Tachchen!
Moment, Schubladen hasse ich auch. Bei Dir als ansonsten verstaendigem Forumsteilnehmer haette ich absolut kein Selbstexponat - wie in diesem Thread leider geschehen - erwartet.
Definiere "Selbstexponat"!
Nun, beim Gaefgen wars wohl nicht schwer genug, aber beim reinen Verteidigungstaeter (der soll ja durchschnittlich 150.000,-EUR zahlen pro Kind) Mann (ja, ich unterstelle mal Notwehr ;-) greifen andere Massstaebe.
Unsinn!
Hoert, hoert.
Das bezog sich ausschließlich auf den Fall Gaefgen.
Da du den Rest offensichtlich selbst nicht so ernst nahmst,
hatte ich das als offensichtlich vorausgesetzt.
Und im Fall Gaefgen war's schlicht Unsinn, sorry!
Nun, Du hattest da geschrieben, dass Beweismittel auch in Deutschland unter Umstaenden nicht prozessual verwertet werden. Das war als Antwort auf meine Aussage geschehen, mit der ich die Erstmaligkeit dieser Beweisignoranz durch die Deutsche Rechtssprechung feststellte. - Wo bleiben also die Belege?
Nun ja ... grundsätzlich gilt in Deutschland der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung für Richter (steht sowohl in der ZPO als auch in der StPO).
Der Richter kann also Kraft seiner Stellung entscheiden, welche Beweise er
für schlüssiger hält halt als andere, wem er mehr glaubt und zur Not auch
ob ein "anrüchig" entstandener Beweis einfließt oder nicht.
Für einige (sehr weniger) Fälle gibt es aber Beweisverwertungsverbote.
Einge sind gesetzlich normiert, andere hat die Rechtsprechung entwickelt.
Gesetzliche Beweisverwertungsverbote:
- Bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden folgt ein Verbot der
Verwertung aus §136a Abs.3 S.2 StPO. - Ein umfassendes Verwertungsverbot einer früheren Zeugenvernehmung folgt
nach der Rspr. gemäß §252 StPO auch bei Berufung auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht in der Hauptverhandlung. Dies gilt sowohl für
die Verlesung früherer Vernehmungsprotokolle als auch für die Vernehmung
von Verhörspersonen. Eine Ausnahme hiervon lässt die Rspr. nur zu, wenn
der Zeuge von einem Richter vernommen und ordnungsgemäß über sein
Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde. - Ein beschränktes Verwertungsverbot gilt für Rasterfahndung,
Telekommunikationsüberwachung, Einsatz verdeckter Ermittler und
Abhörmaßnahmen nach dem G 10: Danach dürfen die erlangten Daten und
Erkenntnisse nicht zur Verfolgung anderer Taten als den in den jeweiligen
Spezialermächtigungen genannten Katalogtaten verwendet werden. - Ergebnisse der körperlichen Untersuchung von Minderjährigen sind ohne
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter unverwertbar (§81c Abs.3 S.5
StPO). - Gemäß §108 Abs.2 StPO ist die Verwertung von Zufallsfunden bei der
Durchsuchung einer Arztpraxis im Verfahren wegen Schwangerschaftsabbruch
unverwertbar. - Gemäß §51 Abs.1 BZRG ist die Verwertung getilgter oder tilgungsreifer
Vorstrafen des Beschuldigten unzulässig. - Staatsanwaltschaft oder Gericht dürfen Tatsachen oder Beweise,
die der Steuerpflichtige in Erfüllung steuerrechtlicher
Pflichten der Steuerbehörde offenbart hat, nicht zur Verfolgung einer
Straftat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist.
Bei von der Rechtsprechung entwickelten Beweisverwertungsverboten ist durch
Wertung im Einzelfall zu ermitteln, ob aus der rechtswidrigen Beweiserhebung
ein Verwertungsverbot folgt.
Einzelfälle:
- Wird der Angeklagte nicht über seine Aussagefreiheit sowie sein Recht,
einen Verteidiger zu konsultieren, belehrt, folgt hieraus ein
Beweisverwertungsverbot, sofern der Beschuldigte oder sein Verteidiger in
der Hauptverhandlung der Verwertung widersprechen. Gleiches gilt, wenn die
Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger verwehrt oder erschwert wird. - Ist die Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §52 Abs.2 S.3
StPO unterblieben, so ist die Aussage unverwertbar, es sei denn, der Zeuge
kannte sein Weigerungsrecht und hätte auch bei ordnungsgemäßer Belehrung
hiervon nicht Gebrauch gemacht. Da das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß
§55 StPO nur dem Schutz des Zeugen dient, folgt aus einer fehlenden
Belehrung demgegenüber kein Verwertungsverbot im Verfahren gegen den
Beschuldigten, wohl aber in einem späteren Verfahren gegen den nicht
belehrten Zeugen. - Ebenso sind Äußerungen nicht verwertbar, die ein Beschuldigter während der
Zwangssituation der Untersuchungshaft gegenüber einem Mithäftling gemacht
hat, den Strafverfolgungsorgane gezielt zum Zwecke des Aushorchens auf
ihn angesetzt haben. - Unverwertbar sind Informationen, die ein verdeckter Ermittler ohne
Zustimmung von Staatsanwaltschaft bzw. Richter erlangt hat. - Unter Verstoß gegen ein Beschlagnahmeverbot gemäß §97 StPO erlangte
Beweismittel sind unverwertbar, sofern nicht der
Zeugnisverweigerungsberechtigte nach entsprechender Belehrung zustimmt.
Ein Sonderproblem bilden Tagebuchaufzeichnungen. Soweit die innere Gedanken-
und Gefühlswelt, also der unantastbare Bereich privater Lebensführung,
betroffen ist, hat der Grundrechtsschutz aus Art.1 Abs.1, 2 Abs.1 GG Vorrang
und der Aufzeichnungsinhalt ist unverwertbar. Bei Schilderungen zum
Tathergang von geplanten und durchgeführten Straftaten wird eine
Güterabwägung vorgenommen, sodass jedenfalls bei schwerwiegenden Straftaten
im Regelfall die Verwertbarkeit angenommen wird.
Das sind die Beispiele, die ich spontan in meinem PC-Rechtslexikon finden
konnte. Da ich keine Lust hatte, jeweils nach Onlinequellen zu suchen,
wirst du mir inhaltlich einfach glauben müssen. ;-)
Gruß
Die schwarze Piste