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Tachchen!

Grundsätzlich ist die Schule in solchen Zusammenhängen Zugangsvermittler
und folgerichtig zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 TKG
verpflichtet.

ABER:
_Während des Unterrichts_ ist die Lehrkraft/Schule aufsichtspflichtig
und hier kollidieren Fernmeldegeheimnis und Aufsichtspflicht.
Gehe also mal getrost davon aus, dass die Schule zur Verhinderung eigener
Strafbarkeit (man könnte sich ja durchaus auf den Standpunkt stellen, sie
ermögliche euch durch fehlende Kontrollen den Zugang zu Pornografie) zwar
euren privaten Mailverkehr o.ä. nicht lesen darf, durchaus aber kontrollieren,
ob ihr während der Unterrichtszeit "privates" erledigt.

Und sowas wird dann im Zuge der Aufsichtspflicht mit einem Verweis geahndet,
damit das zukünftig nicht wieder vorkommt.

P.S.: Der eine oder andere Poster hat euch Schüler wohl mit Arbeitnehmern verwechselt. ;-)

Gruß

Die schwarze Piste

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