Texter mit x: Veröffentlichung von Bildmaterial

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Weil der Eindruck entstehen könnte, daß es anders ist: Hausrecht hat nicht den geringsten Einfluß auf das Urheberrecht,

Nein, aber ggf. auf das Machen der Aufnahmen ...

Was nun zum x-ten mal festgestellt wird, sowohl für die, die den Eindruck hatten als auch für die, die ihn nicht hatten.

allg. Rechtsgrundsatz: aus einer illegalen Handlung kann kein legales Ergebnis hervorgehen.

Gummiiiiiiie! Ich aber bin sicher, Du hast eine Vorstellung, wie der Satz zu verstehen ist, damit er deiner Meinung nach richtig ist (aus welcher Formulierung hast Du das denn abgeleitet?). Grundsätzlich (was nicht nur die regelbbestätigende Ausnahme von nie ist) kann der Hausrechtinhaber die Veröffentlichung von Fotos aber nicht verbieten, nur weil sie unter Begehung eines Hausfriedensbruchs angefertigt wurden.

Das mag ja sein, aber ich fand sie zwar korrekt, aber halt ggf. ein wenig irreführend.

Und ich schrieb bereits: "Wenn "i.d.R." und "ausnahmsweise" quantitativ zu verstehen sein sollte, ist das richtig, dann schreibe aber besser auch nur das." ... denn auch wenn ich deine Aussage nicht als irreführend bezeichnen würde, sie läßt 99% in der Sorge was falsch zu machen und ein 1% in der Hoffung nichts falsch zu machen.

Anstatt die Dauer des Urheberrechts hervorzuheben, ...

Hervorgehoben? Das stand in Klammern. Ich dachte mir es könne nicht schaden,  den Leuten die schon mal was davon gehört haben aber sonst nicht mehr viel wissen, auf die Sprünge zu helfen, damit sie eine Vorstellung haben worum es geht, falls sie sich informieren wollen. Sorry aber damit scheint mir dieser eine Hinweis in Klammern, so sinnvoll wie alles was Du hier geschrieben hast.

... wäre es hier IMHO sinnvoller gewesen, die Panoramafreiheit in den Vordergrund zu stellen ...

Damit wieder eine Diskussion ausbricht, ob man Gärten (oder sonstwas, was nicht urheberrechtlich geschützt ist) dank der Panoramafreiheit fotografieren darf? Halbwissen gibt es schon genug und wie sich Diskussionen auf deren Basis entwickeln kann man immer wieder sehen.
Ich habe die Systematik aufgezeigt. Falls man das UrHG beachten muß, kann man sich vielleicht auf die Panoramafreiheit berufen. Wenn man das Urheberrecht nicht beachten muß, braucht man sich darüber keine Gedanken mehr machen.

Und warum eigentlich die Panoramafreiheit in den Vordergrund stellen (es ging an der Stelle nur um die Anfertigung, nicht um die Verbreitung der Fotos)? Viel mehr Leute wissen inwiefern Privatkopien zulässig sind und eine Privatkopie wäre auch dann zulässig, wenn es die Panoramafreiheit nicht gäbe.

Nicht jeder hat ein *kommentiertes* Exemplar des UrhGs bei sich zu Hause. Der Verweis auf den reinen Gesetzestext sollte, wenn möglich und sinnvoll, noch ergänzt werden. Es ist ja auch nicht der Gesetzgeber, der die Gesetze interpretiert, widerstreitende Gesetze gewichtet und im Zweifel urteilt, sondern die Justiz ...

Ich habe nicht mal ein unkommentiertes UrHG zu Hause. Für die Panoramafreiheit braucht man auch kaum einen Kommentar, da gibt es nicht viel zu interpretieren und abzuwägen gibt es genau nichts (von wegen widerstreitende Gesetze). Manchem reicht der Gesetzestext in diesem Fall. Wem nicht, der kann suchen, nach Panoramafreiheit (denn der Paragraph, heißt ja schon nicht so, man wird also mehr als nur den Gesetzestext finden) oder fragt nach, das ist hier schließlich ein Forum, welches auch noch ein "self" im Namen trägt.