Heiko Hirsch: Veröffentlichung von Bildmaterial

Hallo,
gehe ich recht in der Annahme, das

  • Fotografieren von Häusern in einer Stadt (z.b. alte Villen) und das Veröffentlichen im Internet erlaubt ist, wenn auf dem Bild keine Person direkt zu erkennen ist?
  • Das ich Bilder von "Menschenansammlungen" veröffentlichen darf, z.B. auf einem Wochenmarkt, wenn man die einzelnen Personen nicht erkennt, bzw auf einem Konzert, sofern es der Konzertveranstalter erlaubt?
  • Das ich Bahnhöfe und militärische Einrichtungen NICHT fotografieren darf?
  • Das Luftaufnahmen mittlerweile nicht mehr Genehmigungspflichtig sind?
    • Fotografieren von Häusern in einer Stadt (z.b. alte Villen) und das Veröffentlichen im Internet erlaubt ist, wenn auf dem Bild keine Person direkt zu erkennen ist?

    ich bin kein rechtsexperte, aber darauf dürfte panoramafreiheit zutreffen - du musst das ganze nur von einem öffentlichen weg aus fotografieren

    • Das ich Bilder von "Menschenansammlungen" veröffentlichen darf, z.B. auf einem Wochenmarkt, wenn man die einzelnen Personen nicht erkennt, bzw auf einem Konzert, sofern es der Konzertveranstalter erlaubt?

    solange du nicht gezielt eine person direkt fotografierst, ja - aber das ist sehr schwammig, da es drauf ankommt in welchem rahmen du das veröffentlichst und in welchen posen die personen zu sehen sind - ggf haben es einige leute nicht gerne, wenn sie in bestimmten posen abgebildet sind (zb alkoholisiert auf einer party oder ähnliches)

    1. Hi,

      solange du nicht gezielt eine person direkt fotografierst, ja - aber das ist sehr schwammig, da es drauf ankommt in welchem rahmen du das veröffentlichst

      würde ein Holzrahmen Probleme bereiten?

      Viele Grüße
      Jörg

      1. würde ein Holzrahmen Probleme bereiten?

        wenn du ihn in einem musem klaust, sicher :D

        aber um probleme zu vermeiden kann man einfach einen rahmenlosen bilderhalter nehmen (nur mit glasplatte und klammern) :p

  1. Hallo
    was suit geantwortet hat stimmt im Grossen und ganzen.
    Ich habe mich mal sehr intensiv mit dem Thema beschäftigt weil ich auch Fotos kommerziell vermarkten wollte.
    Ich bin dann aber wieder davon abgekommen da es ein Fass ohne Boden ist und man mit einem Fuss immer im Knast steht bzw.immer mit einer Klage rechnen muss.
    Z.b. darf man keine Aufnahmen von Friedhöfen machen. Da brauchst du wieder Genehmigungen vom Friedhofsamt.
    Schloss Neuschwanstein oder auch andere Schlösser und viele andere öffentlichen Gebäude und Einrichtungen auch nicht, auch nicht von einer öffentlichen Strasse.
    Natürlich darfst du das alles fotografieren.
    Es geht hier immer nur um die Vermarktung und kommerzielle Nutzung.
    Ich könnte dir tausend Dinge und Motive aufzählen wo man vorher nie darauf gekommen wäre das es verboten ist zu fotografieren.
    aber zurück zu deiner Frage.
    Im Prinzip gilt bei uns die Panoramafreiheit. Also von öffentlichen Wegen und Plätzen darfst du das fotografieren. Ich würde aber immer versuchen vorher mit dem Eigentümer oder Person zu sprechen.
    Es gab schon Gerichtsurteile weil bei einer Aufnahme von einem Weihnachtsmarkt mit vielen Personen eine Frau in einer Bude zu erkennen war, die dies nicht wollte das man sie erkennt.
    Übrigens gilt die Panoramafreiheit nicht in allen Ländern.
    Es gibt übrigens sehr viele Fotografie Foren wo das Thema Recht gut behandelt wird.

