Hallo Chräcker,
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt;
das wird durch diesen Passus zwar wieder relativiert:
dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Immerhin gibt es da auch noch Satz 6 "an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein". Dieser Satz wird in keiner Weise relativiert. Ich halte auch nichts davon, die Jungs und Mädels in eine peinliche Situation zu bringen.
Dein Beispiel mit dem Pornoheft, das dir nicht geschadet hat, war doch ganz gut. Ich habe mein erstes "Pornoheft" im Alter von ca. acht zusammen mit einem Freund auf einer Baugrube gefunden. Was heißt "Porno" es war glaube ich nur Praline oder Wochenend. Als Centerfold war da ausnahmsweise ein nackter Typ (ziemlich gut bestückt, dabei aber ohne Erektion).
Das fand ich damals ziemlich spannend. 25 Jahre später habe ich meinen Jugendfreund dann in einem schwulen Pornokino wiedergetroffen. Das mit dem Heftchen war vielleicht sogar ein Schlüsselerlebnis, das uns beide davor bewahrt hat, zwischenzeitlich Frauen unglücklich zu machen.
Gruß Gernot