Hi,
Auf der einen Seite "Nachhaltigkeit" (also Dauerhaftigkeit), auf der anderen Seite "Gelegenheitsgeschäft" (also, per definitionem, begrenzt).
Hier kommt es, wie so oft, auf den Zusammenhang an. Es geht darum, ob jemand nachhaltig Einnahmen erzielen will.
"Einnahmen" - Eine unglückliche Formulierung.
Arbeitet jemand explizit mit Gewinnerzielungsabsicht (kauft also Dinge, um sie, natürlich möglichst mit Gewinn, wieder zu verkaufen), dann ist das dem Finanzamt anzuzeigen. Es handelt sich dann auch eindeutig nicht um ein "privates Gelegenheitsgeschäft".
Ob das Webangebot tatsächlich 1 Tag oder 10 Jahre im Internet verfügbar ist, spielt zunächst keine Rolle, denn es kommt auf die Absicht an.
? Natürlich nicht. Du kannst auch jahrelang *deine* *gebrauchten* DVDs via Web verkaufen. Es bleibt immer noch ein "privates Gelegenheitsgeschäft".
Die kannst du nicht allein auf Grund der tatsächlichen Dauer des Angebotes beurteilen, dazu brauchst du schon ein paar mehr Informationen.
Auch gesetzt den Fall, der Gesetzgeber dachte durchaus an ein Impessum für "Privatseiten", wird im Fall des Falles ein Richter immer alles Mögliche an Informationen zur Urteilsfindung heranziehen (jedenfalls sollte es so sein). Und neben einem Freispruch, gibt es ja eine vielfältige Bandbreite, die von "Einstellung des Verfahrens wg. Geringfügigkeit", über "Strafbefehl" bis zu den diversen Strafmaßen geht.
Also eigentlich selbstverständlich.
Gruß, Cybaer
Hinweis an Fragesteller: Fremde haben ihre Freizeit geopfert, um Dir zu helfen. Helfe Du auch im Archiv Suchenden: Beende deinen Thread mit einem "Hat geholfen" oder "Hat nicht geholfen"!