Die Begriffe "öffentlichen Stellen" aus dem BDSG und "Öffentlichkeit" bzw. "veröffentlichen" sind nicht miteinander gleichzusetzen.
Richtig. Genau das habe ich geschrieben und an dem von dir zitierten Artikel bemängelt.
In Siechfreds Artikel kann ich auch keine Interpretation des Begriffs "öffentlich" finden.
Ich habe nicht behauptet, dass er dies getan hätte, ich habe geschrieben, dass er den Begriff "nicht-öffentlich" aus dem Bundesdatenschutzgesetz mit "nicht der Allgemeinheit zugänglich" gleichgesetzt hat - und dies ist, wie du oben selbst geschrieben hast, falsch:
1.
In dem Artikel ist geschrieben, dass die Formulierung "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken" dem Bundesdatenschutzgesetz entstammt und "besagt, dass solche Zwecke nur dann vorliegen, wenn die Daten nicht der Allgemeinheit zugänglich sind."
2.
An der dazu im Artikel zitierten Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes steht, es "gilt für […] nicht-öffentliche Stellen, […] es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten."
3. "Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts" (§2, BDSG)
In Schritt 2 taucht der Begriff "nicht-öffentlich" auf, aber nichts in der Richtung "nicht der Allgemeinheit zugänglich". Deshalb gehe ich davon aus, dass er hier den Fehler gemacht hat, "persönlich/familiär" als "nicht der Allgemeinheit zugänglich" zu interpretieren, obwohl mit "nicht-öffentlich" eindeutig etwas anderes gemeint ist.
Zeige mir bitte, wie er sonst darauf kommt, mit "persönlich/familiär" wäre "nicht der Allgemeinheit zugänglich" gemeint. Das wirst du sicher können, denn du hast dir die Aussage schließlich zu eigen gemacht.
Die Diskussion bezieht sich auch nicht auf die öffentlichen Stellen im Sinne des BSDG.
Nochmal: Genau dies wird in dem Artikel aber getan.
"Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken
dienen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Diese Formulierung
entstammt dem § 1 Absatz 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz"
Aber vielleicht zeigst du mir auch einfach die Stelle, an der deiner Meinung nach im Gesetz "persönliche oder familiäre Zwecke" als "nicht der Allgemeinheit zugänglich" definiert wird, um von der Impressumspflicht zu befreien, so wie du behauptest.
Ich hoffe, du kannst jetzt im zweiten Anlauf deinen Standpunkt mit etwas anderem als diesem Artikel belegen oder zumindest die Zweifel an der Argumentation des Artikels ausräumen.