Christian S.: Impressumspflicht

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Impressumspflicht

Christian S.
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    Cybaer

Hi,

kann mir einer sagen, welches Recht bzgl. Impressumspflicht gilt, wenn ich als Privatperson Inhalte ins Web stelle, und zwar unter einer ".eu" Domain.

Ich nehme mal an die TLD ist egal. Aber welches Recht gilt für eine Webseite gilt? Der Standort des Providers, bzw. der seines Amtsgerichts?

Oder der Wohnsitz der Privatperson?

Weitere Frage:
Angenommen, es gilt das deutsche Telemediengesetz. Dazu habe ich gefunden, dass eine Impressumspflicht nur dann besteht, wenn die Inhalte nicht ausschließlich zu privaten oder familiären Zwecken dient.

Wo hören dann diese "privaten" Zwecke auf? Also wenn ich doch z.B. einen Fachartikel über PHP online stelle, in dem vielleicht bloß ein kleines Skript vorgestellt wird, ist das doch vll. kein privater Zweck mehr!? oder kann man es dennoch als solchen auslegen, da es ja Hobby sein kann?

Gruß!

  1. Hellihello

    schau mal, es gibt einen Selfhtml-Artikel dazu.

    Dank und Gruß,

    frankx

    --
    tryin to multitain  - Globus = Planet != Welt
    1. Hallo,

      schau mal, es gibt einen Selfhtml-Artikel dazu.

      wenn du diesen Artikel jetzt auch noch verlinkt hättest, hätte deine Antwort richtig nützlich sein können ...

      So long,
       Martin

      --
      Die letzten Worte des Fallschirmspringers:
      ELENDE SCHEISSMOTTEN!!
      1. Hellihello Martin,

        wenn du diesen Artikel jetzt auch noch verlinkt hättest, hätte deine Antwort richtig nützlich sein können ...

        sorry...;

        Dank und Gruß,

        frankx

        --
        tryin to multitain  - Globus = Planet != Welt
  2. kann mir einer sagen, welches Recht bzgl. Impressumspflicht gilt, wenn ich als Privatperson Inhalte ins Web stelle

    Grob gesagt das Recht, in dessen Gültigkeitsbereich diese Inhalte hergestellt sowie angeboten werden. Für das Impressum gilt insbesondere letzteres, denn es ist ein Recht, das den Konsumenten schützen soll.

    Dass ausländische Webseiten kein Impressum nach deutschem Recht führen, liegt schlichtweg daran, dass ausländische Gerichte natürlich nach ausländischem Recht urteilen und sich dementsprechend nicht um deutsche Gesetzespflichten kümmern, und die deutsche Justiz genauso natürlich keinen Zugriff auf ausländische Anbieter hat.

    Aber welches Recht gilt für eine Webseite gilt? Der Standort des Providers,

    Auch. Wenn ein Ausländer auf einem Server, der auf deutschem Boden steht, beispielsweise nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet und damit den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, hilft es ihm nix, dass er Ausländer ist und ihm der Server gehört - die Kiste wird nach deutschem Recht kassiert.

    Angenommen, es gilt das deutsche Telemediengesetz. Dazu habe ich gefunden, dass eine Impressumspflicht nur dann besteht, wenn die Inhalte nicht ausschließlich zu privaten oder familiären Zwecken dient.

    Wo hören dann diese "privaten" Zwecke auf?

    Privat bedeutet in aller Regel nicht gewerblich.

    Also wenn ich doch z.B. einen Fachartikel über PHP online stelle, in dem vielleicht bloß ein kleines Skript vorgestellt wird, ist das doch vll. kein privater Zweck mehr!?

    Klar. Wenn du dein Wissen an deinen Nachbarn weitergibst, ist das doch auch rein privat. Du kannst es auch aufschreiben und in der Fußgängerzone verteilen - alles rein privat.

    Etwas anderes wäre es, wenn du für den Artikel Geld nimmst oder Werbung auf den Seiten schaltest.

    1. echo $begrüßung;

      Wo hören dann diese "privaten" Zwecke auf?
      Privat bedeutet in aller Regel nicht gewerblich.

      Privat bedeutet in aller Regel nicht öffentlich.

      Klar. Wenn du dein Wissen an deinen Nachbarn weitergibst, ist das doch auch rein privat. Du kannst es auch aufschreiben und in der Fußgängerzone verteilen - alles rein privat.
      Etwas anderes wäre es, wenn du für den Artikel Geld nimmst oder Werbung auf den Seiten schaltest.

      Wenn ich dir etwas straf- oder zivilrechtlich Relevantes zufüge, dafür aber kein Geld nehme, dann darf ich das? Wohl eher nicht, oder?

      echo "$verabschiedung $name";

      1. Klar. Wenn du dein Wissen an deinen Nachbarn weitergibst, ist das doch auch rein privat. Du kannst es auch aufschreiben und in der Fußgängerzone verteilen - alles rein privat.
        Etwas anderes wäre es, wenn du für den Artikel Geld nimmst oder Werbung auf den Seiten schaltest.

        Wenn ich dir etwas straf- oder zivilrechtlich Relevantes zufüge, dafür aber kein Geld nehme, dann darf ich das? Wohl eher nicht, oder?

        Der Sinn dieses Einwands ist mir jetzt irgendwie verborgen geblieben. Ich war der Meinung, es ginge hier um das Impressum und nicht um die Frage, ob nur gewerblich tätige Mörder und Witwenbetrüger strafrechtlich belangbar seien.

        1. echo $begrüßung;

          Klar. Wenn du dein Wissen an deinen Nachbarn weitergibst, ist das doch auch rein privat. Du kannst es auch aufschreiben und in der Fußgängerzone verteilen - alles rein privat.
          Etwas anderes wäre es, wenn du für den Artikel Geld nimmst oder Werbung auf den Seiten schaltest.

          Wenn ich dir etwas straf- oder zivilrechtlich Relevantes zufüge, dafür aber kein Geld nehme, dann darf ich das? Wohl eher nicht, oder?

          Der Sinn dieses Einwands ist mir jetzt irgendwie verborgen geblieben. Ich war der Meinung, es ginge hier um das Impressum und nicht um die Frage, ob nur gewerblich tätige Mörder und Witwenbetrüger strafrechtlich belangbar seien.

          Es scheint die Meinung weit verbreitet, die Pflicht zur Anbieterkennung sei abhängig von der Geschäftsmäßigkeit einer Website, wobei da auch Unklarheiten bestehen, wann sie das ist. Das ist nicht der Fall, da auch bei dem, was gern als privat bezeichnet wird, jedoch öffentlich zugänglich ist, eine Menge Rechte anderer verletzt werden können. Auch für diese nicht gewerbliches Gebiet berührenden Rechtsansprüche muss ein Verantwortlicher genannt werden und kontaktiert werden können. Das war schon bei Publikationen vor der Erfindung des WorldWideWebs so und ist nach etwas Verzögerung auch für selbiges gesetzlich geregelt worden.

          Der Unterschied in der Pflicht zur Anbieterkennung muss vielmehr zwischen öffentlich zugänglich oder zugangsgeschützt gesehen werden.

          Siehe Artikel Anbieterkennung auf Webseiten, speziell den Abschnitt Mindestangaben für alle Anbieter.

          echo "$verabschiedung $name";

          1. Der Unterschied in der Pflicht zur Anbieterkennung muss vielmehr zwischen öffentlich zugänglich oder zugangsgeschützt gesehen werden.

            Siehe Artikel Anbieterkennung auf Webseiten, speziell den Abschnitt Mindestangaben für alle Anbieter.

            Na, dann schauen wir mal, was da zusammengedichtet wurde:

            Dass "einzig Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen" sind, ist richtig, und es wäre mir mittlerweile lieb, wenn hier nicht ständig von privat, öffentlich oder zugangsgeschützt geschrieben würde, Dinge, von denen im Staatsvertrag in diesem Zusammenhang nirgends die Rede ist, sondern von dem, was dort wortwörtlich steht: "persönlich oder familiär".

            Die Formulierung "persönliche oder familiäre Zwecke" soll §1, Absatz 2 (3), Bundesdatenschutzgesetz enstammen. Ich halte diese Verbindung generell schon für fragwürdig, aber machen wir uns den Spaß. Dort steht nämlich folgendes:

            Das Bundesdatenschutzgesetz "gilt für […] nicht-öffentliche Stellen, […] es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten."

            An einer anderen Stelle ist von persönlichen oder familiären Zwecken nicht die Rede, schon gar nicht im Zusammenhang von öffentlich und nicht-öffentlich, also wird wohl dieser Satz gemeint sein.

            Nun müsste eigentlich schon aus den vorangegangenen Nummern 1 und 2, in denen von "öffentliche Stellen des Bundes und der Länder" die Rede ist, hervorgegangen sein, dass mit "öffentlich" nur staatliche Einrichtungen (im weitesten Sinne) gemeint sein können.
            Dem Autor dieses Artikels ist hier dummerweise ein geistiger Kurzschluss unterlaufen, denn er glaubt anscheinend, mit "öffentlich" sei so etwas wie die öffentliche, also für jedermann zugängliche Toilette am Bahnhof gemeint, im Gegensatz zur privaten, zugangsbeschränkten Toilette bei Tante Lieschen, die nur Gäste des Hauses benutzen dürfen. Das ist aber schlichtweg falsch, was mit öffentlich und nicht-öffentlich gemeint ist, steht im selben Gesetz, §2, nämlich:

            "Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts".

            Man möge mir jetzt bitte zeigen, wo "persönlich oder familiär" oder auch "nicht-öffentlich" als "zugangsgeschützt" definiert wird. Ich konnte die Passage nicht finden. Es ist nicht einmal die Herleitung "persönlich oder familiär" -> "nicht-öffentlich" gegeben, denn "persönlich oder familiär" wird lediglich als Untergruppe nicht-öffentlicher Stellen angegeben, aber nicht damit gleichgesetzt.

            und besagt, dass solche Zwecke nur dann vorliegen, wenn die Daten nicht der Allgemeinheit zugänglich sind

            Falsch.

            1. echo $begrüßung;

              Siehe Artikel Anbieterkennung auf Webseiten, speziell den Abschnitt Mindestangaben für alle Anbieter.

              Na, dann schauen wir mal, was da zusammengedichtet wurde:

              Dass "einzig Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen" sind, ist richtig, und es wäre mir mittlerweile lieb, wenn hier nicht ständig von privat, öffentlich oder zugangsgeschützt geschrieben würde, Dinge, von denen im Staatsvertrag in diesem Zusammenhang nirgends die Rede ist, sondern von dem, was dort wortwörtlich steht: "persönlich oder familiär".

              Der Begriff persönlich bzw. familiär kann auf zwei Arten gesehen werden. Zum einen, dass man etwas über sich erzählt und zum anderen Dinge nur für sich selbst macht. Der erste Teil mag zwar landläufig unter Persönliches gezählt werden, ist aber bei einer Veröffentlichung nicht mehr nur auf sich selbst bzw. auf Familienangehörige bezogen, sondern bezieht auch die Leser ein.

              [...]
              Dem Autor dieses Artikels ist hier dummerweise ein geistiger Kurzschluss unterlaufen, denn er glaubt anscheinend, mit "öffentlich" sei so etwas wie [...]

              Nicht nur an dieser Stelle gleitest du übrigens ins Beleidigende ab. Die Begriffe "öffentlichen Stellen" aus dem BDSG und "Öffentlichkeit" bzw. "veröffentlichen" sind nicht miteinander gleichzusetzen. Die Diskussion bezieht sich auch nicht auf die öffentlichen Stellen im Sinne des BSDG. Hier wirfst du, wie mir scheint, (einen Teil der) Anbieter und die Zielgruppe in einen großen Topf, nur weil bei beiden "öffentlich" in der Bezeichnung verwendet werden kann. In Siechfreds Artikel kann ich auch keine Interpretation des Begriffs "öffentlich" finden. Der Rest deiner Argumentation scheint mir deshalb nicht auf das worauf du dich beziehst zu passen.

              echo "$verabschiedung $name";

              1. Ich wünsche eine angenehme Nachtruhe.

              2. Die Begriffe "öffentlichen Stellen" aus dem BDSG und "Öffentlichkeit" bzw. "veröffentlichen" sind nicht miteinander gleichzusetzen.

                Richtig. Genau das habe ich geschrieben und an dem von dir zitierten Artikel bemängelt.

                In Siechfreds Artikel kann ich auch keine Interpretation des Begriffs "öffentlich" finden.

                Ich habe nicht behauptet, dass er dies getan hätte, ich habe geschrieben, dass er den Begriff "nicht-öffentlich" aus dem Bundesdatenschutzgesetz mit "nicht der Allgemeinheit zugänglich" gleichgesetzt hat - und dies ist, wie du oben selbst geschrieben hast, falsch:

                1.
                In dem Artikel ist geschrieben, dass die Formulierung "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken" dem Bundesdatenschutzgesetz entstammt und "besagt, dass solche Zwecke nur dann vorliegen, wenn die Daten nicht der Allgemeinheit zugänglich sind."

                2.
                An der dazu im Artikel zitierten Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes steht, es "gilt für […] nicht-öffentliche Stellen, […] es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten."

                3. "Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts" (§2, BDSG)

                In Schritt 2 taucht der Begriff "nicht-öffentlich" auf, aber nichts in der Richtung "nicht der Allgemeinheit zugänglich". Deshalb gehe ich davon aus, dass er hier den Fehler gemacht hat, "persönlich/familiär" als "nicht der Allgemeinheit zugänglich" zu interpretieren, obwohl mit "nicht-öffentlich" eindeutig etwas anderes gemeint ist.

