Soso. §6 ("Vorrang und Zeitrang") existiert Eurer Meinung nach im Markengesetz also nicht.
Wenn man keine Ahnung hat sollte man besser nichts schreiben!
Genau. Lies es, akzeptiere es, lebe danach.
§6 Absatz 1 Satz 1 bezieht sich ausdrücklich auf $4 .
Das ist schön für Dich, ich rede hier nur leider die ganze Zeit von §5. Den Quatsch mit §4 bzw. genauer gesagt eingetragenen Marken habt Ihr eingebracht. Und in §6 steht:
"(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und § 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt."
Nochmal deutlich: "von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und §13". Schön, da liegen wir ja alle richtig, Du mit Deinem heißgeliebten §4, ich mit meinem §5.
Werktitel? weist Du überhaupt was das ist?
Du nicht? Steht doch klipp und klar im Markengesetz, §5(3):
"(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken."
Vielleicht solltest Du nicht so blindwütig im Gesetzestext rumwühlen, dann hättest Du den Abschnitt auch selbst gefunden. Beim nächsten Mal klappt's aber bestimmt.
Marsch lesen... Werrktitel kann er genau nicht in Anspruch nehmen.
Vielleicht, vielleicht nicht, das haben andere zu entscheiden. Ein Webangebot ist aus meiner Sicht jedenfalls mit einer Druckschrift wie beispielsweise einer Sportzeitschrift (um mal beim Stein des Anstoßes zu bleiben) vergleichbar.
<zitat>
Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
</zitat>
Ups, leider daneben, das ist §5(2), der hat mit Werktiteln nicht so direkt was zu tun. Nochmal üben.
Hat die Konkurrenz früher die Domain registriert, hat sie (aus ihrer Sicht) ziemlich eindeutig die früheren Rechte erworben, hat sie sie später registriert, kann sie sich immer noch darauf hinauswinden, daß Jan seinen Titel (seine Domain) dem Augenschein nach überhaupt nicht nutzt.
Das ist widerum totaler Unfug....
Biite, Deine Meinung, ich habe lediglich andere mögliche Meinungen aufgezeigt und wie sie begründet sein könnten.
Dem Augenschein nach werden Sachen vor Gericht nur dann bewertet wenn man Sie mit dem Auge wahrnehmen kann.
Möchtest Du jetzt Erbsen zählen, weil Dir sonst nichts gescheites einfällt?
Naja zunächst schreibt er ja dass sich die Firma mit Ihm einigen wollte...
Von Rechtsanwälten ist noch nicht einmal die Rede.
Richtig. Ich habe auch nirgends behauptet, er soll die Sache vor Gericht austragen, ich habe lediglich darauf hingewiesen, daß die Sache dort enden _könnte_, falls er absurd hohe Forderungen stellt. Es ist schließlich nicht jeder so ein liebes Schmusekätzchen wie Du.
Es muß nicht dabei bleiben, es werden aber weit weniger Domainsstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen als man annehmen möchte.
"weit weniger" heißt erstens nicht "gar keine" und zweitens wird sicher nicht jede Streitigkeit an die große Heise-Glocke gehängt, so daß sie Dir bekannt sein müsste.
In aller Regel einigen sich die Parteien einvernehmlich.
...nachdem sie ihre Position ausgelotet haben. Um nichts anderes ging es mir.
Die Frage Die Du im Gegensatz zum Sven nicht beantwortet hast!
"Was kann man für eine Domain verlangen!"
Jetzt mache ich mir aber wirklich Sorgen um Deine Fähigkeiten im Bereich "Lesen und Verstehen": Diese Frage habe ich bereits eingangs beantwortet, sowohl in Betracht auf die absolute Obergrenze (nicht soviel, daß es sich für die Gegenseite lohnen könnte, einen Anwalt einzuschalten) als auch in Form eines Bereiches, den ich verlangen würde ("etwas kleines dreistelliges").
Studierst Du eigentlich Jura mit Schwerpunkt Markenrecht oder warum glaubst Du, nicht so blöd zu sein wie ich?