    Gruss
    hawk

    1. Im Prinzip gilt bei uns die Panoramafreiheit. Also von öffentlichen Wegen und Plätzen darfst du das fotografieren. Ich würde aber immer versuchen vorher mit dem Eigentümer oder Person zu sprechen.

      Der Urheber wird nur in den seltensten Fällen anzutreffen sein. Nicht nur deswegen ist es sinnlos.

      Es gab schon Gerichtsurteile weil bei einer Aufnahme von einem Weihnachtsmarkt mit vielen Personen eine Frau in einer Bude zu erkennen war, die dies nicht wollte das man sie erkennt.

      Und, hat sie gewonnen? Egal ob ja oder nein, entscheidend werden die genauen Umstände gewesen sein, daher empfehle ich den § 23 KunstUrHG (und Erläuterungen dazu) zu lesen.

      Übrigens gilt die Panoramafreiheit nicht in allen Ländern.

      Das stimmt natürlich, und nicht nur das Urheberrecht ist von Land zu Land unterschiedlich. Ich rede von der Lage in Deutschland aber die Unterschiede zu Österreich und der Schweiz sind so viel ich weiß gering.

    • Das ich Bahnhöfe und militärische Einrichtungen NICHT fotografieren darf?

    Selbstverständlich darfst du Bahnhöfe fotografieren, die DDR ist vor Jahren untergegangen und so weit hat der Schäuble uns noch nicht wieder gebracht.

    • Das Luftaufnahmen mittlerweile nicht mehr Genehmigungspflichtig sind?

    Richtig.

  2. Du gehst recht in der Annahme, dass

    • Fotografieren von Häusern in einer Stadt (z.b. alte Villen) und das Veröffentlichen im Internet erlaubt ist, wenn auf dem Bild keine Person direkt zu erkennen ist,

    sofern nicht ein Urheberrecht auf Architektur oder künstlerischer Bemalung des Hauses dem entgegensteht - in diesem Fall mußt Du um Erlaubnis fragen.

    • ich Bahnhöfe und militärische Einrichtungen NICHT fotografieren darf?

    Natürlich darf man Bahnhöfe fotografieren, Militärische Einrichtungen aber nicht ohne ausdrückliche (schriftliche) Genehmigung und dann idR nur so, dass aus dem Bild nicht der genaue Standort oder ähnliche Informationen abzulesen sind (eher Detailaufnahmen als Panoramen).

    • Das Luftaufnahmen mittlerweile nicht mehr Genehmigungspflichtig sind?

    Schon lange nicht mehr.

    Gruß, LX

    1. Hallo,

      Natürlich darf man Bahnhöfe fotografieren,

      da wäre ich aber mal ganz vorsichtig mit solchen Aussagen.
      Ich kenne einige Fotografen die deswegen Schwierigkeiten bekommen haben.
      Du darfst nicht mal Gleisanlagen fotografieren.

      Geschweige denn ein Bahnhof von innen.
      Ich habe mich deswegen persönlich bei der zuständigen Presseabteilung der Bahn erkundigt. Hier gibt es enorm viele Einschränkungen.

      Übrigens genaus wie auch bei Flughäfen.

      Wohlgemerkt: Ich gehe immer von einer kommerziellen Nutzung der Fotos aus. Bei Bildern auf privaten Homepages usw. sieht es wieder anders aus.

      viele Grüße
      hawk

      1. Natürlich darf man Bahnhöfe fotografieren,

        da wäre ich aber mal ganz vorsichtig mit solchen Aussagen.
        Ich kenne einige Fotografen die deswegen Schwierigkeiten bekommen haben.
        Du darfst nicht mal Gleisanlagen fotografieren.

        Quelle, genaue Umstände?

        Geschweige denn ein Bahnhof von innen.

        Das ist auch verboten, relativ wahrscheinlich schon durch das Urheberrecht.

