Hallo Cybaer,
§6 TDG Regelt die Impressumspflicht für geschäftmässige Seiten.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/__6.htmlUnd geschäftsmäßig sind Seiten, die "auf Dauer" abrufbar sind. Hat erstmal also nichts mit "Geschäfte machen" zu tun ...
Nein, das stimmt nicht so ganz. In den Ausführungen zum Gesetzentwurf steht:
Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er
Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit
oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den
geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten
fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen
Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften
ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben.
Du beziehst dich vermutlich auf den Mediendienste-Staatsvertrag
§ 2 [Geltungsbereich]
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die
Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations-
und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder
Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen usw.
Wobei hier (und das ist jetzt meine ganz persönliche Meinung) eine private Homepage (mein Hund, mein Auto ...) _nicht_ ein an die Allgemeinheit gerichteter (Informations-)Dienst ist.
Grüße,
Jochen