hanns: urheberrecht §23 website bearbeitung

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Die Frage ist, ob es sich bei den erstellten Webseiten überhaupt um ein Werk im Sinne des §2 UrhG handelt. Mich deucht, Berichte über Rechtsprechung im Zusammenhang mit Webseiten gelesen zu haben, die dies bei Webseiten verneint.

interessant in diesem zusammenhang auch:

http://www.aufrecht.de/3553.html