        Ich habe mich deswegen persönlich bei der zuständigen Presseabteilung der Bahn erkundigt. Hier gibt es enorm viele Einschränkungen.

        Sehr viele Unternehmen, Institutionen ... verbieten gerne mehr, als sie können.

        Wohlgemerkt: Ich gehe immer von einer kommerziellen Nutzung der Fotos aus.

        Der Unterschied in der Zulässigkeit zwischen privater und kommerzieller Veröffentlichung ist minimal, er existiert praktisch nur auf vertraglicher und nicht auf gesetzlicher Ebene.

      2. Das ist nicht ganz richtig. Das Fotografieren an sich ist nicht verboten. Eine Veröffentlichung kann möglicherweise eingeschränkt sein; diese Einschränkungen werden insbesondere in jüngster Zeit gern von den Verantwortlichen in Hinblick auf eine eingebildete Terrorgefahr übertrieben.

        Dementsprechend ist auch das Fotografieren von Flughäfen ungern gesehen, denn man könnte ja Terroristen - egal, ob absichtlich oder fahrlässig - wertvolle Informationen liefern...

        Man sollte dabei berücksichtigen, dass die Bahn und der Betreiber des jeweiligen Flughafens natürlich Hausrecht haben - zu einer Einschränkung der Handlungsfreiheit auf öffentlichem Boden berechtigt sie das jedoch nicht: wer also den Flughafen oder Bahnhof von einem öffentlichen Platz aus fotografiert, kann nicht belangt werden.

        Gruß, LX

  3. Da hier in manchen Antworten so viel durcheinander geworfen wird, sage ich zuerst mal, man darf alles was nicht verboten ist.

    Fotografieren ist in dem dort angegebenen Umfang verboten nach dem:

    • UrHG (Kunstwerke, Bauwerke und dergleichen, wenn der Künstler Architekt noch keine 70 Jahere tot ist) außer man darf es doch, z.B. im Rahmen der Privatkopie nach § 53 oder Panoramafreiheit § 59.
    • StGB (höchstpersönlicher Lebensbereich) §201a.
    • Hausrecht, falls ein entsprechendes Verbot wirksam ausgesprochen wurde.
    • Irgendwelche Regelungen für das Fotografieren AUF (nicht von) dem Grund oder in Gebäuden der Bahn und Fotografieren von Militäreinrichtungen. Darüber weiß ich nicht so genau bescheid.

    Für das Veröffentlichen von Fotos gilt ähnliches, verboten nach:

    • UrHG (Kunstwerke ...), außer z.B. Panoramafreiheit
    • StGB, siehe oben
    • KunstUrHG § 22 Ausnahmen siehe § 23. Ob auf dem Foto Menschenansammlungen sind oder, ob die Person erkennbar ist, ist nicht unbedingt entscheidend.
    • Irgendwelche Regelungen..., siehe oben
    • Das Hausrecht hat in aller Regel keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos. Aber: Wenn z.B. durch das Hausrecht das Fotografieren verboten ist für private Zwecke aber erlaubt, dann kann die Verwertung der Fotos Probleme bereiten.
    • Das Luftaufnahmen mittlerweile nicht mehr Genehmigungspflichtig sind?

    Ich vermute, Luftaufnahmen, könnten in erster Linie nur nach dem UrHG verboten sein und die Gebäude könnten als Beiwerk anzusehen sein (das müßte dann schon "immer" so sein).

    1. Hi,

      Fotografieren ist in dem dort angegebenen Umfang verboten nach dem:

      • UrHG (Kunstwerke, Bauwerke und dergleichen, wenn der Künstler Architekt noch keine 70 Jahere tot ist) außer man darf es doch, z.B. im Rahmen der Privatkopie nach § 53 oder Panoramafreiheit § 59.