                Zeige mir bitte, wie er sonst darauf kommt, mit "persönlich/familiär" wäre "nicht der Allgemeinheit zugänglich" gemeint. Das wirst du sicher können, denn du hast dir die Aussage schließlich zu eigen gemacht.

                Die Diskussion bezieht sich auch nicht auf die öffentlichen Stellen im Sinne des BSDG.

                Nochmal: Genau dies wird in dem Artikel aber getan.

                "Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken
                   dienen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Diese Formulierung
                   entstammt dem § 1 Absatz 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz"

                Aber vielleicht zeigst du mir auch einfach die Stelle, an der deiner Meinung nach im Gesetz "persönliche oder familiäre Zwecke" als "nicht der Allgemeinheit zugänglich" definiert wird, um von der Impressumspflicht zu befreien, so wie du behauptest.

                Ich hoffe, du kannst jetzt im zweiten Anlauf deinen Standpunkt mit etwas anderem als diesem Artikel belegen oder zumindest die Zweifel an der Argumentation des Artikels ausräumen.

                1. echo $begrüßung;

                  In dem Artikel ist geschrieben, dass die Formulierung "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken" dem Bundesdatenschutzgesetz entstammt und "besagt, dass solche Zwecke nur dann vorliegen, wenn die Daten nicht der Allgemeinheit zugänglich sind."

                  Der Dreh- und Angelpunkt ist meiner Meinung nach das Wort "ausschließlich". Wenn sich etwas "ausschließlich" an eine Zielgruppe wendet, muss im Gegenzug die Nicht-Zielgruppe ausgeschlossen werden. Geht dies ohne einen wirksamen Zugangssschutz?

                  echo "$verabschiedung $name";

            2. Der Unterschied in der Pflicht zur Anbieterkennung muss vielmehr zwischen öffentlich zugänglich oder zugangsgeschützt gesehen werden.

              Na, dann schauen wir mal, was da zusammengedichtet wurde:

              Genau.

              Die Formulierung "persönliche oder familiäre Zwecke" soll §1, Absatz 2 (3), Bundesdatenschutzgesetz enstammen. Ich halte diese Verbindung generell schon für fragwürdig

              Aha, warum?

              Nun müsste eigentlich schon aus den vorangegangenen Nummern 1 und 2, in denen von "öffentliche Stellen des Bundes und der Länder" die Rede ist, hervorgegangen sein, dass mit "öffentlich" nur staatliche Einrichtungen (im weitesten Sinne) gemeint sein können.

              Was hat das mit jetzt damit zu tun?

              Dem Autor dieses Artikels ist hier dummerweise ein geistiger Kurzschluss unterlaufen, denn er glaubt anscheinend, mit "öffentlich" sei so etwas wie die öffentliche, also für jedermann zugängliche Toilette am Bahnhof gemeint, im Gegensatz zur privaten, zugangsbeschränkten Toilette bei Tante Lieschen, die nur Gäste des Hauses benutzen dürfen. Das ist aber schlichtweg falsch, was mit öffentlich und nicht-öffentlich gemeint ist, steht im selben Gesetz, §2, nämlich:

              Thema verfehlt, Note 6, setzen.

              Man möge mir jetzt bitte zeigen, wo "persönlich oder familiär" oder auch "nicht-öffentlich" als "zugangsgeschützt" definiert wird. Ich konnte die Passage nicht finden. Es ist nicht einmal die Herleitung "persönlich oder familiär" -> "nicht-öffentlich" gegeben, denn "persönlich oder familiär" wird lediglich als Untergruppe nicht-öffentlicher Stellen angegeben, aber nicht damit gleichgesetzt.

              Nirgendwo wurden "nicht-öffentlich" und "privat und familiär" gleichgesetzt, ich weiß wirklich nicht, wo du diese Interpretation herhast. Im Gegenteil, es geht hier einzig und allein um die Frage, wann die Ausnahme des § 55 RfStV greift, und hierzu wird nunmal in Ermangelung anderer Quellen die genannte Regelung aus dem BDSG herangezogen. Hierzu ist gefestigte Rechtsmeinung (die du gerne selber recherchieren kannst), dass "privat und familiär" bedeutet, dass etwas nicht der geschäftlichen, sondern der Privatsphäre zuzuordnen ist *und* dass äußerer Rahmen sowie Konzeption auf eine rein private/familiäre Zwecksetzung schließen lassen.

              Das klassische Lehrbuchbeispiel - auch dieses darfst du gerne selber recherchieren - ist eine Excelliste mit Adressen, auf die alle Familienmitglieder Zugriff haben. Die Speicherung der Adressdaten ist ohne Beachtung des BDSG zulässig. Sollte die Datei für Personen außerhalb der Familie nutzbar sein, gilt dagegen das BDSG, die Ausnahme gilt nicht.

              Genauso verhält es sich mit Webseiten. Werden sie ausschließlich für persönliche/private Zwecke betrieben (denkbar z.B. ein Online-Fotoalbum, auf das nur Familienmitglieder Zugriff haben), ist keine Anbieterkennung erforderlich. Ist es dagegen öffentlich für Jedermann zugänglich, greift (nicht nur nach meiner Auffassung) die Anbieterkennung nach § 55 RfStV. Das ergibt auch einen Sinn, denn alles, was öffentlich zugänglich ist, könnte Rechte Dritter verletzen, so dass diesen die Möglichkeit gegeben werden muss, sich an einen Verantwortlichen zu wenden, um die Rechteverletzung geltend zu machen.

              Siechfred

              --
              Hinter den Kulissen passiert viel mehr, als man denkt, aber meistens nicht das, was man denkt.
              1. Man möge mir jetzt bitte zeigen, wo "persönlich oder familiär" oder auch "nicht-öffentlich" als "zugangsgeschützt" definiert wird.

                Nirgendwo wurden "nicht-öffentlich" und "privat und familiär" gleichgesetzt

                Es wurde wortwörtlich behauptet: "Der Unterschied in der Pflicht zur Anbieterkennung, [die im Rundfunkstaatsvertrag wörtlich mit "privat und familiär" genannt bzw. ausgeschlossen wird,] muss vielmehr zwischen öffentlich zugänglich oder zugangsgeschützt, [also nicht-öffentlich,] gesehen werden" (https://forum.selfhtml.org/?t=172542&m=1131038) und dieses mit dem Artikel belegt: "Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen […]. Diese Formulierung […] besagt, dass solche Zwecke nur dann vorliegen, wenn die Daten nicht der Allgemeinheit zugänglich sind."
                http://aktuell.de.selfhtml.org/artikel/projekt/impressum/index.htm#a4

                Es wurde also sehr wohl nicht-öffentlich/öffentlich mit einer Zugangsbeschränkung bzw. dem Fehlen derselben gleichgesetzt, welche deinem Artikel zu Folge wiederum die Bedeutung von privat und familiär umsetzen soll.

                Ich habe davon abgesehen lediglich versucht, nachzuvollziehen, wie du alleine aus der Erwähnung des Bundesdatenschutzgesetzes den Schluss ziehst, "privat und familiär" wäre mit einer Zugangsbeschränkung gegeben. In dem von dir erwähnten BDSG-Paragraphen ist "privat und familiär" nämlich nicht definiert, aber …

                Hierzu ist gefestigte Rechtsmeinung (die du gerne selber recherchieren kannst), dass "privat und familiär" bedeutet, dass […] äußerer Rahmen sowie Konzeption auf eine rein private/familiäre Zwecksetzung schließen lassen.

                siehe, da haben wir doch zum ersten Mal eine Erklärung, wie du über das BDSG zur Zugangsbeschränkung gekommen sein willst. Nicht das BDSG ist der Punkt, sondern die "gefestigte Rechtsmeinung".
                Aber selbst wenn das nicht deiner Feder entstammen würde, wäre auch diese leider wieder nur eine verschwurbelte Aussage, die etwas von "äußerem Rahmen" und einer "Konzeption" redet, aber die konkrete Zugangsbeschränkung, die verhindern soll, dass die die Inhalte nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, nicht im Wort erwähnt.

                Da meine bereits zum x-ten Male vorgetragene Bitte, mit Quellenangabe zu zeigen, wo eine Zugangsbeschränkung wortwörtlich erwähnt wird, egal ob in einem Gesetz oder einem Urteil, entweder ignoriert oder mit "mach doch selbst" beantwortet wurde, gehe ich mal davon aus, dass ihr euch selbst nicht in der Lage seht, eure Behauptungen mit etwas anderem als der eigenen Meinung zu belegen.
                Es wäre ein Leichtes gewesen, mir mit einem ordentlichen Beleg den Wind aus den Segeln zu nehmen, stattdessen kommt ihr mit immer neuen, wolkigen Wortklaubereien. Angesichts der Verweigerung von Quellenangaben jenseits eurer Eigenproduktionen dürfte jede weitere Diskussion sinnlos sein. Wenn bei euch die Welt eine Scheibe ist, weil ihr sagt, dass alle das so sagen, dann glaubt meinetwegen daran.

                1. Nirgendwo wurden "nicht-öffentlich" und "privat und familiär" gleichgesetzt
                  Es wurde wortwörtlich behauptet: "Der Unterschied in der Pflicht zur Anbieterkennung, [die im Rundfunkstaatsvertrag wörtlich mit "privat und familiär" genannt bzw. ausgeschlossen wird,] muss vielmehr zwischen öffentlich zugänglich oder zugangsgeschützt, [also nicht-öffentlich,] gesehen werden" (https://forum.selfhtml.org/?t=172542&m=1131038) und dieses mit dem Artikel belegt: "Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen […]. Diese Formulierung […] besagt, dass solche Zwecke nur dann vorliegen, wenn die Daten nicht der Allgemeinheit zugänglich sind."
                  http://aktuell.de.selfhtml.org/artikel/projekt/impressum/index.htm#a4

                  Dir wurde bereits von dedlfix erläutert, dass dieses "nicht öffentlich" absolut nichts mit dem im BDSG verwendeten "nicht öffentlich" zu tun hat - es sind zwei völlig verschiedene Wortbedeutungen. Mag sein, dass dein Frontalangriff auf der irrigen Annahme beruht, dass ich diese zwei Bedeutungen gleichgesetzt habe, dem ist aber nicht so.

                  In dem von dir erwähnten BDSG-Paragraphen ist "privat und familiär" nämlich nicht definiert

                  Es ist halt die Crux an der Gesetzgebung, dass man nicht zu jedem verwendeten Begriff eine Legaldefinition findet. Das muss man so hinnehmen, sonst wäre die Rechtsprechung ja faktisch arbeitslos ;)

                  siehe, da haben wir doch zum ersten Mal eine Erklärung, wie du über das BDSG zur Zugangsbeschränkung gekommen sein willst. Nicht das BDSG ist der Punkt, sondern die "gefestigte Rechtsmeinung".

                  Die aber zum BDSG entstanden ist.

                  Aber selbst wenn das nicht deiner Feder entstammen würde, wäre auch diese leider wieder nur eine verschwurbelte Aussage, die etwas von "äußerem Rahmen" und einer "Konzeption" redet, aber die konkrete Zugangsbeschränkung, die verhindern soll, dass die die Inhalte nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, nicht im Wort erwähnt.

                  Es ist eine Interpretationsfrage. Meine Interpretation kennst du, wenn du sie nicht teilst - das ist nunmal so. Ich bin hier nicht der Missionar, der keine andere als seine Auffassung gelten lässt, indes befinde ich mich mit meiner Auslegung, dass private oder familiäre Zwecke *grundsätzlich* ausgeschlossen sind, wenn sich ein Angebot an die Öffentlichkeit richtet, in zahlreicher Gesellschaft:

                  http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-pressemitteilung.html
                  http://www.bloglines.com/blog/urzeit/2007_9_14 (speziell zu Weblogs)
                  http://www.lfk.de/gesetzeundrichtlinien/rundfunkstaatsvertrag/download/RStV9-Begruendung.pdf (ab Seite 16, wird dir aber wieder zu schwammig sein)
                  http://hau-tu.de/index.php5/Impressumspflicht_für_deutsche_private_Webseiten_und_Blogs

                  usw. usf.

                  Wenn bei euch die Welt eine Scheibe ist, weil ihr sagt, dass alle das so sagen, dann glaubt meinetwegen daran.

                  Dir scheint an einer Diskussion nicht wirklich viel gelegen, sodass mir die Zeit für dieses Posting schon fast wieder Leid tut...

                  Siechfred

                  --
                  Hinter den Kulissen passiert viel mehr, als man denkt, aber meistens nicht das, was man denkt.
              2. Das klassische Lehrbuchbeispiel - auch dieses darfst du gerne selber recherchieren - ist eine Excelliste mit Adressen, auf die alle Familienmitglieder Zugriff haben. Die Speicherung der Adressdaten ist ohne Beachtung des BDSG zulässig. Sollte die Datei für Personen außerhalb der Familie nutzbar sein, gilt dagegen das BDSG, die Ausnahme gilt nicht.

                Und wenn die Excelliste keine personenbezogenen Daten enthält, unterliegt sie genausowenig dem BDSG, wie eine öffentlich zugängliche Seite nicht der Impressumspflicht unterliegt, wenn sie die Bedingungen dafür nicht erfüllt.

                Das ergibt auch einen Sinn, denn alles, was öffentlich zugänglich ist, könnte Rechte Dritter verletzen, so dass diesen die Möglichkeit gegeben werden muss, sich an einen Verantwortlichen zu wenden, um die Rechteverletzung geltend zu machen.

                Dann ergibt es eben einen Sinn, nur im Gesetz ist das nicht als Bedingungen verankert, wo es doch so einfach gewesen wäre. Nach deinem Argument, sind Fußgänger zum Tragen eines MLZ-Kennzeichens verpflichtet (MLZ = Muskellaufzeug), weil sie einen Unfall verursachen könnten.

