Sven Rautenberg: Backdoors, Troyaner legitim?

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Moin!

Glaubt ihr das das "scharf schalten" dieser Backdoors verwerflich ist? Die Intention ist natürlich das man auf mich zurück greifen muss, um die Probs zu lösen.

Ok, was haben wir:

1. Einen "bösen, Arbeitsplätze fressenden Monopolisten",
2. Einen größenwahnsinnigen Programmierer mit "seiner" Software, in die er schon seit 20 Jahren vertragswidrig und in Hintergehung seines Arbeitgebers Hintertüren eingebaut hat.

Dieser Programmierer hält sich für Gott oder den Papst und fühlt seine eigene Position als unangreifbar - und fragt jetzt sich und dann uns, ob er die eingebauten Hintertüren jetzt für Erpessung benutzen soll.

Dabei verkennt er, dass die Hintertüren in seinem Quellcode drinstehen, und dass er durch diesen Thread selbst den Beweis liefert, dass er seit 20 Jahren nicht koscher ist. Dass ein dem bösen Monopolisten gut gesonnener Mitleser den entsprechenden Abteilungen des Unternehmens vielleicht einen Tipp gibt, bei allen erworbenen Unternehmen mal ganz genau hinzuschauen - auf diese Idee kommt der Programmierer natürlich nicht. "Hochmut kommt vor dem Fall" - das Sprichwort hat seine Gründe.

Betrachten wir die Situation realistisch: Wann immer es Firmenübernahmen gibt, wird rationalisiert und Personal "freigesetzt", um Kosten zu sparen und mit dem Deal dann Geld zu verdienen. Irgendwas scheint die übernommene Firma ja gehabt zu haben, dass sie es wert war, gekauft zu werden.

Nun wird man bei der Personalfreisetzung typischerweise an ganz bestimmten Stellen ansetzen:
1. Chefs. Die ganz oben kriegen entweder den goldenen Handschlag für den erfolgreichen Abschluß der Übernahme, oder sie wandern in eine für sie höhere Führungsebene im neuen Unternehmen - oder auch beides.
2. "Heinze". Niedere Hilfsarbeiten lagert man aus, sofern nicht schon lange geschehen (Reinigungsarbeiten etc.).
3. Normale Mitarbeiter. Da kann man immer irgendwie sparen. Insbesondere, wenn die vorhandenen Mitarbeiter nicht voll ausgelastet sind.
4. "Wichtige Mitarbeiter". Das sind solche, die in der Firma ein einzigartiges Fachwissen angesammelt haben und deshalb entweder die Grundlage für das Arbeiten einer ganzen Anzahl von normalen Mitarbeitern sind, oder eben wie im Beispiel, ohne die nichts gehen würde im Unternehmen.

Eine Rationalisierungsentscheidung analysiert zunächst, was für das Unternehmen gut ist.

In diesem Fall allerdings ist der Verbleib eines allwissenden, unersetzbaren Programmierers im Unternehmen alles andere als gut. Die alte Firma mag das noch nicht wirklich realisiert haben, aber Tatsache ist, dass sie die gesamte Zeit ein extrem hohes Risiko hatte. Denn Programmierern wird nicht nur vom Arbeitgeber gekündigt, sondern die Kündigung des Lebens kommt direkt von Gott (oder wer das auch immer bearbeitet im Himmel) - alternativ wird vielleicht auch nur eine Zeitstrafe ausgesprochen, für was auch immer. Ja, es ist eine Tatsache: Unfälle passieren, Menschen sterben - besser, wenn man drauf vorbereitet ist.

Die Analyse des Unternehmens ergibt also: Es gibt einen Programmierer, der alles weiß. Außerdem ist er unersetzbar, weil dieser Programmierer praktisch keine Dokumentation seiner Software geschrieben hat. Wenn dem irgendwas passiert, wäre die Firma geliefert.

Die beste Lösung für den "bösen Monopolisten" ist also: Die Software rauswerfen, durch die eigene Standardsoftware ersetzen, um die sich wesentlich mehr Programmierer kümmern und die auch wesentlich besser dokumentiert ist, und den Programmierer dann nach dem Stand der Lage entweder weiterbeschäftigen, oder auch rauswerfen. Denn es ist eigentlich nach Lage der Dinge zu vermuten, dass dieser Programmier-"Gott" sich Hintertüren eingebaut hat, um _wirklich_ unersetzbar zu sein. Das lehrt die Erfahrung aus der Vergangenheit.

Und das Strafgesetzbuch meint:
§ 303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten ( § 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 303b Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
1. eine Tat nach  § 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

- Sven Rautenberg

--
Among the maxims on Lord Naoshige's wall, there was this one: "Matters of great concern should be treated lightly."
Master Ittei commented, "Matters of small concern should be treated seriously."
(Hagakure: The Way of the Samurai)
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Backdoors, Troyaner legitim?

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