Hello,
Ja dann wäre doch alle klar: Der heimliche (Vaterschafts-)Tester macht sich dann strafbar
wenn er nach Test nicht der Kindsvater ist und den Umstand nicht publik macht, und sowieso
strafbar macht sich die Mutter wenn ihr das Wissen um die wahre Vaterschaft nachgewiesen
werden kann...
Das mit der Strafbarkeit Mutter kann ich so irgendwie glauben.
Wenn Sie dem Mann vorgegaukelt hat: Da kann schon nichts passieren, meinSchatz, nun mchs mir doch nendlich...
Dann hat sie den mann ja nur als Automaten benutzt. Da trifft dann doch §265 StGB zu *gg*
Aber mal ernsthaft: §263 StGB sollte da auf jeden Fall zutreffen, wenn sie ihm eine Vaterschaft unterstellt, die nicht zutreffend ist. Es wäre laut Absatz 3, Sätze 2+3 sogar schwerer Betrug.
Wenn ich das richtig gelesen habe.
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Und der Gesetzgeber macht sich bei Verabschiedung des Verbotes mach §258 StGB schuldig.
Schließlich verhindert er per Gesetzt die Feststellung der Straftat durch den Geschädigten. Sollte der nämlich andersherum vor Gericht die Aussage machen, er sei nicht der Vater, macht er sich ja im Falle des Nichtzutreffens der uneidlichen Falschaussage schuldig, die ihrerseits wieder eine Straftat darstellt.
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Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
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