                Es wäre ein leichtes gewesen, mit rechtlich definierten Begriffen die Impressumspflicht für alle öffentlich zugänglichen Inhalte zu fordern, das wurde aber nicht getan. Statt dessen wurde andere Bedingungen genannt, von denen Du nun behauptest, sie würden auf jeden öffentlich zugänglichen Inhalt zutreffen, weil sie öffentlich zugänglich sind. Selbst wenn man den Quellen deiner Quellen in dem anderen Beitrag folgt, kann man lesen, daß der Anwendungsbereich, auf welche sich die Anbieterkennzeichnungspflicht von Internetseiten bezieht, sehr weitreichend sind. Weitreichend ist aber nicht allumfassend.

                1. echo $begrüßung;

                  Es wäre ein leichtes gewesen, mit rechtlich definierten Begriffen die Impressumspflicht für alle öffentlich zugänglichen Inhalte zu fordern, das wurde aber nicht getan.

                  Wenn du Kritik an schwammig formulierten Gesetzen zielbringender anbringen möchtest, so wende dich doch bitte an die im fraglichen Gesetz genannten Verantwortlichen. Alle anderen sind nur arme Schweine, die mit der einen oder anderen Auslegung dieser Unzulänglichkeiten leben müssen.

                  echo "$verabschiedung $name";

                  1. Wenn du Kritik an schwammig formulierten Gesetzen zielbringender anbringen möchtest, so wende dich doch bitte an die im fraglichen Gesetz genannten Verantwortlichen. Alle anderen sind nur arme Schweine, die mit der einen oder anderen Auslegung dieser Unzulänglichkeiten leben müssen.

                    Das war keine Kritik, auch wenn die Formulierungen zu kritisieren sind.

                    Wenn Begriffe, die in der Gesetzgebung bereits definiert sind, nicht verwendet werden sondern andere abweichende Formulierungen, ist es aber sehr wahrscheinlich, daß der Begriff bzw. das was er ausdrücken soll auch nicht gemeint ist sondern etwas anderes abweichendes. Das ist natürlich nicht das beste Argument, aber auch kein schlechtes hinsichtlich der Auslegung.

                2. Und wenn die Excelliste keine personenbezogenen Daten enthält, unterliegt sie genausowenig dem BDSG, wie eine öffentlich zugängliche Seite nicht der Impressumspflicht unterliegt, wenn sie die Bedingungen dafür nicht erfüllt.

                  Das ist im Zusammenhang mit dem RfStV irrelevant, einziges Kriterium ist "Telemedium". Eine Webseite ist *immer* Telemedium, unterfällt also *immer* § 55 Abs. 1 RfStV, *wenn* sie nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Das ist hier der Streitpunkt.

                  Dann ergibt es eben einen Sinn, nur im Gesetz ist das nicht als Bedingungen verankert, wo es doch so einfach gewesen wäre. Nach deinem Argument, sind Fußgänger zum Tragen eines MLZ-Kennzeichens verpflichtet (MLZ = Muskellaufzeug), weil sie einen Unfall verursachen könnten.

                  Für mich ist an diesem Punkt Schluss, die Argumente sind ausgetauscht, Polemik mag Mitleser und -autoren ergötzen, hilft hier aber nicht weiter.

                  Eine Anmerkung sei mir noch gestattet: Mein Anliegen war, einen kurzen und leicht verständlichen Artikel zu schreiben, der sich nicht mit allen juristischen Details und allen abweichenden Meinungen befasst. Wenn du oder "Engelein" eine andere Auffassung vertretet, dann ist das euer gutes Recht. Doch es wäre wünschenswert, wenn ihr akzeptieren könntet, dass sich die (nach meinem Kenntnisstand) herrschende Meinung nicht unbedingt mit eurem Rechtsverständnis deckt. Nicht alles, was Recht ist, ist Recht :)

                  Siechfred

                  --
                  Hinter den Kulissen passiert viel mehr, als man denkt, aber meistens nicht das, was man denkt.
                  1. Und wenn die Excelliste keine personenbezogenen Daten enthält, unterliegt sie genausowenig dem BDSG, wie eine öffentlich zugängliche Seite nicht der Impressumspflicht unterliegt, wenn sie die Bedingungen dafür nicht erfüllt.

                    ... *immer* ... *wenn* ...

                    Sag ich doch, je nach dem ob die Bedingungen erfüllt sind. Webseite zu sein ist nun mal nicht die alleinig ausreichende Bedingung für die Impressumspflicht. Eine Excelliste fällt auch "*immer*" unter das BDSG "*wenn*" die Bedingungen dafür erfüllt sind.

                    Für mich ist an diesem Punkt Schluss, die Argumente sind ausgetauscht, Polemik mag Mitleser und -autoren ergötzen, hilft hier aber nicht weiter.

                    Für die einen ist es Polemik, für die anderen ein Aufzeigen einer nicht stichhaltigen Argumentationskette, durch Überspitzung und Transponierung in ein anderes Gebiet.

                    Die Impressumspflich hängt eben nicht davon ab, ob man auf der Webseite das Recht eines anderen verletzen könnte. Ob das sinnvoll wäre oder nicht, kann auf die (zukünftige) Gesetzgebung Einfluß nehmen, ist für das geltende Recht aber unbedeutend und auch die Rechtssprechung kann nur vorhandenen Regelungen auslegen nicht einfach neue erschaffen, nur weil sie sinnvoll sein sollen.

                    Doch es wäre wünschenswert, wenn ihr akzeptieren könntet, dass sich die (nach meinem Kenntnisstand) herrschende Meinung nicht unbedingt mit eurem Rechtsverständnis deckt.

                    Gegen eine Meinung zu argumentieren, heißt nicht, nicht zu akzeptieren, daß andere andere Meinungen haben. Das gilt auch für die deiner Meinung nach, deine Meinung nach herrschende, Meinung.

                    1. Sag ich doch, je nach dem ob die Bedingungen erfüllt sind. Webseite zu sein ist nun mal nicht die alleinig ausreichende Bedingung für die Impressumspflicht. Eine Excelliste fällt auch "*immer*" unter das BDSG "*wenn*" die Bedingungen dafür erfüllt sind.

                      Das ist Haarspalterei, die nichts bringt.

                      Für die einen ist es Polemik, für die anderen ein Aufzeigen einer nicht stichhaltigen Argumentationskette, durch Überspitzung und Transponierung in ein anderes Gebiet.

                      Wenn man generell alles anzweifelt, dann ist jede Argumentationskette nicht stichhaltig, die sich auf Rechtsprechung und Kommentierung beruft.

                      Die Impressumspflich hängt eben nicht davon ab, ob man auf der Webseite das Recht eines anderen verletzen könnte.

                      Habe ich das behauptet? Sicher nicht.

                      Gegen eine Meinung zu argumentieren, heißt nicht, nicht zu akzeptieren, daß andere andere Meinungen haben. Das gilt auch für die deiner Meinung nach, deine Meinung nach herrschende, Meinung.

                      Genau das schrieb ich, freut mich, dass du es auch so siehst.

                      Siechfred

                      --
                      Hinter den Kulissen passiert viel mehr, als man denkt, aber meistens nicht das, was man denkt.
                      1. Die Impressumspflich hängt eben nicht davon ab, ob man auf der Webseite das Recht eines anderen verletzen könnte.

                        Habe ich das behauptet? Sicher nicht.

                        Du schriebst im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung: was öffentlich zugänglich ist, könnte Rechte Dritter verletzen, so dass diesen die Möglichkeit gegeben werden muss, sich an einen Verantwortlichen zu wenden

                        Gibt es außer dem was nach der Impressumspflicht vorgesehen ist, noch etwas anderes das als Möglichkeit zur Kontaktaufnahme gegeben sein muß?

                        Es könnte vielleicht auch sein, daß diese Formulierung deine Meinung ausdrückt, wie es sein sollte, das wird aber nicht klar.

          2. Es scheint die Meinung weit verbreitet, die Pflicht zur Anbieterkennung sei abhängig von der Geschäftsmäßigkeit einer Website, wobei da auch Unklarheiten bestehen, wann sie das ist. Das ist nicht der Fall, ...

            Doch, steht so im Gesetz, müßte man nur mal lesen.

            ... da auch bei dem, was gern als privat bezeichnet wird, jedoch öffentlich zugänglich ist, eine Menge Rechte anderer verletzt werden können.

            Was für die Impressumspflicht scheißegal ist.

            Auch für diese nicht gewerbliches Gebiet berührenden Rechtsansprüche muss ein Verantwortlicher genannt werden und kontaktiert werden können. Das war schon bei Publikationen vor der Erfindung des WorldWideWebs so und ist nach etwas Verzögerung auch für selbiges gesetzlich geregelt worden.

            Das ist genau so wenig falsch, wie wenn ich sage, Autos dürfen ohne Zulassung bewegt werden, aber auch genau so sinnlos.

            Der Unterschied in der Pflicht zur Anbieterkennung muss vielmehr zwischen öffentlich zugänglich oder zugangsgeschützt gesehen werden.

            Nein bzw. nur am Rande unter bestimmten Bedingungen, wenn z.B. der Zugang nur einem privaten Kreis zugänglich ist, ist kein Impressum nötig. Andererseits müßte z.B. auf einer Profilseite, welche nur eingelogt erreichbar ist, einer Comunitiy wie myspace auch ein Link zum Impressum vorhanden sein.

            1. echo $begrüßung;

              Es scheint die Meinung weit verbreitet, die Pflicht zur Anbieterkennung sei abhängig von der Geschäftsmäßigkeit einer Website, wobei da auch Unklarheiten bestehen, wann sie das ist. Das ist nicht der Fall, ...

              Doch, steht so im Gesetz, müßte man nur mal lesen.

              Dann hast du anscheinend nur einen kleinen Teil "des Gesetzes" gelesen. Das TMG richtet sich in der Tat an geschäftsmäßige Anbieter. Weist aber auch darauf hin, dass andere Vorschriften damit nicht außer Kraft gesetzt werden. Und das ist beispielsweise der RStV.

              Der Unterschied in der Pflicht zur Anbieterkennung muss vielmehr zwischen öffentlich zugänglich oder zugangsgeschützt gesehen werden.

              Nein bzw. nur am Rande unter bestimmten Bedingungen, wenn z.B. der Zugang nur einem privaten Kreis zugänglich ist, ist kein Impressum nötig.

              So wollte ich das verstanden wissen.

              Andererseits müßte z.B. auf einer Profilseite, welche nur eingelogt erreichbar ist, einer Comunitiy wie myspace auch ein Link zum Impressum vorhanden sein.

              Ja, "nur eingeloggt" ist der springende Punkt. Das trifft jedoch nur auf einen Teil des Angebots MySpace zu. Dieser private Teil ist Teil des Gesamtangebots, das einen öffentlich zugänglichen Teil enthält. Sofern das Angebot bundesdeutschem Recht untersteht, ist dafüe die Anbieterkennung erforderlich.

              Bei einem Club, der komplett (inklusive Startseite) geschlossen ist, und in den neue Mitglieder beispielsweise nur durch persönliche Bekanntschaft aufgenommen werden, deshalb jeder jeden kennt, sehe ich das als eine private Veranstaltung an.

              echo "$verabschiedung $name";

              1. echo $begrüßung;

                Es scheint die Meinung weit verbreitet, die Pflicht zur Anbieterkennung sei abhängig von der Geschäftsmäßigkeit einer Website, wobei da auch Unklarheiten bestehen, wann sie das ist. Das ist nicht der Fall, ...

                Doch, steht so im Gesetz, müßte man nur mal lesen.

                Dann hast du anscheinend nur einen kleinen Teil "des Gesetzes" gelesen. Das TMG richtet sich in der Tat an geschäftsmäßige Anbieter. Weist aber auch darauf hin, dass andere Vorschriften damit nicht außer Kraft gesetzt werden. Und das ist beispielsweise der RStV.

                Das macht es aber von der Geschäftsmäßigkeit nicht unabhängig. Das macht es nur von noch mehr Dingen abhängig.

                Vielleicht wolltest Du es auch so "verstanden wissen", dann solltest Du es aber auch so schreiben, daß man es so verstehen kann.

                Andererseits müßte z.B. auf einer Profilseite, welche nur eingelogt erreichbar ist, einer Comunitiy wie myspace auch ein Link zum Impressum vorhanden sein.

                Ja, "nur eingeloggt" ist der springende Punkt. Das trifft jedoch nur auf einen Teil des Angebots MySpace zu. Dieser private Teil ist Teil des Gesamtangebots, das einen öffentlich zugänglichen Teil enthält. Sofern das Angebot bundesdeutschem Recht untersteht, ist dafüe die Anbieterkennung erforderlich.

                Ein Teil den man nur sehen kann, wenn man eingelogt ist, kann dennoch öffentlich sein. Das ist mindestens dann der Fall, wenn sich die (oder eine) Öffentlichkeit registrieren kann (wie bei myspace).

                Bei einem Club, der komplett (inklusive Startseite) geschlossen ist, und in den neue Mitglieder beispielsweise nur durch persönliche Bekanntschaft aufgenommen werden, ... sehe ich das als eine private Veranstaltung an.

                Dieser Ansicht wird aber kein Richter folgen (außer wieder nur in einer Untergruppe von möglichen Fällen). Eine geschlossene Gesellschaft, muß noch lange nicht privat sein.

                Bei einem Club, der komplett (inklusive Startseite) geschlossen ist, und in den neue Mitglieder beispielsweise nur durch persönliche Bekanntschaft aufgenommen werden, deshalb jeder jeden kennt, ...

