Hello,
wenn die Kündigungsfrist in den AGB geregelt ist, dann gelten diejeneigen AGB, die zum Abschlußzeitpunkt des Vertrages aktuell waren. Alles andere wäre sittenwidrig, da einseitig.
Bestreite also die neue Regelung, damit ist der Vertragspartner gezwungen, den Beweis anzutreten, dass auch damals schon die Kündigungsfrist 2 Jahre war. Die werden sich aber hüten, falsche oder gefälschte AGB vorzulegen.
Liebe Grüße aus Syburg bei Dortmund
Tom vom Berg