      Wobei sich, um das klarzustellen, insbesondere aus der Panoramafreiheit ergibt, daß das Fotografieren von Bauwerken i.d.R. erlaubt ist (und eher ausnahmsweise verboten ist - Stichwort: Hausrecht). Egal wie lange der Architekt/Künstler schon tot ist, oder gar noch lebendig.

      Gruß, Cybaer

      --
      Man muß viel gelernt haben, um über das, was man nicht weiß, fragen zu können.
      (Jean-Jacques Rousseau, Philosoph u. Schriftsteller)
      1. Das ist doch eine Wischi-Waschi-Aussage, die bestenfalls und oberflächlich betrachtet nichts anderes ausdrückt.

        Wobei sich, um das klarzustellen, insbesondere aus der Panoramafreiheit ergibt, daß das Fotografieren von Bauwerken i.d.R. erlaubt ist ... Egal wie lange der Architekt/Künstler schon tot ist, oder gar noch lebendig.

        Wenn "i.d.R." und "ausnahmsweise" quantitativ zu verstehen sein sollte, ist das richtig, dann schreibe aber besser auch nur das.

        (und eher ausnahmsweise verboten ist - Stichwort: Hausrecht)

        Hausrecht berechtig zusätzliche Verbote auszusprechen, die gesetzlich nicht bestehen. Das jemand ein Hausrecht hat, bewirk noch kein Verbot. Wenn ich mich wo aufhalte, wo ich mich nur mit Erlaubnis aufhalten darf, dann kann die Erlaubnis natürlich an Bedingungen geknüpft sein. Das sollte man dann auch mitbekommen.

        Weil der Eindruck entstehen könnte, daß es anders ist: Hausrecht hat nicht den geringsten Einfluß auf das Urheberrecht, umgekehrt genau so. Auf die Panoramafreiheit kann Hausrecht ohnehin unmöglich einen Einfluß haben, das liegt in der Natur der Sache. Da bzw. falls diese Äußerung sich gar nicht auf das UrHG oder die Panoramafreiheit beziehen sollte, wäre es gut, das klarer zu formulieren. Ich habe meine Aussage doch gerade deswegen so klar strukturiert, weil in dem Thread hier mal wieder alles Mögliche vermengt und teilweise sinnentstellend verkürzt wurde.

        1. Hi,

          Weil der Eindruck entstehen könnte, daß es anders ist: Hausrecht hat nicht den geringsten Einfluß auf das Urheberrecht,

          Nein, aber ggf. auf das Machen der Aufnahmen und auf eine mögl. Veröffentlichung sowieso (allg. Rechtsgrundsatz: aus einer illegalen Handlung kann kein legales Ergebnis hervorgehen).

          Ich habe meine Aussage doch gerade deswegen so klar strukturiert, weil in dem Thread hier mal wieder alles Mögliche vermengt und teilweise sinnentstellend verkürzt wurde.

          Das mag ja sein, aber ich fand sie zwar korrekt, aber halt ggf. ein wenig irreführend.

          Anstatt die Dauer des Urheberrechts hervorzuheben, wäre es hier IMHO sinnvoller gewesen, die Panoramafreiheit in den Vordergrund zu stellen (ggf. gleich mit einem Stichwort wie "Hundertwasserentscheidung").

          Nicht jeder hat ein *kommentiertes* Exemplar des UrhGs bei sich zu Hause. Der Verweis auf den reinen Gesetzestext sollte, wenn möglich und sinnvoll, noch ergänzt werden. Es ist ja auch nicht der Gesetzgeber, der die Gesetze interpretiert, widerstreitende Gesetze gewichtet und im Zweifel urteilt, sondern die Justiz ...

          Gruß, Cybaer

          --
          Man muß viel gelernt haben, um über das, was man nicht weiß, fragen zu können.
          (Jean-Jacques Rousseau, Philosoph u. Schriftsteller)
          1. Weil der Eindruck entstehen könnte, daß es anders ist: Hausrecht hat nicht den geringsten Einfluß auf das Urheberrecht,

            Nein, aber ggf. auf das Machen der Aufnahmen ...