                Falsche Schlußfolgerung. Theoretisch könnte das erste und letzte Mitglied je nur ein weiteres Mitglied kennen und alle anderen Mitglieder je nur zwei andere Mitglieder.
                Auch interessant: http://www.faz.net/s/Rub02DBAA63F9EB43CEB421272A670A685C/Doc~ECAF6C089785843289CEB6E72B8B6641A~ATpl~Ecommon~Scontent.html

                Das aber nur am Rande, da es unerheblich ist, ob sich die Mitglieder alle kennen oder woraus schlußfolgerst Du etwas anderes?

                1. Ich setze noch einen drauf.
                  Ich sitze im LAN und gebe auf meinem Windows einen Ordner mit der Netzwerkfreigabe frei. Bin ich Impressumspflichtig?

                  shit happens!

                  mfg Beat

                  --
                  Selber klauen ist schöner!
                  1. Ich sitze im LAN und gebe auf meinem Windows einen Ordner mit der Netzwerkfreigabe frei. Bin ich Impressumspflichtig?

                    Aber sicher bist du das. Windows hat so viele Sicherheitslöcher, dass dieser Ordner auch von aussen zugänglich ist. SCNR

                2. echo $begrüßung;

                  Es scheint die Meinung weit verbreitet, die Pflicht zur Anbieterkennung sei abhängig von der Geschäftsmäßigkeit einer Website, [...]
                  Doch, steht so im Gesetz, müßte man nur mal lesen.

                  Dann hast du anscheinend nur einen kleinen Teil "des Gesetzes" gelesen. Das TMG richtet sich in der Tat an geschäftsmäßige Anbieter. Weist aber auch darauf hin, dass andere Vorschriften damit nicht außer Kraft gesetzt werden. Und das ist beispielsweise der RStV.

                  Das macht es aber von der Geschäftsmäßigkeit nicht unabhängig. Das macht es nur von noch mehr Dingen abhängig.

                  Ich weiß nicht, was du an meiner Aussage nicht verstehst. Wenn eine Pflicht abhängig von einer Bedingung ist, heißt das nach meinem Verständnis, dass bei nicht erfüllter Bedingung die Pflicht aufgehoben ist. Wenn es jemand so verstanden hat, dass die Anbieterkennung mit dem Schalter "Geschäftsmäßigkeit" an- und ausgeschaltet werden kann, dann ist eben das nicht richtig. Und das denke ich, geht aus dem Rest meines ursprünglichen Textes hervor. Die Geschäftsmäßigkeit ist als Kriterium für die Beantwortung der Frage nach "Impressum ja oder nein?" ist ungeeignet, wird jedoch gern als Antwort verwendet, ohne darauf hinzuweisen, dass auch noch andere Bestimmungen gelten.

                  Ein Teil den man nur sehen kann, wenn man eingelogt ist, kann dennoch öffentlich sein. Das ist mindestens dann der Fall, wenn sich die (oder eine) Öffentlichkeit registrieren kann (wie bei myspace).

                  Wenn sich jeder anmelden kann, ist das eher nicht mehr als Zugangsschutz zu sehen, sondern mehr als ein zur Identifizierung dienender Mechanismus. Solch ein Angebot ist zweifelsohne ein an die Öffentlichkeit gerichtetes.

                  echo "$verabschiedung $name";

                  1. Ich weiß nicht, was du an meiner Aussage nicht verstehst. Wenn eine Pflicht abhängig von einer Bedingung ist, heißt das nach meinem Verständnis, dass bei nicht erfüllter Bedingung die Pflicht aufgehoben ist.

                    Hast du nicht höchstpersönlich darauf hingewiesen, daß es verschiedenen Vorschriften mit verschiedenen Bedingungen gibt?

                    Man muß Blinken wenn man abbiegen will, deshalb muß man beim Spurwechsel nicht blinken? Du weißt doch, daß das Quatsch ist. Ich glaube Du weißt wie es richtig ist aber Du schreibst es nu mal nicht.

                    Wenn es jemand so verstanden hat, dass die Anbieterkennung mit dem Schalter "Geschäftsmäßigkeit" an- und ausgeschaltet werden kann, dann ist eben das nicht richtig.

                    Unter Umständen ist es richtig. Du hast aber ohnehin was anderes geschrieben, nämlich, daß es nicht von Geschäftsmäßigkeit abhängig ist, ist es aber.

                    Die Geschäftsmäßigkeit ist als Kriterium für die Beantwortung der Frage nach "Impressum ja oder nein?" ist ungeeignet, wird jedoch gern als Antwort verwendet, ohne darauf hinzuweisen, dass auch noch andere Bestimmungen gelten.

                    Falsch, die Prüfung auf Geschäftsmäßigkeit kann zwar sinnlos sein, wenn man bereits nach den Bedingungen anderer Regeln impressumspflichtig ist, das ist aber auch alles.

                    Ein Teil den man nur sehen kann, wenn man eingelogt ist, kann dennoch öffentlich sein. Das ist mindestens dann der Fall, wenn sich die (oder eine) Öffentlichkeit registrieren kann (wie bei myspace).

                    Wenn sich jeder anmelden kann, ist das eher nicht mehr als Zugangsschutz zu sehen, sondern mehr als ein zur Identifizierung dienender Mechanismus. Solch ein Angebot ist zweifelsohne ein an die Öffentlichkeit gerichtetes.

                    Dann definiere das nächste mal, was Du für diesen Fall unter Zugangsschutz verstehst. Bis eine andere Definition für den besprochenen Fall getroffen wird, sehe ich oben genanntes als Zugangsbeschränkung an, schließlich kann man jederzeit jeden Nutzer den Zugang verwehren.

                    Davon abgesehen, selbst ein Forum, in dem beispielsweise nur Schüler einer Klasse, freigeschaltet werden, ist in der Regel rechtlich als öffentlich anzusehen. Öffentlichkeiten können durchaus eng begrenzt sein.

                    1. echo $begrüßung;

                      Ich weiß nicht, was du an meiner Aussage nicht verstehst. Wenn eine Pflicht abhängig von einer Bedingung ist, heißt das nach meinem Verständnis, dass bei nicht erfüllter Bedingung die Pflicht aufgehoben ist.

                      Hast du nicht höchstpersönlich darauf hingewiesen, daß es verschiedenen Vorschriften mit verschiedenen Bedingungen gibt?

                      Ja, habe ich.

                      Man muß Blinken wenn man abbiegen will, deshalb muß man beim Spurwechsel nicht blinken? Du weißt doch, daß das Quatsch ist. Ich glaube Du weißt wie es richtig ist aber Du schreibst es nu mal nicht.

                      Meine ursprüngliche Aussage, auf die du eingegangen bist, bezog sich nicht auf die Gesetzeslage an sich, sondern auf das was ich an vielen Stellen zu lesen bekomme, wenn jemand auf die Impressumsfrage antwortet. Die Antwortenden beziehen sich auf das Blinken bei Geschäftsmäßigkeit und lassen das Blinken als Nicht-Geschäftstätiger außer acht. Die Unterscheidung ist aber eher zu sehen beim Blinken im öffentlichen Raum oder auf einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Privatgrundstück. (Ja, ich weiß, es gibt Privatgrundstücke, vor allem von Firmen, die nur ein Schild "Privatgrundstück" tragen, vielleicht noch mit dem Zusatz "Es gelten die Regeln der StVO". Man kann zu jedem Beispiel Ausnahmen und Erweiterungen suchen und finden.)

                      Wenn es jemand so verstanden hat, dass die Anbieterkennung mit dem Schalter "Geschäftsmäßigkeit" an- und ausgeschaltet werden kann, dann ist eben das nicht richtig.

                      Unter Umständen ist es richtig. Du hast aber ohnehin was anderes geschrieben, nämlich, daß es nicht von Geschäftsmäßigkeit abhängig ist, ist es aber.

                      Wie gesagt, ich beschrieb eine oft zu lesende Wiedergabe einer für das gesamte Thema nicht ausreichenden Interpretation einer einzelnen Gesetzesstelle.

                      Die Geschäftsmäßigkeit ist als Kriterium für die Beantwortung der Frage nach "Impressum ja oder nein?" ist ungeeignet, wird jedoch gern als Antwort verwendet, ohne darauf hinzuweisen, dass auch noch andere Bestimmungen gelten.

                      Falsch, die Prüfung auf Geschäftsmäßigkeit kann zwar sinnlos sein, wenn man bereits nach den Bedingungen anderer Regeln impressumspflichtig ist, das ist aber auch alles.

                      Deswegen ist es nicht falsch. Träfe es die Sachlage besser, wenn ich statt "ungeeignet" "unzureichend" schriebe?

                      Wenn sich jeder anmelden kann, ist das eher nicht mehr als Zugangsschutz zu sehen, sondern mehr als ein zur Identifizierung dienender Mechanismus. Solch ein Angebot ist zweifelsohne ein an die Öffentlichkeit gerichtetes.

                      Dann definiere das nächste mal, was Du für diesen Fall unter Zugangsschutz verstehst. Bis eine andere Definition für den besprochenen Fall getroffen wird, sehe ich oben genanntes als Zugangsbeschränkung an, schließlich kann man jederzeit jeden Nutzer den Zugang verwehren.

                      Dann meldet er sich unter Phantasie-Daten erneut an, solange keine "Gesichtskontrolle" stattfindet. Ein selbständiges Eintragen in eine Art Liste sehe ich nicht als Zugangsschutz an. (Ich schrieb von Anfang an von Zugangsschutz. Das Aufweichen auf allgemeines Einloggen war deine Idee, der ich nur nicht gleich ausreichend widersprach.) Nicht umsonst gelten auf anderem Gebiet Verfahren, die erfindbare und ungeprüfte Angaben heranziehen, als unzureichender (in dem Fall altersabhängiger) Zugangsschutz. Damit will ich keineswegs nur die für diese Fälle als ausreichend geltenden Verfahren (à la Postident) als allgemein notwendigen Zugangsschutz deklarieren. Für Medien für ausschließlich persönliche und familiäre Zwecke reicht mir das Vertrauensverhältnis, was man üblicherweise in diesen Kreisen hat, als Grundlage für das Erteilen der Zugangsberechtigung. Ich will damit auch nicht suggerieren, dass ein Postident und ähnliches reicht um anschließend zum Kreis "persönlich oder familiär" zu zählen, noch dass ein System, das auf dieser Basis Zutritt gewährt oder verweigert ein persönliches oder familiäres ist.

                      Davon abgesehen, selbst ein Forum, in dem beispielsweise nur Schüler einer Klasse, freigeschaltet werden, ist in der Regel rechtlich als öffentlich anzusehen. Öffentlichkeiten können durchaus eng begrenzt sein.

                      Für dieses Beispiel halte ich eine Anbieterkennung für nicht erforderlich. Der Kreis ist überschaubar und der Verantwortliche dürfte jedem Beteiligten bekannt sein.
                      Der Sinn der Anbieterkennungsverpflichtung bleibt für mich nach wie vor, nicht Schikane oder Bloßstellung, sondern den Verantwortlichen für eine Publikation denjenigen bekannt zu geben, die damit in Berührung kommen können, und diesen ohne die Anbieterkennung nicht ermitteln können (Anmeldungen bei Dritten wie Provider oder denic zählen nicht, auch dann nicht, wenn sie von jedermann abgefragt werden können).

                      echo "$verabschiedung $name";

                      1. Wie gesagt, ich beschrieb eine oft zu lesende Wiedergabe einer für das gesamte Thema nicht ausreichenden Interpretation einer einzelnen Gesetzesstelle.

                        Dann schreibe doch gleich, daß es nicht unbedingt nur auf Geschäftsmäßigkeit ankommt.

                        Deswegen ist es nicht falsch. Träfe es die Sachlage besser, wenn ich statt "ungeeignet" "unzureichend" schriebe?

                        Unzureichend würde es recht gut treffen, denn die Geschäftsmäßigkeit kann entscheidend sein, muß es aber nicht. Nicht entscheidend kann sie sein, weil entweder andere Bedingungen die zusätzlich erfüllt sein müßten nicht erfüllt sind oder weil andere Bedingungen, die schon allein zu einer Anbieterkennzeichnung verpflichten, erfüllt sind (mit jeweils entgegengesetzter Konsequenz).

                        (Ich schrieb von Anfang an von Zugangsschutz. Das Aufweichen auf allgemeines Einloggen war deine Idee, der ich nur nicht gleich ausreichend widersprach.)

                        Um etwas aufzuweichen, müßte es eine Definition für den unaufgeweichten Begriff gäben. So haben wir nur verschiedene Dinge gemeint. Ich habe dem aber nicht sonderlich viel Aufmerksamkeit geschenkt, da deine Aussagen auch für das, was Du unter Zugangsbeschränkt verstehst, nicht allgemein zutreffen.

                        Davon abgesehen, selbst ein Forum, in dem beispielsweise nur Schüler einer Klasse, freigeschaltet werden, ist in der Regel rechtlich als öffentlich anzusehen. Öffentlichkeiten können durchaus eng begrenzt sein.

                        Für dieses Beispiel halte ich eine Anbieterkennung für nicht erforderlich. Der Kreis ist überschaubar und der Verantwortliche dürfte jedem Beteiligten bekannt sein.

                        Das ist aber kein Kriterium für die gesetzliche Pflicht zur Anbieterkennzeichnung.

                        1. echo $begrüßung;

                          Wie gesagt, ich beschrieb eine oft zu lesende Wiedergabe einer für das gesamte Thema nicht ausreichenden Interpretation einer einzelnen Gesetzesstelle.

                          Dann schreibe doch gleich, daß es nicht unbedingt nur auf Geschäftsmäßigkeit ankommt.

