwelche Sex-Hotlines angerufen und damit ca. 1000 DMark Kosten verursacht. Hätte es im Arbeitsvertrag gestanden, dann hätten wir sogar Strafanzeige wegen Untreue erstatten können und damit auch die Haftung für die Kosten erwirkt. Aber so konnten wir das nicht zulässig beweisen.
Das ist natürlich Pech.
Aber ganz so schlimm ist es nicht (mehr). Erstens kann man selbstverständlich jegliche Privatnutzung der betrieblichen Telekommunikationsanlagen verbieten und dieses Verbot auch ernstnehmen und verfolgen. Dann scheitert eine Speicherung der Daten schon mal nicht am TKG (Fernmeldegeheimnis), da der Arbeitgeber dann kein Telekommunikationsdienstleister ist.
Datenschutzrechtlich (BDSG) ist dann natürlich immer nicht nicht alles zulässig. Aber es ist erstens viel mehr möglich und zweitens macht ein Verstoß kaum Probleme, während Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis schnell mal Strafbar sind.
Zweitens werden Beweisverwertungsverbote von den höheren Instanzen nicht mehr so gut geheißen. Das heißt, dass man sehr gute Chancen hat, einen Anspruch auch unter Zuhilfenahme rechtswidrig erlangter Beweise durchzusetzen. Wenn man dabei allerdings zugeben muss, dass man sich selber strafbar verhalten hat, tut man das bei einem €1000-Schaden natürlich ungern. (Hier wäre die Strafbarkeit des Geschäftsführers aber evtl. sowieso zu verneinen, wenn er irriger Weise davon ausging, die Einwilligung läge - wie bei den anderen Mitarbeitern - vor.)
Drittens kann man, sobald Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Dienstes vorliegen auch Ermittlungen anstellen, wenn das Fernmeldegeheimnis greift. (§ 100 TKG)
Für eine Community würde ich daher immer bestimmte Regeln vorsehen. Ob sei dann genutzt werden dürfen, wird im Einzelfall immer wieder ein en Gericht entscheiden müssen.
Sorry, aber diese Empfehlung wird wohl mehr schaden als nutzen, wenn sie einer umsetzt. Wie gesagt, wenn es gescheit und bedacht gemacht wird, mag das OK sein. Aber die Chance, dass man dafür erstmal eine (berechtigte) Abmahnung einkassiert halte ich schon für hoch.
Außerdem braucht man so etwas auch überhaupt nicht. Wenn ein User sich belästigt fühlt, kann er doch die Nachricht an den Admin weiterleiten (100% legaler Weg) oder den Admin bitten, die Nachricht im Posteingang des Users anzuschauen (meiner Meinung nach auch 100% lega, aber nach manchen Ansichten nicht so sicher, weil prinzipiell auch der andere Kommunikationspartner geschützt ist und daher auch einwilligen müsste. Aber da man die Nachricht auch einfach so weiterleiten darf, sollte das keinen Unterschied machen)
Gruß
Alex