Hallo,
Ne, das würde ich hübsch sein lassen, denn damit macht man sich
als Erwachsener strafbar.
Da heist es aber auch:
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(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;
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das wird durch diesen Passus zwar wieder relativiert:
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dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
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...aber das sollte man mir nun einmal nachweisen/beweisen, das ich zwecks Medienkompetenzerziehung gemeinsam besuchte Pornoseiten inklusive eindeutig wertende Rahmengespräche meine Erziehungspflich gröblichst verletzt habe....
Chräcker