                          Das schreib ich ja auch. Nur ging es an der Stelle nicht um meine Auffassung der rechtlichen Lage sondern um die Auffassung anderer Antwortender, die sich eben nur auf die Geschäftsmäßigkeit beziehen. Aus dem restlichen Text sollte hervorgegangen sein, dass diese Auffassung nicht mit meiner übereinstimmt.

                          echo "$verabschiedung $name";

    2. Hello,

      Privat bedeutet in aller Regel nicht gewerblich.

      "Privat" bedeutet, nicht unternehmerisch tätig und auch nicht in einem freien Beruf.
      Das fasst man i.d.R. unter "geschäftlich tätig" zusammen.

      Etwas "in Geschäftsverkehr bringen" bedeutet dann, dass es nicht mehr privat ist.

      Ein harzliches Glückauf

      Tom vom Berg

      --
      Nur selber lernen macht schlau
      http://bergpost.annerschbarrich.de
      1. Nabend!

        Privat bedeutet in aller Regel nicht gewerblich.

        "Privat" bedeutet, nicht unternehmerisch tätig und auch nicht in einem freien Beruf.
        Das fasst man i.d.R. unter "geschäftlich tätig" zusammen.

        Etwas "in Geschäftsverkehr bringen" bedeutet dann, dass es nicht mehr privat ist.

        Im Sinne eines 'Impressums' auf webseiten heisst privat aber doch eher nicht oeffentlich, also nicht zugaenglich oder nicht vorhanden. Das heisst: eine Webseite ist gewohnich nie privat. Voellig unabhaengig vom Inhalt.

        --
        Wenn Du eine Antwort nicht verstehst, trau dich und frag nochmal nach.
         
        1. Hello,

          Im Sinne eines 'Impressums' auf webseiten heisst privat aber doch eher nicht oeffentlich, also nicht zugaenglich oder nicht vorhanden. Das heisst: eine Webseite ist gewohnich nie privat. Voellig unabhaengig vom Inhalt.

          Sthet denn im Gesetz überhaupt etwas von "Internet-Publikation" oder ähnlich? Ich bin da nicht fit mit dem originalen Gesetzestext. In einem Intra- oder Extranet bedarf es doch bistimmt keiner Impressumspflicht, da ja nur eigene Mitarbeiter die Informationen lesen können.

          Ein harzliches Glückauf

          Tom vom Berg

          --
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          1. In einem Intra- oder Extranet bedarf es doch bistimmt keiner Impressumspflicht, da ja nur eigene Mitarbeiter die Informationen lesen können.

            Das ist ja dann auch privat, weil _nicht_ öffentlich.

          2. Hi!

            Sthet denn im Gesetz überhaupt etwas von "Internet-Publikation" oder ähnlich? Ich bin da nicht fit mit dem originalen Gesetzestext. In einem Intra- oder Extranet bedarf es doch bistimmt keiner Impressumspflicht, da ja nur eigene Mitarbeiter die Informationen lesen können.

            Exakt! Es steht nichts von Internet drin. Die Eigenschaft, des Internets, allen zugänglich und somit nicht privat zu sein, ist hier wohl der Ausschlaggebende Faktor. Deshalb kannst Du im abgekapselten Intranet machen was Du willst.

            Mit Privat und familär ist z.B. die Hochzeitszeitung gemeint. Die ist normal nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Wenn Du den ganzen Spass allerdings ins Netz stellst, machst Du es auch für die Öffentlichkeit zugänglich. Du musst es also abriegeln und unzugänglich machen. Wenn Du dafür aber eine Webseite nimmst, braucht diese wieder ein Impressum... Keine Ahnung was ein Subfolder mit .htaccess für einen Status hat.

            --
            Wenn Du eine Antwort nicht verstehst, trau dich und frag nochmal nach.
             
            1. Sthet denn im Gesetz überhaupt etwas von "Internet-Publikation" oder ähnlich?

              Telemedien sind allgemein "elektronische Informations- und Kommunikationsdienste", siehe Telemediengesetz, §1.

              Mit Privat und familär ist z.B. die Hochzeitszeitung gemeint.

              Richtig.

              Wenn Du den ganzen Spass allerdings ins Netz stellst, machst Du es auch für die Öffentlichkeit zugänglich. Du musst es also abriegeln und unzugänglich machen. Wenn Du dafür aber eine Webseite nimmst, braucht diese wieder ein Impressum...

              Falsch. Die Impressumspflicht hängt nicht von einer Zugangsbeschränkung ab.

        2. "Privat" bedeutet, nicht unternehmerisch tätig und auch nicht in einem freien Beruf.

          Im Sinne eines 'Impressums' auf webseiten heisst privat aber doch eher nicht oeffentlich, also nicht zugaenglich oder nicht vorhanden.

          Nein. Von "nicht öffentlich" ist in den Vorgaben nirgends die Rede, im übrigen auch nicht wortwörtlich von "privat". Ein geschlossener Benutzerbereich nur für Abonnementskunden würde nach deiner Definition als privat gelten.

          Die Impressumspflicht ergibt sich aus §5, Telemediengesetz und §55, Rundfunkstaatsvertrag. In ersterem ist die Rede von "geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien", in letzterem von "Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen". Telemedien sind "elektronische Informations- und Kommunikationsdienste".

          1. Ein geschlossener Benutzerbereich nur für Abonnementskunden würde nach deiner Definition als privat gelten.

            Das ist auch so. Allerdings unterliegt alleine die Loginseite, weil öffentlich, bereits der Impressumspflicht.

    3. hi,

      Werbung auf den Seiten schaltest.

      Ist eine Seite Geschäftlich, sobald man Werbung einbindet?
      Selbst wenn es nur Pfennige bringt oder gar zum Inhalt der Seite passt?

      grüße

      --
      I have a Dream...
      Bugs erzeugen gegenbugs.
      Wir müssen Bugs mit Bugs bekämpfen!
      1. Hello,

        Werbung auf den Seiten schaltest.

        Ist eine Seite Geschäftlich, sobald man Werbung einbindet?
        Selbst wenn es nur Pfennige bringt oder gar zum Inhalt der Seite passt?

        Selbst wenn die Werbung nur kostet, hast Du die Seite damit "in Geschäftsverkehr gebracht".

        Deshalb ja meine Vermutung, dass im Intra- und im Extranet keine Pflicht bestehen kann, denn da ist sie ja nicht öffentlich, sondern eben nur den eigenen Betriebsangehörigen vorbehalten.

        Ein harzliches Glückauf

        Tom vom Berg

        --
        Nur selber lernen macht schlau
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        1. hi,

          Deshalb ja meine Vermutung, dass im Intra- und im Extranet keine Pflicht bestehen kann, denn da ist sie ja nicht öffentlich, sondern eben nur den eigenen Betriebsangehörigen vorbehalten.

          Kann ich mir auch nur schwer vorstellen, die, die Zugriff auf das Intra und Extranet haben, wissen ja, worauf sie zugreifen und wer Ansprechpartner ist.

          grüße

          --
          I have a Dream...
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          1. Hallo.

            Kann ich mir auch nur schwer vorstellen, die, die Zugriff auf das Intra und Extranet haben, wissen ja, worauf sie zugreifen und wer Ansprechpartner ist.

            Das halt ich für fraglich. Bei Konzernen ist der korrekte Ansprechpartner oft nicht ersichtlich, insbesondere wenn externe Partner auf das Netz zugreifen, die beispielsweise nur ihren Vertriebsbeauftragten kennen.
            MfG, at

      2. Hi,

        Ist eine Seite Geschäftlich, sobald man Werbung einbindet?
        Selbst wenn es nur Pfennige bringt oder gar zum Inhalt der Seite passt?

        Sobald man Werbung macht und sogar noch Geld dafür bekommt - und wenn es nur 1 Cent pro Monat is - besteht die Impressumspflicht weil es keine rein private Seite mehr ist.

        mfg
        Alex

        1. hi,

          Sobald man Werbung macht und sogar noch Geld dafür bekommt - und wenn es nur 1 Cent pro Monat is - besteht die Impressumspflicht weil es keine rein private Seite mehr ist.

          Mir ging es nicht mal um Impressumspflicht, damit hab ich kein Problem, mir ging es um das Geschäftliche.
          Ich hab vor kurzem die Seitenbetreiber von ibeat.org (Freie Musik) angeschrieben bezüglich Musik für meine Webseite, die meinten meine Seite wäre Geschäftlich, dabei waren nur 2 Googleads und ein Paar passende Links eingebunden.

          Wir sind aber trotzdem ins Geschäft gekommen, wird derzeit vorbereitet. :)

          grüße

          --
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        2. Sobald man Werbung macht und sogar noch Geld dafür bekommt - und wenn es nur 1 Cent pro Monat is - besteht die Impressumspflicht weil es keine rein private Seite mehr ist.

          Und was, wenn die eingeblendete Werbung vom Freehoster stammt?

          mfg Beat

          --
          Selber klauen ist schöner!
          1. Und was, wenn die eingeblendete Werbung vom Freehoster stammt?

            Dann wird diese Werbung trotzdem innerhalb deiner Webseite angezeigt. Ob du draufzahlst, gar nichts bekommst oder Geld verdienst, ist völlig egal. Das ist nur eine Sache, die mit dem FInanzamtgeklärt werden muss, hat aber mit dem Thema hier nur bedingt was zu tun.

            1. Und was, wenn die eingeblendete Werbung vom Freehoster stammt?
              Dann wird diese Werbung trotzdem innerhalb deiner Webseite angezeigt. Ob du draufzahlst, gar nichts bekommst oder Geld verdienst, ist völlig egal. Das ist nur eine Sache, die mit dem FInanzamtgeklärt werden muss, hat aber mit dem Thema hier nur bedingt was zu tun.

              TOFU mit Absicht.

              Dann halt nochmals:
              Muss der Freehoster in diesem Fall an der Erstellung des Impressums beteiligt sein?

              mfg Beat

              --
              Selber klauen ist schöner!
              1. Muss der Freehoster in diesem Fall an der Erstellung des Impressums beteiligt sein?

                Nein. Er bietet ja keine Impressumspflichtigen Inhalte an, das macht der Seitenbetreiber. Der Werbebanner ist dann nur als Dienstleister zu sehen, ebenso wie Googleads, Afilinet usw. Sonst müsste ja ein Seitenbetrieber im Impressum jeden Werbepartner erwähnen. Und das können ja ziemlich viele sein, auf die ich, wie z.B. bei Googleads keinerlei Einfluss hab. Es wirbt ja nicht Google selbst.

                1. Muss der Freehoster in diesem Fall an der Erstellung des Impressums beteiligt sein?

                  Nein. Er bietet ja keine Impressumspflichtigen Inhalte an, das macht der Seitenbetreiber.

                  Der freehoster ist in dem Fall der Seitenbetreiber. Oder soll hier im Forum der Treadstarter der Seitenbetreiber für seinen Thread sein?

                  Der Werbebanner ist dann nur als Dienstleister zu sehen, ebenso wie Googleads, Afilinet usw. Sonst müsste ja ein Seitenbetrieber im Impressum jeden Werbepartner erwähnen. Und das können ja ziemlich viele sein, auf die ich, wie z.B. bei Googleads keinerlei Einfluss hab. Es wirbt ja nicht Google selbst.

                  Wer ein Werbebanner (wechselnde fremde Inhalte) einbindet, der ist (selbst nach einem neuen Urteil aus Hamburg) erst ab Kenntnis dafür haftbar, genau wie für einen Link. Der Kunde eines freehosters kann aber selbst nach Kenntnis nichts daran ändern, der Betreiber des Dienstes aber sehr wohl.

                  1. Der freehoster ist in dem Fall der Seitenbetreiber. Oder soll hier im Forum der Treadstarter der Seitenbetreiber für seinen Thread sein?

                    Achja? Also ist nicht derjenige verantwortlich, der die Seiten per FTP o.a. hochlädt sondern der Hoster?
                    Begründest du diese Aussage mal bitte? Denn sowas würde bedeutet, das jemand, der die Seiten hochlädt, rechtlich nicht belangt werden kann, weil der Betrieber der Seite (und damit verantwortlich) der Hoster ist.

                    1. Der freehoster ist in dem Fall der Seitenbetreiber. Oder soll hier im Forum der Treadstarter der Seitenbetreiber für seinen Thread sein?

                      Achja? Also ist nicht derjenige verantwortlich, der die Seiten per FTP o.a. hochlädt sondern der Hoster?

                      Habe ich das behauptet? Nein.
                      Genau wie hier im Forum der Beitragsschreiber für das verantwortlich ist, was er schreibt, so ist der Nutzer eines freehoster für das verantwortlich, was er dort höchlädt.
                      Nur um der Behauptung vorzubeugen, ich würde mir widersprechen, daß ändert nichts an der Verantwortlichkeit, die der Betreiber des Dienstes hat.

                      Begründest du diese Aussage mal bitte?

                      https://forum.selfhtml.org/?t=172542&m=1131593 reicht das und das was ich hier schreibe? Sonst nachfragen.

                      Denn sowas würde bedeutet, das jemand, der die Seiten hochlädt, rechtlich nicht belangt werden kann, weil der Betrieber der Seite (und damit verantwortlich) der Hoster ist.

                      Nein, das würde es nicht bedeuten.

                      1. Habe ich das behauptet? Nein.

                        Der freehoster ist in dem Fall der Seitenbetreiber.

                        Hast du also nicht behauptet? Dann erklär deine Aussage nochmal, wenn der Seitenbetreiber gar nicht der Seitenbetreiber ist.

                        1. Habe ich das behauptet? Nein.

                          Der freehoster ist in dem Fall der Seitenbetreiber.

