Texter mit x: Veröffentlichung von Bildmaterial

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Da hier in manchen Antworten so viel durcheinander geworfen wird, sage ich zuerst mal, man darf alles was nicht verboten ist.

Fotografieren ist in dem dort angegebenen Umfang verboten nach dem:

  • UrHG (Kunstwerke, Bauwerke und dergleichen, wenn der Künstler Architekt noch keine 70 Jahere tot ist) außer man darf es doch, z.B. im Rahmen der Privatkopie nach § 53 oder Panoramafreiheit § 59.
  • StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich) §201a.
  • Hausrecht, falls ein entsprechendes Verbot wirksam ausgesprochen wurde.
  • Irgendwelche Regelungen für das Fotografieren AUF (nicht von) dem Grund oder in Gebäuden der Bahn und Fotografieren von Militäreinrichtungen. Darüber weiß ich nicht so genau bescheid.

Für das Veröffentlichen von Fotos gilt ähnliches, verboten nach:

  • UrHG (Kunstwerke ...), außer z.B. Panoramafreiheit
  • StGB, siehe oben
  • KunstUrHG § 22 Ausnahmen siehe § 23. Ob auf dem Foto Menschenansammlungen sind oder, ob die Person erkennbar ist, ist nicht unbedingt entscheidend.
  • Irgendwelche Regelungen..., siehe oben
  • Das Hausrecht hat in aller Regel keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos. Aber: Wenn z.B. durch das Hausrecht das Fotografieren verboten ist für private Zwecke aber erlaubt, dann kann die Verwertung der Fotos Probleme bereiten.
  • Das Luftaufnahmen mittlerweile nicht mehr Genehmigungspflichtig sind?

Ich vermute, Luftaufnahmen, könnten in erster Linie nur nach dem UrHG verboten sein und die Gebäude könnten als Beiwerk anzusehen sein (das müßte dann schon "immer" so sein).