Texter mit x: Veröffentlichung von Bildmaterial

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Das ist doch eine Wischi-Waschi-Aussage, die bestenfalls und oberflächlich betrachtet nichts anderes ausdrückt.

Wobei sich, um das klarzustellen, insbesondere aus der Panoramafreiheit ergibt, daß das Fotografieren von Bauwerken i.d.R. erlaubt ist ... Egal wie lange der Architekt/Künstler schon tot ist, oder gar noch lebendig.

Wenn "i.d.R." und "ausnahmsweise" quantitativ zu verstehen sein sollte, ist das richtig, dann schreibe aber besser auch nur das.

(und eher ausnahmsweise verboten ist - Stichwort: Hausrecht)

Hausrecht berechtig zusätzliche Verbote auszusprechen, die gesetzlich nicht bestehen. Das jemand ein Hausrecht hat, bewirk noch kein Verbot. Wenn ich mich wo aufhalte, wo ich mich nur mit Erlaubnis aufhalten darf, dann kann die Erlaubnis natürlich an Bedingungen geknüpft sein. Das sollte man dann auch mitbekommen.

Weil der Eindruck entstehen könnte, daß es anders ist: Hausrecht hat nicht den geringsten Einfluß auf das Urheberrecht, umgekehrt genau so. Auf die Panoramafreiheit kann Hausrecht ohnehin unmöglich einen Einfluß haben, das liegt in der Natur der Sache. Da bzw. falls diese Äußerung sich gar nicht auf das UrHG oder die Panoramafreiheit beziehen sollte, wäre es gut, das klarer zu formulieren. Ich habe meine Aussage doch gerade deswegen so klar strukturiert, weil in dem Thread hier mal wieder alles Mögliche vermengt und teilweise sinnentstellend verkürzt wurde.