                          Hast du also nicht behauptet? Dann erklär deine Aussage nochmal, wenn der Seitenbetreiber gar nicht der Seitenbetreiber ist.

                          Entschuldigung, ich hatte mich verlesen. Der Rest stimmt inhaltlich aber, paßt nur vielleicht nicht so gut.

                          Noch mal, jemand lädt eine Seite bei einem freehoster hoch, der freehoster blendet zusätzlich Werbung ein.

                          • Der freehoster ist für die Inhalte verantwortlich die er öffentlich zugänglich macht. Dafür haftet er grundsätzlich als Störer. Was die Inhalte seiner Nutzer angeht kann er sich aber auf die Haftungsprivilegien des TDG berufen (so er nicht Pech hat mit dem Richter). Ab Kenntnis haftet er uneingeschränkt.
                          • Für die fremden veränderlichen Inhalte (die Werbung) haftet der freehoster als Mitstörer ab Kenntnis, wie für einen Link (die Rechtsprechung ist bei eingebundenen Inhalten durchschnittlich aber strenger als bei Links, ich habe zumindest den Eindruck).
                          • Der Nutzer des freehosters haftet für das, was er hochlädt.

                          In einem Forum wie diesem hier (auf eigener Domain), ist es mit dem Betreiber und Nutzer genau so.

                          Diese Systematik ist meiner Meinung nach durch und durch konsequent, geht aus den Gesetzen hervor und kommt ohne undefinierbare Kunstgriffe wie z.B. "Übernahme des Dienstes durch den Nutzer" aus.

          2. Und was, wenn die eingeblendete Werbung vom Freehoster stammt?

            Dann ist der Freehoster vielleicht der Dienseanbieter, der (deine) fremden Inhalte speichert. Praktisch wie bei deinem Beitrag hier. Demzufolge müßte der Freehoster eigentlich ein Link zu seinem Impressum einbinden.

            1. Und was, wenn die eingeblendete Werbung vom Freehoster stammt?

              Dann ist der Freehoster vielleicht der Dienseanbieter, der (deine) fremden Inhalte speichert. Praktisch wie bei deinem Beitrag hier. Demzufolge müßte der Freehoster eigentlich ein Link zu seinem Impressum einbinden.

              Der Hoster bietet selbst keine Inhalte _direkt_ für den Besucher an, er ist ein technischer Dienstleister, der Webspace und Werbung an seine Kunden vermittelt. Es ist der Kunde, der den vom Hoster bereitgestellten Dienst übernimmt und somit der Öffentlichkeit zugänglich macht. Der technische Dienstleister muss aber nicht im Impressum erscheinen.

              Der Vergleich mit diesem Forum hinkt, denn Anbieter ist hier eindeutig SELFHTML und nicht die Beitragsautoren, genauso wenig wie ein Leserbriefautor zum Herausgeber der Zeitung wird, in der sein Brief erscheint.

              Davon mal abgesehen dürfte es dem Besucher schlichtweg nicht zuzumuten sein, unter ein- und derselben URL zwischen verschiedenen Herausgebern zu unterscheiden.

              1. Der Hoster bietet selbst keine Inhalte _direkt_ für den Besucher an, er ist ein technischer Dienstleister, der Webspace und Werbung an seine Kunden vermittelt. Es ist der Kunde, der den vom Hoster bereitgestellten Dienst übernimmt und somit der Öffentlichkeit zugänglich macht. Der technische Dienstleister muss aber nicht im Impressum erscheinen.

                Ist es rechtlich vertretbar/sinnvoll, dass der Freehost Webspace Kunde durch sein Impressum auch für eingeblendete Inhalte haftet, die sich seiner Kontrolle entziehen?

                mfg Beat

                --
                Selber klauen ist schöner!
                1. Ist es rechtlich vertretbar/sinnvoll, dass der Freehost-Webspace-Kunde durch sein Impressum auch für eingeblendete Inhalte haftet, die sich seiner Kontrolle entziehen?

                  Der Kunde weiß, dass der Hoster Werbung einblendet. Er geht den Vertrag also grundsätzlich nicht unwissend ein und hat somit sehr wohl eine Kontrolle darüber, ob er bei seinen Inhalten Werbung einblendet oder nicht. Wenn er mit der Werbung nichts zu tun haben möchte, steht es ihm frei, sich einen anderen Anbieter zu suchen.

                  Weiterhin gehe ich davon aus (ohne die Geschäftsbedingungen gelesen zu haben, mir fällt gerade kein Freehoster ein), dass vertraglich oder auch gesetzlich allgemein geregelt ist, welche Produktgruppen beworben bzw. ausdrücklich nicht beworben werden.

                  Last but not least ein Beispiel zur Verantwortlichkeit: Es ist seinerzeit keine Zeitung verklagt worden, weil sie Anzeigen von Mobilcom druckte, die im Telekom-Magenta gehalten waren - wegen der Markenrechtsverletzung einen auf den Hut bekommen hat Mobilcom selbst. Auch dafür ist die Kennzeichnung von Anzeigen als solche gedacht.

                  1. Ist es rechtlich vertretbar/sinnvoll, dass der Freehost-Webspace-Kunde durch sein Impressum auch für eingeblendete Inhalte haftet, die sich seiner Kontrolle entziehen?

                    Der Kunde weiß, dass der Hoster Werbung einblendet. Er geht den Vertrag also grundsätzlich nicht unwissend ein und hat somit sehr wohl eine Kontrolle darüber, ob er bei seinen Inhalten Werbung einblendet oder nicht.

                    Es geht an dieser Stelle nicht um ob oder ob nicht, sondern darum, daß er keinen Einfluß darauf hat, welche Inhalte zu seinen eingeblendet werden und darum, daß er selbst bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten unmittelbar nichts daran ändern kann.

                    Weiterhin gehe ich davon aus (ohne die Geschäftsbedingungen gelesen zu haben, mir fällt gerade kein Freehoster ein), dass vertraglich oder auch gesetzlich allgemein geregelt ist, welche Produktgruppen beworben bzw. ausdrücklich nicht beworben werden.

                    Mag sein, nur wenn sich immer alle an alles halten würden, bräuchte man viele Vorschriften nicht zu haben.

                    Last but not least ein Beispiel zur Verantwortlichkeit: Es ist seinerzeit keine Zeitung verklagt worden, weil sie Anzeigen von Mobilcom druckte, die im Telekom-Magenta gehalten waren - wegen der Markenrechtsverletzung einen auf den Hut bekommen hat Mobilcom selbst. Auch dafür ist die Kennzeichnung von Anzeigen als solche gedacht.

                    Der Vergleich mit der Zeitung ist in mehrfacher Hinsicht sinnlos.

                    • Mir ist schon klar, daß Deine Aussage praktisch nicht beweisbar ist und will darauf nicht rumreiten, aber ich habe ganz einfach deutliche Zweifel, daß keine Zeitung je deswegen verklagt worden ist. Mindestens auf Unterlassung könnte man eine Zeitung wegen Ihrer Werbung verklagen.
                    • Davon abgesehen, eine Zeitung hat immer die volle Kontrolle darüber was in ihrer Werbung erscheint, lediglich nach der Auslieferung nimmt die Kontrolle ab. Bei besagten Webseiten ist das ganz anders.
                    1. echo $begrüßung;

                      Der Kunde weiß, dass der Hoster Werbung einblendet. Er geht den Vertrag also grundsätzlich nicht unwissend ein und hat somit sehr wohl eine Kontrolle darüber, ob er bei seinen Inhalten Werbung einblendet oder nicht.

                      Es geht an dieser Stelle nicht um ob oder ob nicht, sondern darum, daß er keinen Einfluß darauf hat, welche Inhalte zu seinen eingeblendet werden und darum, daß er selbst bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten unmittelbar nichts daran ändern kann.

                      Er hat verschiedene Möglichkeiten. Er kann an den Provider herantreten und auf Unterlassung der Einblendung hinwirken. Er kann dem Provider den Rücken kehren. Er könnte auch ein vollständig unter eigener Verantwortung laufendes Angebot aufsetzen. Das dies für ihn laufende Kosten verursacht ist kein Kriterium für die rechtliche Relevant seiner eigenen oder per Vertrag ausgehandelten Inhalte. Wenn er nichts macht, wird man ihn am Ende vielleicht nicht als Verursacher zur Verantwortung ziehen, jedoch sicher zu prüfen haben, inwieweit er als Mitstörer belangt wird.
                      Unabhängig davon braucht der Konsument oder ein rechtlich Beeinträchtigter einen Ansprechpartner für die Publikation.

                      • Davon abgesehen, eine Zeitung hat immer die volle Kontrolle darüber was in ihrer Werbung erscheint, lediglich nach der Auslieferung nimmt die Kontrolle ab. Bei besagten Webseiten ist das ganz anders.

                      Du vergleichst Zeitungen im Allgemeinen mit einer speziellen Art von Hosting. Was ist, wenn eine Zeitung ihr Geschäftsmodell ähnlich dieser Hosting-Art aufzieht? Die Redaktion lässt Platz und die Vertriebsfirma platziert Werbung darin. Ist das nun keine Zeitung mehr sondern was "ganz anderes"? Wer trägt die Verantwortung? Und was für den Konsumenten wichtiger ist, denn das Thema lautet ja immer noch Anbieterkennung, an wen soll er sich wenden, wenn er etwas zu beanstanden hat?

                      echo "$verabschiedung $name";

                      1. Wenn er nichts macht, wird man ihn am Ende vielleicht nicht als Verursacher zur Verantwortung ziehen, jedoch sicher zu prüfen haben, inwieweit er als Mitstörer belangt wird.

                        Nein, jemand der einen Link auf eine Seite setzt, dessen Inhalt sich nachträglich zu einem rechtswidrigen Inhalt wandelt, muß den Link entfernen, sonst wird er Mitstörer. Der Kunde des freehosters bindet die Werbung nicht ein und kann sie auch nicht entfernen, er ist dafür nicht verantwortlich. Eine Verpflichtung auf den Verursacher des rechtswidrigen Inhalts einzuwirken besteht auch nicht.

                        Unabhängig davon braucht der Konsument oder ein rechtlich Beeinträchtigter einen Ansprechpartner für die Publikation.

                        Eben darum geht es doch und der Ansprechpartner ist der Betreiber des Dienstes, der den Inhalt öffentlich zugänglich macht, der auch unmittelbar eingreifen kann.

                        • Davon abgesehen, eine Zeitung hat immer die volle Kontrolle darüber was in ihrer Werbung erscheint, lediglich nach der Auslieferung nimmt die Kontrolle ab. Bei besagten Webseiten ist das ganz anders.

                        Du vergleichst Zeitungen im Allgemeinen mit einer speziellen Art von Hosting.

                        Du bist das nicht ich, ich gehe nur auf deinen Vergleich ein.

                        Was ist, wenn eine Zeitung ihr Geschäftsmodell ähnlich dieser Hosting-Art aufzieht? Die Redaktion lässt Platz und die Vertriebsfirma platziert Werbung darin. Ist das nun keine Zeitung mehr sondern was "ganz anderes"?

                        Ich denke es ist was anderes aber wie man es nennt ist eigentlich auch egal (mindestens ist es eine speziellen Art von Zeitung, die mit hosting verglichen wird, was immer noch recht sinnlos ist).

                        Wer trägt die Verantwortung? Und was für den Konsumenten wichtiger ist, denn das Thema lautet ja immer noch Anbieterkennung, an wen soll er sich wenden, wenn er etwas zu beanstanden hat?

                        An wen er sich wenden soll, ist eigentlich auch unerheblich. An den Betreiber des Dienstes sollte er sich sinnvollerweise wenden, damit der Verstoß erst mal beendet wird.

              2. Und was, wenn die eingeblendete Werbung vom Freehoster stammt?

                Dann ist der Freehoster vielleicht der Dienseanbieter, der (deine) fremden Inhalte speichert. Praktisch wie bei deinem Beitrag hier. Demzufolge müßte der Freehoster eigentlich ein Link zu seinem Impressum einbinden.

                Der Hoster bietet selbst keine Inhalte _direkt_ für den Besucher an, er ist ein technischer Dienstleister, der Webspace und Werbung an seine Kunden vermittelt.

                Der freehoster ist es, der die tatsächliche Macht darüber hat, ob das was seine Kunden bei ihm speichern, öffentlich zugänglich ist.

                Es ist der Kunde, der den vom Hoster bereitgestellten Dienst übernimmt und somit der Öffentlichkeit zugänglich macht.

                Das sehe ich nicht so, der Kunde lädt Daten hoch, von denen er ausgeht, daß sie danach über den Telemediendienst des freehosters öffentlich zugänglich sein werden, genau wie hier im Forum.

                Wenn Du anderer Meinung bist, versuche eine Abgrenzung zu formulieren.

                Der Vergleich mit diesem Forum hinkt, denn Anbieter ist hier eindeutig SELFHTML und nicht die Beitragsautoren ...

                Und ein funpich-Forum ist nicht eindeutig ein Forum beim Anbieter funpic?

                Davon mal abgesehen dürfte es dem Besucher schlichtweg nicht zuzumuten sein, unter ein- und derselben URL zwischen verschiedenen Herausgebern zu unterscheiden.

                Es gibt im Grunde nur einen Herausgeber je Adresse. Lese ich deine Formulierung etwas flexibler, muß ich sagen, ich kenne kein Gesetz, das sich mit dieser Zumutbarkeit befaßt. Hier im Forum ist es aber genau so zumutbar, daß sich jemand der sich in seinen Rechten verletzt sieht an den Betreiber und den Autor halten kann (auf unterschiedliche Weise).

                1. Der Hoster bietet selbst keine Inhalte _direkt_ für den Besucher an, er ist ein technischer Dienstleister, der Webspace und Werbung an seine Kunden vermittelt.

