Hi Thomas,
hier ist es so, dass das gehalt spätestens am 1. des folgemonats einem arbeitnehmer zur verfügung stehen muss, ist es nicht so, kann der arbeitnehmer den arbeitgeber schriftlich dazu auffordern und eine frist setzten, wird innerhalb der frist nicht gezahlt, kann man sofort zu hause bleiben. wie schon erwähnt, mit allen rechten und bezügen. ohne auswirkung auf arbeitslosengeld etc.
das ist zumeist, aber nicht immer korrekt, da der ensprechende Kollektivvertrag/Einzelvertrag durchaus davon abweichende Bestimmungen enthalten kann. Abgesehen davon gilt §15 Angestelltengesetz (http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bnd&d=BND&i=105652&p=1&q=(15)%3APARA%2CBSTPARA und (AngG)%3AKTIT%2CABK und (20020714>%3DIDAT und 20020714<%3DADAT) ), wobei die Zahlung am Letzten des Monats praktikabler und damit vorherrschend ist.
Für Angestellte gilt bezüglich des vorzeitigen Austritts §26(2) Angestelltengesetz (http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bnd&d=BND&i=105663&p=1&q=(26)%3APARA%2CBSTPARA und (AngG)%3AKTIT%2CABK und (20020714>%3DIDAT und 20020714<%3DADAT) ):
Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
2. wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt
ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalabzügen
durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder
ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche
Vertragsbestimmungen verletzt;
Das AngG zählt dir Austrittsgründe jedoch nur demonstativ auf, das heißt, es berechtigen auch andere _gleichwertige_ Gründe zum vorzeitigen Austritt. Wichtig: Fristsetzung und Schriftform!
In jedem Fall sollte man sich vor solch einer Aktion von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Die Arbeiterkammer (http://www.arbeiterkammer.at/) bietet kostenlose Beratung.
LG Orlando
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SELF-TREFFEN 2002
http://www.rtbg.de/selftreffen/
http://www.megpalffy.org/temp/penneninhh.html