Hello,
*LOL* Da möchte ich dir bei zusehen, wie du das tust...
Nun, wenn denn das Besuchen einer solchen Website so gefählich sit, dass es einen Verweis rechtfertigt, rechtfertigt es auch eine Klage wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzter Aufsichtspflicht des Lehrers und der Schulleitung.
Immerhin musste der Schüler wahrscheinlich keine Sicherheitsbarrieren manipulieren, sondern einfach nur auf einen Link klicken, der ihm von einer Suchmaschine auf der Suche nach der "Sexualität der Bienen" angeboten wurde oder hat sich beim Tippen der URL halt vertippt. Wenn derartig kleine Fehler aber derartig "schlimme Folgen" haben können, dann muss man als Aufsichtsführender etwas dagegen tun. Und dass der das nicht vorhersehen konnte, hat er ja schließlich durch die Vorlage der Logs ad Absurdum geführt. Er hat also sogar darauf gewartet und en Schüler bewußt dieser Gefahr ausgestzt. Das ist ggf. auch Unzucht mit Schutzbefohlenen. Und wenn es denn keine Unzucht war, dürfte es auch keinen Verweis rechtfertigen. Logisch, oder?
Es macht schließlich auch eine Menge Arbeit, ein System zum Logging bereitzuhalten und außerdem die passenden Aufrufe herauszusuchen.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
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