                  Der freehoster ist es, der die tatsächliche Macht darüber hat, ob das was seine Kunden bei ihm speichern, öffentlich zugänglich ist.

                  Dann wären Strato, Schlund & Co. für alle Webseiten, die bei ihnen gehostet werden, ebenso verantwortlich, denn sie haben ja die Macht, den Stecker zu ziehen.

                  Es ist der Kunde, der den vom Hoster bereitgestellten Dienst übernimmt und somit der Öffentlichkeit zugänglich macht.

                  Das sehe ich nicht so, der Kunde lädt Daten hoch, von denen er ausgeht, daß sie danach über den Telemediendienst des freehosters öffentlich zugänglich sein werden, genau wie hier im Forum.

                  Wenn Du anderer Meinung bist, versuche eine Abgrenzung zu formulieren.

                  Der Unterschied zwischen Webseiten, die man mit Ausnahme einer Werbefläche vollständig selbst gestalten kann, und einem Forum wie diesem hier sollte eigentlich offensichtlich sein.

                  1. Der Hoster bietet selbst keine Inhalte _direkt_ für den Besucher an, er ist ein technischer Dienstleister, der Webspace und Werbung an seine Kunden vermittelt.

                    Der freehoster ist es, der die tatsächliche Macht darüber hat, ob das was seine Kunden bei ihm speichern, öffentlich zugänglich ist.

                    Dann wären Strato, Schlund & Co. für alle Webseiten, die bei ihnen gehostet werden, ebenso verantwortlich, denn sie haben ja die Macht, den Stecker zu ziehen.

                    Sind sie grundsätzlich auch, zumindest ab Kenntnis, zumindest als Mitstörer, aber darum geht es nicht.
                    Das sind doch keine freehoster oder? Wer dort eine Webseite hat, hat unmittelbar Einfluß darauf, ob ein Inhalt auf seiner Webseite erscheint oder nicht. Bindet er fremde veränderliche Inhalte ein, kann er jederzeit was daran ändern. Außerdem sind die Inhalte unter der Domain adressiert, deren Betreiber der Hoster-Kunde ist. Das ist ein reichlich anderer Fall, als die diskutierte freehosternutzung.

                    Es ist der Kunde, der den vom Hoster bereitgestellten Dienst übernimmt und somit der Öffentlichkeit zugänglich macht.

                    Das sehe ich nicht so, der Kunde lädt Daten hoch, von denen er ausgeht, daß sie danach über den Telemediendienst des freehosters öffentlich zugänglich sein werden, genau wie hier im Forum.

                    Wenn Du anderer Meinung bist, versuche eine Abgrenzung zu formulieren.

                    Der Unterschied zwischen Webseiten, die man mit Ausnahme einer Werbefläche vollständig selbst gestalten kann, und einem Forum wie diesem hier sollte eigentlich offensichtlich sein.

                    Erzähl!
                    Einmal sehe ich Inhalt mit Werbung unter der url www.frehoster.tld/... und einmal sehe ich Inhalt mit Werbung unter der url www.meine-domain.tld/forum/...
                    Oder was meinst Du?

      3. Werbung auf den Seiten schaltest.

        Ist eine Seite Geschäftlich, sobald man Werbung einbindet?
        Selbst wenn es nur Pfennige bringt oder gar zum Inhalt der Seite passt?

        Ob die Werbung zum Inhalt passt, ist wurscht, als gewerblich wird im Großen und Ganzen alles bezeichnet, was mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird (selbst wenn momentan tatsächlich ein Verlust anfällt).

        Ich meine aber irgendwo mal gelesen zu haben, dass die Absicht, bei offensichtlich rein persönlichen Angelegenheiten lediglich die Kosten zu decken, nicht unter gewerblich fällt. Beim Gewerbeschein ist es ja ähnlich, der kann einem auch wegen Liebhaberei entzogen werden, zudem gilt das alte Sprüchlein "Wo kein Kläger, das kein Richter".

        Aber wie im Netzrecht üblich hängt auch das alles wohl am Ende von der Tagesform des Gerichts ab. Davon mal abgesehen ist es doch eine Stilfrage, ob man wegen lächerlicher Einnahmen seine Seiten mit Werbung verschandelt. Selbst das Einbinden von Werbung ohne Entlohnung, einfach, weil man vom Produkt überzeugt ist, finde ich gediegener als sich mit 2,50 € im Monat abspeisen zu lassen.

        1. hi,

          als gewerblich wird im Großen und Ganzen alles bezeichnet, was mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird

          Stimmt, da hätte ich eigentlich selbst drauf kommen müssen, wo ich doch Selbständig bin.
          Ich lass alles, auch Werbeeinnahmen über meinen Laden verrechnen, daher kenne ich die "normale" Gesetzgebung für Webseiten nicht, das hatte mich nur persönlich interessiert.

          "Wo kein Kläger, das kein Richter".

          Wo viel Konkurrenz, da genügend Kläger.

          Davon mal abgesehen ist es doch eine Stilfrage, ob man wegen lächerlicher Einnahmen seine Seiten mit Werbung verschandelt.

          Da stimme ich dir zu, bei mir ist es auch nur Platzhalter bis ich weiss, was ich mit der Fläche anstellen soll/kann.

          grüße

          --
          I have a Dream...
          Bugs erzeugen gegenbugs.
          Wir müssen Bugs mit Bugs bekämpfen!
      4. Ist eine Seite Geschäftlich, sobald man Werbung einbindet?

        So formuliert ist das bestimmt keine hinreichende Bedingung.
        Viele Freehoster blenden ja Werbung ein unabhängig vom Webautoren, und der Autor fragt sich eher, wie er die Werbung wegbekommt.

        Wäre dies in der Tat der Fall, müsste der Hoster ja in der Tat im Impressum des Webautors ebenfalls seinen Anteil haben.

        mfg Beat

        --
        Selber klauen ist schöner!
    4. Hi,

      Also wenn ich doch z.B. einen Fachartikel über PHP online stelle, in dem vielleicht bloß ein kleines Skript vorgestellt wird, ist das doch vll. kein privater Zweck mehr!?
      Klar. Wenn du dein Wissen an deinen Nachbarn weitergibst, ist das doch auch rein privat. Du kannst es auch aufschreiben und in der Fußgängerzone verteilen - alles rein privat.

      Ach, ich kann, rein privat natürlich, mich in die Fußgängerzone hinstellen, und z.B. MP3-Dateien verteilen? Oder an beliebige Nachbarn?

      Mir scheint, Du hast eine grundlegend andere Auffassung von "privat", als der Gesetzgeber und die Richter ... =:-o

      Etwas anderes wäre es, wenn du für den Artikel Geld nimmst oder Werbung auf den Seiten schaltest.

      "Gerwerblich" != "geschäftsmäßig"

      Gruß, Cybaer

      --
      Man muß viel gelernt haben, um über das, was man nicht weiß, fragen zu können.
      (Jean-Jacques Rousseau, Philosoph u. Schriftsteller)
  3. Hi!

    Wo hören dann diese "privaten" Zwecke auf? Also wenn ich doch z.B. einen Fachartikel über PHP online stelle, in dem vielleicht bloß ein kleines Skript vorgestellt wird, ist das doch vll. kein privater Zweck mehr!? oder kann man es dennoch als solchen auslegen, da es ja Hobby sein kann?

    Nun, nach meiner Erfahrung muss jede Webseite wenigstens mit Namen und Adresse versehen sein.

    --
    Wenn Du eine Antwort nicht verstehst, trau dich und frag nochmal nach.
     
    1. Hallo.

      Nun, nach meiner Erfahrung muss jede Webseite wenigstens mit Namen und Adresse versehen sein.

      Dann kann man nur jedem raten, sich vor Gericht auf deine Erfahrung zu berufen.
      MfG, at

  4. Das Gesetz wurde ja deswegen geändert um Klarheit zu schaffen. (und es wird
    mit Sicherheit noch öfters geändert...)

    Man muß zwei Dinge unterscheiden: 1. Um welche Website handelt es sich und
    2. welche Gesetze greifen dann inklusive Kennzeichnungspflichten (Impressum)

    Bei Privatseiten über Familien mit Hobbies und Urlaubsfotos greifen keine
    Gesetze, es braucht keiner geschützt zu werden, es exisistiert keine
    Konkurrenz die irgendwelche Rechte geltend machen könnte usw., demzufolge brauchen solche Seiten auch kein Impressum.

    (Die Frage bleibt wieso einer so eine private Website ins Netz stellt, es
    interessiert sich außer der Verwandschaft eh keine Sau dafür.)

    Wenn Du aber Urlaubsfotos vom Strandfick mit Deiner Frau ins Netz stellst,
    greift natürlich das Jugendschutzgesetz. Es kommt halt immer darauf an, was
    Du ins Netz stellst.

    1. Bei Privatseiten über Familien mit Hobbies und Urlaubsfotos greifen keine
      Gesetze, es braucht keiner geschützt zu werden,

      Du Behauptest also, Privatseiten sind rechtsfreier Raum? Wie begründest du deine Aussage?

      1. Du Behauptest also, Privatseiten sind rechtsfreier Raum? Wie begründest du deine Aussage?

        Nein, habe ich nicht behauptet, ganz im Gegenteil, siehe "...Wenn Du aber
        Urlaubsfotos vom Strandfick mit Deiner Frau ins Netz stellst, greift natürlich
        das Jugendschutzgesetz. Es kommt halt immer darauf an, was Du ins Netz
        stellst...."

        Eine Familienwebsite mit Urlaubsfotos vom Sonnenuntergang braucht kein
        Impressum. Kein Mensch stört sich an so einer Seite. Schaden tut ein Impressum
        natürlich nicht.

        Ich verstehe sowieso nicht die Seitenbetreiber die das Netz mit ihren
        Urlaubsfotos oder Projekten zumüllen. Wennn man der ganzen Welt seine
        langweiligen Fotos präsentiert, dann kann man auch ein Impressum zeigen mit
        den allernötigsten Angaben, finde ich.

        1. echo $begrüßung;

          Eine Familienwebsite mit Urlaubsfotos vom Sonnenuntergang braucht kein Impressum. Kein Mensch stört sich an so einer Seite.

          Das halte ich für eine falsche Annahme. Wenn neben dem Urlaubsfoto noch ein Text mit einer Schmähkritik über das Hotel steht, in dem man genächtigt hat, dann besteht sehr wohl die Möglichkeit, dass sich jemand dafür interessiert, weil jeder diese Information lesen kann und diese geschäftsschädigend sein können oder andere Rechte berühren können.

          Oder wenn auf dem Foto neben dem Sonnenuntergang noch jemand abgebildet ist, und beispielsweise Persönlichkeitsrechte gegen dieses Abbild geltend machen möchte, darf derjenige dann nicht wissen, wer für die Veröffentlichung verantwortlich ist?

          Für sämtliche öffentlich zugängliche Websites ist eine Anbieterkennung notwendig. Siehe Artikel Anbieterkennung auf Webseiten, speziell Abschnitt Mindestangaben für alle Anbieter.

          echo "$verabschiedung $name";

          1. Das halte ich für eine falsche Annahme. Wenn neben ... noch ...

            Dann ist es nicht mehr der Fall, für den die Aussage galt.

            Für sämtliche öffentlich zugängliche Websites ist eine Anbieterkennung notwendig. Siehe Artikel Anbieterkennung auf Webseiten, speziell Abschnitt Mindestangaben für alle Anbieter.

            Falsche Aussage mit falsch verstandener irrelevanter Quelle begründet.

            zum "falsch verstanden":
            Dort steht, für Anbieter von Telediensten gilt...
            Nicht jeder der eine öffentlich zugängliche Webseite betreibt ist ein solcher.

            1. echo $begrüßung;

              Das halte ich für eine falsche Annahme. Wenn neben ... noch ...
              Dann ist es nicht mehr der Fall, für den die Aussage galt.

              Kann sein, nur glaube ich nicht, dass Steffi nur haargenau solche Sonnenuntergänge gemeint hat mit nicht weiter auf dem Bild drauf, noch dass sich ein Anbieter auf nur solche unstrittig harmlosen Dinge beschränkt.

              Falsche Aussage mit falsch verstandener irrelevanter Quelle begründet.

              zum "falsch verstanden":
              Dort steht, für Anbieter von Telediensten gilt...
              Nicht jeder der eine öffentlich zugängliche Webseite betreibt ist ein solcher.

              Ich kann deiner Argumentation nicht folgen. Was genau meinst du mit "dort"? Siechfreds Artikel spricht von Telediensten nur insoweit, dass dieser Begriff mittlerweile überholt ist. Ansonsten kam der Begriff Teledienst in diesem Zweig der Diskussion auch nicht vor.

              echo "$verabschiedung $name";

  5. Die Frage betrifft 2 Problemkreise, einerseits die rechtliche Zuständigkeit und andererseits die Impressumspflicht aus dem TMDG.

    Zur rechtlichen Zuständigkeit: Wenn die Seite mit .eu-TLD in Deutschland gehosted wird, von einem Deutschen angemeldet ist oder vorwiegend aus Deutschland auf sie zugegriffen wird, gilt in der Regel deutsches Recht.

    Die Impressumspflicht gilt nur für Seiten mit Gewinnabsicht (und seien es nur geringe Werbeeinnahmen oder sogar Spenden, um die ein Programmierer bittet). Eine Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums muss, um vor Gericht Bestand zu haben, zweifelsfrei nachweisen, dass eine solche Gewinnabsicht besteht.

    Gruß, LX

    1. Die Frage betrifft 2 Problemkreise, einerseits die rechtliche Zuständigkeit und andererseits die Impressumspflicht aus dem TMDG.

