Hi,
wäre vmtl. gar nicht nötig, ich zitiere mal Dr. Klaus Graf, Universität Freiburg
Na ja, frag drei Anwälte, bekomme sechs Meinungen. ;-)
Aber ich nehme mit Freude zur Kenntnis, daß es zumindest umstritten ist. Wenn jetzt noch geklärt würde, welches die "vorherrschende Meinung" ist (wenn nicht gar Urteile) ...
An der Fotografie einer zweidimensionalen Vorlage entsteht
kein Leistungsschutzrecht des Fotografen nach § 72 UrhG.
Und ein Kunstkatalog als "Datenbank"?
Eine Remonopolisierung gemeinfreier Werke stößt auch im
Markenrecht auf die Ablehnung der Fachliteratur
Das ist wohl vorherrschende Meinung (eher unumstritten).
Gruß, Cybaer
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