Texter mit x: Emailadresse auf Webseite schützen

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die Rechtsprechung jedenfalls sagt was anderes.
Inwiefern?

In den Urteilen, die ich bisher zum Thema Impressum mitbekommen habe, wurde bislang ein durchschnittlicher Surfer mit üblicher Webtechnik als Maßstab genommen.

Vom durchschnittlich verständigen bzw. informierten Nutzer wird regelmäßig ausgegangen. Von einem durchschnittlichen Surfer gelesen zu haben kann ich mich nicht erinnern. Bezüglich üblicher Webtechniken kenne ich auch keine Entscheidungen. Außer man zählt Urteile dazu, nach denen die Anforderungen an die Erreichbarkeit nicht erfüllt sind, wenn man scrollen muß (überhaupt oder über mehrere Seiten) um zum Link zum Impressum zu gelangen.

Da du bezüglich der Kontaktformulare auf die vorherrschende Meinung verweist, die gibt es auch bezüglich Impressum und Techniken wie javascript oder Bildern.
ein paar Beispiele:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20050078.htm
http://www.impressum-recht.de/impressum-kontakt-angaben.html
http://www.internetrecht.justlaw.de/Anbieterkennzeichnungspflicht-Impressum.htm
http://www.adversario.com/index.php
um mich auf Publikationen zu beschränken, bei denen man von juristischen Kenntnissen der Autoren ausgehen kann

Auf entgegengesetzte Ansichten bin ich höchstens in Forumsdiskussionen gestoßen.