      Es gibt kein Telemediendienstegesetz. Es gab ein Teledienstegesetz und es gibt ein Telemediengesetz.

      1. Glück auf!

        Die Frage betrifft 2 Problemkreise, einerseits die rechtliche Zuständigkeit und andererseits die Impressumspflicht aus dem TMDG.

        Es gibt kein Telemediendienstegesetz. Es gab ein Teledienstegesetz und es gibt ein Telemediengesetz.

        Genau genommen gibt es in diesem Kontext nur das Telemediengesetz: "Das TMG wurde mit Artikel 1 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG) verkündet. Es löst das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie weitestgehend auch den Mediendienste-Staatsvertrag (MdStV) ab, die alle zeitgleich mit dem Inkrafttreten des TMG außer Kraft traten." (Quelle)

        Gruß,
        der Juve

        1. Glück auf!

          Glück auf!

          Die Frage betrifft 2 Problemkreise, einerseits die rechtliche Zuständigkeit und andererseits die Impressumspflicht aus dem TMDG.
          Es gibt kein Telemediendienstegesetz. Es gab ein Teledienstegesetz und es gibt ein Telemediengesetz.

          Sorry für die überflüssige Korrektur: Ich las "gibt" statt "gab" in obigem Satz.

          Gruß,
          der Juve

        2. echo $begrüßung;

          Es gibt kein Telemediendienstegesetz. Es gab ein Teledienstegesetz und es gibt ein Telemediengesetz.
          Genau genommen gibt es in diesem Kontext nur das Telemediengesetz:

          Das "nur" ist nicht richtig. Siehe Artikel Anbieterkennung auf Webseiten.

          echo "$verabschiedung $name";

          1. Glück auf!

            Es gibt kein Telemediendienstegesetz. Es gab ein Teledienstegesetz und es gibt ein Telemediengesetz.
            Genau genommen gibt es in diesem Kontext nur das Telemediengesetz:
            Das "nur" ist nicht richtig. Siehe Artikel Anbieterkennung auf Webseiten.

            Ja, warum ich den RStV vergessen, weiß ich selber nicht... Aber irgendwie bin ich heute eh ein wenig neben der Spur...

            Gruß,
            der Juve

    2. Hellihello

      http://aktuell.de.selfhtml.org/artikel/projekt/impressum/

      Dank und Gruß,

      frankx

      --
      tryin to multitain  - Globus = Planet != Welt
    3. Hi,

      Die Impressumspflicht gilt nur für Seiten mit Gewinnabsicht (und seien es nur geringe Werbeeinnahmen oder sogar Spenden, um die ein Programmierer bittet). Eine Abmahnung wegen eines fehlenden Impressums muss, um vor Gericht Bestand zu haben, zweifelsfrei nachweisen, dass eine solche Gewinnabsicht besteht.

      Viel schlauer bin ich nach all der Diskussion auch nicht. Nur glaube ich, dass deine Aussage nicht stimmt, anscheinend auch impressumspflicht besteht, sobald man was im Internet veröffentlicht. Sei es privat oder nicht.
      Privat bedeutet dann wohl doch eher, "nicht öffentlich", was aber auf eine frei zugängliche Webseite nicht zutrifft.

      Gruß!

      1. Hellihello

        Viel schlauer bin ich nach all der Diskussion auch nicht. Nur glaube ich, dass deine Aussage nicht stimmt, anscheinend auch impressumspflicht besteht, sobald man was im Internet veröffentlicht. Sei es privat oder nicht.
        Privat bedeutet dann wohl doch eher, "nicht öffentlich", was aber auf eine frei zugängliche Webseite nicht zutrifft.

        Jau. Aus dem verlinkten Selfhtml-Artikel entnehme ich: wenn Du mit deiner Webseite irgendwas verkaufen willst, uns sei es nur einmal im Jahr ein selbstgezimmerter Tisch, dann ist das gewerblich. Hier ist das Impressum auch vom Wettbewerbsrecht her vorgeschrieben (bzw. etwaige Details). Ansonsten zählt nicht, wo du deine Domain gehostet hast, sondern wo Du dein Gewerbe betreibst. Und wenn es öffentlich zugänglich ist, könnte es ja immer sein, dass du zB. fremder Leute Fotos (unwissentlich) bentutz, deshalb die Kontaktmöglichkeiten wie beschrieben. Was mich manchmal wundert ist die Tendenz bei einigen, sich quasi darum rum zu drücken. Wozu? - ohne dich jetzt damit zu meinen. Schreib doch einfach rein, was im verlinkten Artikel steht.

        Dank und Gruß,

        frankx

        --
        tryin to multitain  - Globus = Planet != Welt
        1. Privat bedeutet dann wohl doch eher, "nicht öffentlich", was aber auf eine frei zugängliche Webseite nicht zutrifft.

          Bittebittebitte: Im Rundfunkstaatsvertrag steht bezüglich des Impressums nirgends etwas von "privat", "nicht-öffentlich", "zugangsbeschränkt" oder dergleichen. Dort steht, dass "persönliche oder familiäre Zwecke" kein Impressum benötigen. Nichts anderes.

          Jau. Aus dem verlinkten Selfhtml-Artikel entnehme ich:

          Dieser Artikel beruht an der relevanten Stelle auf falschen Annahmen. Ich kann jedenfalls nicht nachvollziehen, wie der Autor von "persönliche oder familiäre Zwecke" auf "zugangsbeschränkt" kommt. Wenn man sich seine (vermeintliche) Herleitung via Bundesdatenschutzgesetz anschaut, ist das dummes Zeug.

          1. Hellihello

            ... ist das dummes Zeug.

            "Dumm" klingt so abwertend. Du meinst vermutlich, dass Du diese Rechtsauffassung nicht teilst.

            Für mich ist das hilfreich, denn ich möchte erstmal auf der sicheren Seite sein. Mit der Zeit wird die Erfahrung damit ja steigen und somit auch die Rechtssicherheit. Zudem passwortschütze ich auch aus anderen Gründen den familiären Bereich auf meiner Webseite.

            Dank und Gruß,

            frankx

            --
            tryin to multitain  - Globus = Planet != Welt
            1. ... ist das dummes Zeug.

              "Dumm" klingt so abwertend. Du meinst vermutlich, dass Du diese Rechtsauffassung nicht teilst.

              Nein, ich meine, dass das dummes Zeug ist.

              Die Erklären von "persönlich/familiär" als "zugangsgeschützt", so wie es in dem Artikel gemacht wird, halte ich auf Basis der vom Autor genutzten Paragraphen für so dermaßen offensichtlich falsch, dass ich nur den Kopf schütteln kann. Da muss jemand geistig ganz gewaltig abwesend gewesen sein, anders ist nicht zu erklären, dass in einem doch eigentlich ausgearbeiteten Artikel die Bezeichnung "öffentliche Stellen" mit einem öffentlichen, nicht beschränkten Zugang verwechselt wird. Die öffentliche Hand ist auch keine Kasse, aus der sich jeder bedienen kann, und der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist kein Mitmachrundfunk für Jedermann.

              Aber im Detail habe ich das bereits an anderer Stelle dargelegt. Wenn du dir ein eigenes Bild machen möchtest, anstatt blind zu glauben, schau da nach.

              1. Hellihello Engelein,

                na, leider bin ich kein Freund solch markiger Worte. Sachfragen unter Juristen lassen sich mMn. besser sachlich klären - auch im Ton.

                Dank und Gruß,

                frankx

                --
                tryin to multitain  - Globus = Planet != Welt
  6. Ich nehme mal an die TLD ist egal. Aber welches Recht gilt für eine Webseite gilt? Der Standort des Providers, bzw. der seines Amtsgerichts?

    Oder der Wohnsitz der Privatperson?

    Für eine Webseite gilt prinzipiell jedes Recht, jedes Landes, von dem aus sie aufgerufen werden kann. Nur wird nicht jedes Recht durchsetzbar sein.

    Das deutsche TMG gilt demnach auch überall da, verpflichtet aber nur die zu einem Impressum, die den Dienst von Deutschland aus betreiben, denn das steht so im Gesetz. Es gibt allerdings Urteile, die auch Anbieter aus dem (europäischen) Ausland zu dieser Pflicht verurteilt haben, wenn sich der Dienst an Deutsche richtet.

    Angenommen, es gilt das deutsche Telemediengesetz. Dazu habe ich gefunden, dass eine Impressumspflicht nur dann besteht, wenn die Inhalte nicht ausschließlich zu privaten oder familiären Zwecken dient.

    Das ist nur teilweise richtig. Eine private Seite kann durchaus geschäftsmäßig sein (für dich und viele andere hier, geschäftsmäßig ist was anderes als gewerblich, genau wie privat nicht immer das Gegenteil von öffentlich ist) und der Impressumspflicht unterliegen.

    Frage: http://www.google.de/search?hl=de&q=Was+heißt+geschäftsmäßig%3F&btnG=Suche&meta=
    (Die Antwort ist nicht abschließend geklärt.)

    Also wenn ich doch z.B. einen Fachartikel über PHP online stelle, in dem vielleicht bloß ein kleines Skript vorgestellt wird, ist das doch vll. kein privater Zweck mehr!?

    Schwer zu sagen.

    1. Hi,

      Das ist nur teilweise richtig. Eine private Seite kann durchaus geschäftsmäßig sein (für dich und viele andere hier, geschäftsmäßig ist was anderes als gewerblich, genau wie privat nicht immer das Gegenteil von öffentlich ist) und der Impressumspflicht unterliegen.

      Ja, ein ewiger Streit zw. Siechfred und mir ...

      Frage: http://www.google.de/search?hl=de&q=Was+heißt+geschäftsmäßig%3F&btnG=Suche&meta=
      (Die Antwort ist nicht abschließend geklärt.)

      Neben der altbekannten Weisheit "2 Juristen = 3 Meinungen", lautet die AFAIK die gerichtliche "Urdefinition" der "Geschäftsmäßigkeit": "Das Kennzeichen der Geschäftsmäßigkeit einer Tätigkeit ist sonach, daß der Handelnde bei ihr beabsichtigt, sie in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder zumindest wiederkehrenden Bestandteile seiner Beschäftigung zu machen."

      Aus dem Zusammenhang ergibt sich ferner, daß dabei mit "Beschäftigung" keine "gewerbliche Tätigkeit" gemeint war.

      Gruß, Cybaer

      --
      Man muß viel gelernt haben, um über das, was man nicht weiß, fragen zu können.
      (Jean-Jacques Rousseau, Philosoph u. Schriftsteller)
      1. Aus dem Zusammenhang ergibt sich ferner, daß dabei mit "Beschäftigung" keine "gewerbliche Tätigkeit" gemeint war.

        Ich präzisiere mal lieber:... daß dabei mit "Beschäftigung" keine "gewerbliche Tätigkeit" gemeint sein muß. Falls jemand aus Cybaers Formulierung was anderes schließen will, eine "gewerbliche Tätigkeit" ist auch eine "Beschäftigung" in diesem Sinne.

        1. Hi,

          Ich präzisiere mal lieber:... daß dabei mit "Beschäftigung" keine "gewerbliche Tätigkeit" gemeint sein muß. Falls jemand aus Cybaers Formulierung was anderes schließen will, eine "gewerbliche Tätigkeit" ist auch eine "Beschäftigung" in diesem Sinne.

          Ja - allerdings ist die "Präzisierung" eine "Verallgemeinerung". ;)

          In meiner Formulierung bezieht sich das auf einen *konkreten* Zusammenhang, in dem es explizit nicht um gewerbliche Tätigkeit ging. Ob sich "Geschäftsmäßigkeit" auch auf den gewerblichen Bereich, geht also aus der Urdefinition nicht hervor.

          Aber es gab ja viele spätere Urteile, wo "Geschäftsmäßigkeit" eine Rolle spielt - auch und gerade bei gewerblicher Tatigkeit ...

          Gruß, Cybaer

          --
          Man muß viel gelernt haben, um über das, was man nicht weiß, fragen zu können.
          (Jean-Jacques Rousseau, Philosoph u. Schriftsteller)
      2. Hi,

        Das ist nur teilweise richtig. Eine private Seite kann durchaus geschäftsmäßig sein (für dich und viele andere hier, geschäftsmäßig ist was anderes als gewerblich, genau wie privat nicht immer das Gegenteil von öffentlich ist) und der Impressumspflicht unterliegen.

        Ja, ein ewiger Streit zw. Siechfred und mir ...

        Dazu noch was:
        Es heißt, und dem wird wenn ich das richtig sehe auch von Siechfred nicht widersprochen, gelegentliche private Veräußerungsgeschäfte sind nicht geschäftsmäßig und unterliegen damit nicht der Impressumspflicht nach dem TDG. Daraus ergibt sich aber auch, daß es private Veräußerungsgeschäfte (über Telemedien) gibt, also Veräußerungsgeschäfte (über Telemedien) privat sein können.

  7. Hi,

    Wo hören dann diese "privaten" Zwecke auf? Also wenn ich doch z.B. einen Fachartikel über PHP online stelle, in dem vielleicht bloß ein kleines Skript vorgestellt wird, ist das doch vll. kein privater Zweck mehr!?

    Wendet sich diese Website dann trotzdem nur an deinen Opa und sonstige Verwandte und engste Freunde?

    Wohl kaum = nicht privat.

    oder kann man es dennoch als solchen auslegen, da es ja Hobby sein kann?

    Nein. Ob etwas dein Hobby ist, ist für die Privatheit kein Kriterium ...

    Gruß, Cybaer

    --
    Man muß viel gelernt haben, um über das, was man nicht weiß, fragen zu können.
    (Jean-Jacques Rousseau, Philosoph u. Schriftsteller)