            Was nun zum x-ten mal festgestellt wird, sowohl für die, die den Eindruck hatten als auch für die, die ihn nicht hatten.

            allg. Rechtsgrundsatz: aus einer illegalen Handlung kann kein legales Ergebnis hervorgehen.

            Gummiiiiiiie! Ich aber bin sicher, Du hast eine Vorstellung, wie der Satz zu verstehen ist, damit er deiner Meinung nach richtig ist (aus welcher Formulierung hast Du das denn abgeleitet?). Grundsätzlich (was nicht nur die regelbbestätigende Ausnahme von nie ist) kann der Hausrechtinhaber die Veröffentlichung von Fotos aber nicht verbieten, nur weil sie unter Begehung eines Hausfriedensbruchs angefertigt wurden.

            Das mag ja sein, aber ich fand sie zwar korrekt, aber halt ggf. ein wenig irreführend.

            Und ich schrieb bereits: "Wenn "i.d.R." und "ausnahmsweise" quantitativ zu verstehen sein sollte, ist das richtig, dann schreibe aber besser auch nur das." ... denn auch wenn ich deine Aussage nicht als irreführend bezeichnen würde, sie läßt 99% in der Sorge was falsch zu machen und ein 1% in der Hoffung nichts falsch zu machen.

            Anstatt die Dauer des Urheberrechts hervorzuheben, ...

            Hervorgehoben? Das stand in Klammern. Ich dachte mir es könne nicht schaden,  den Leuten die schon mal was davon gehört haben aber sonst nicht mehr viel wissen, auf die Sprünge zu helfen, damit sie eine Vorstellung haben worum es geht, falls sie sich informieren wollen. Sorry aber damit scheint mir dieser eine Hinweis in Klammern, so sinnvoll wie alles was Du hier geschrieben hast.

            ... wäre es hier IMHO sinnvoller gewesen, die Panoramafreiheit in den Vordergrund zu stellen ...

            Damit wieder eine Diskussion ausbricht, ob man Gärten (oder sonstwas, was nicht urheberrechtlich geschützt ist) dank der Panoramafreiheit fotografieren darf? Halbwissen gibt es schon genug und wie sich Diskussionen auf deren Basis entwickeln kann man immer wieder sehen.
            Ich habe die Systematik aufgezeigt. Falls man das UrHG beachten muß, kann man sich vielleicht auf die Panoramafreiheit berufen. Wenn man das Urheberrecht nicht beachten muß, braucht man sich darüber keine Gedanken mehr machen.

            Und warum eigentlich die Panoramafreiheit in den Vordergrund stellen (es ging an der Stelle nur um die Anfertigung, nicht um die Verbreitung der Fotos)? Viel mehr Leute wissen inwiefern Privatkopien zulässig sind und eine Privatkopie wäre auch dann zulässig, wenn es die Panoramafreiheit nicht gäbe.

            Nicht jeder hat ein *kommentiertes* Exemplar des UrhGs bei sich zu Hause. Der Verweis auf den reinen Gesetzestext sollte, wenn möglich und sinnvoll, noch ergänzt werden. Es ist ja auch nicht der Gesetzgeber, der die Gesetze interpretiert, widerstreitende Gesetze gewichtet und im Zweifel urteilt, sondern die Justiz ...

            Ich habe nicht mal ein unkommentiertes UrHG zu Hause. Für die Panoramafreiheit braucht man auch kaum einen Kommentar, da gibt es nicht viel zu interpretieren und abzuwägen gibt es genau nichts (von wegen widerstreitende Gesetze). Manchem reicht der Gesetzestext in diesem Fall. Wem nicht, der kann suchen, nach Panoramafreiheit (denn der Paragraph, heißt ja schon nicht so, man wird also mehr als nur den Gesetzestext finden) oder fragt nach, das ist hier schließlich ein Forum, welches auch noch ein "self" im Namen trägt.