Hallo Kai,
Dann gibt es die Problematik mit ähnlich klingenden Namen. Imho sollte
es hier so gehandhabt werden, dass - so kein thematischer Zusammenhang
besteht - eine solche Ähnlichkeit einfach egal ist. (Ich denke da z.B.
An Obelix <-> Mobilix) und ähnliche offengesagt lächerliche Aktionen.
das Problem dabei ist, daß es für eine Bildmarke (womöglich sogar für
eine Wortmarke) ziemlich sicher keinerlei grammatikalische Randbedin-
gungen gibt (jedenfalls keine international gültigen).
Wann sind zwei Marken identisch und wann nur ähnlich?
Was ist mit "K@i L@hmann" vs. "Kai Lahmann"?
Was ist, wenn ich eines der vielen internationalen Sonderzeichen ver-
wende, sagen wir mal "Kài Láhmann"?
Es weiß immer noch jeder, wer gemeint ist - und _das_ ist der Sinn einer
Marke.
Eine juristisch wasserdichte Definition einer Ähnlichkeitsfunktion
dürfte eine reichlich nichttriviale Aufgabenstellung sein.
(Abgesehen davon, daß ich Juristen für unfähig und vor allem für gar
nicht gewillt halte, eine solche Definition zu erstellen - sie würden
sich ja selbst den Geldhahn zudrehen, den ihnen der Interpretations-
bedarf angesichts schwammig formulierter Gesetze offen hält.)
Und der wohl wichtigste Punkt muss sein, dass ausschließlich
derjenige, von dem das Projekt stammt damit etwas zu tun hat.
Websites oder Zeitschriften dafür auszunehmen, weil die ein
Programm genannt, verlinkt oder mit-verteilt haben, an dessen
Namen irgendjemand etwas auszusetzen hat, ist einfach hirnrissig.
Wieso? Wenn Du irgend etwas in den rechtsfreien Raum stellst, dann
provozierst Du doch geradezu, daß jeder, der gegen einen Markenschutz
verstoßen möchte, dies als Einladung auffaßt, privat eine Website ein-
zurichten, um genau das zu tun, was er offiziell nicht darf.
Du würdest dabei zwar diejenigen schützen, die einen unabsichtlichen
Markenrechtsverstoß begezhen, aber gleichzeitig das absichtliche Be-
gehen eines Markenrechtsverstoßes straffrei erlauben.
In diesem Punkt gehe ich mit dem allseits bekannten Linksverdreher
völlig konform - _das_ nicht die Lösung aller Probleme sein.
Ebenso, wenn man von OpenSource-Projekten Schadensersatz (oder was
auch immer an Geld) will. Erst, wenn eine gütliche Einigung scheitert,
kann man zu solchen Mitteln greifen.
Damit ignorierst Du das Wesen der Abmahnung insgesamt, das ja nicht
als Strafe dienen _soll_, sondern lediglich verhindern soll, daß der-
jenige, der die Arbeit des Nachweises eines Verstoßes als Vorleistung
erbracht hat, auf seinem Aufwand sitzen bleibt.
Das Problem der Abmahnungen ist nicht deren Existenz als solche, sondern
das Mißverhältnis zwischen nachvollziehbarem Aufwand und geforderten
Summen (Serienbrief-Abmahnungen).
Es sind also nicht die Abmahnungen, die das Problem darstellen, sondern
die nicht funktionierenden Gerichte, die über deren Rechtmäßigkeit bzw.
Verhältnismäßigkeit entscheiden, und der dabei erforderliche (und für
Abgemahnte abschreckende) Aufwand des derzeit praktizierten Verfahrens
(man riskiert eine deutliche Erhöhung der 'Strafe' in Form der Kosten
eines Rechtsstreites, wenn man lediglich sein Recht in Anspruch nehmen
will, prüfen zu lassen, ob die Abmahnung in Ordnung ist).
Das verwendete Rechtssystem arbeitet an dieser Stelle einfach nicht
effizient genug für viele 'kleine' Auseinandersetzungen, die für den
Abgemahnten eben leider durchaus nicht so 'klein' sind, für den Abmah-
nenden aber schon.
Und zwischen "abgemahnt werden" und "Herausklagen einer Domain" besteht
in den von mir beschriebenen Aspekten kein wirklicher Unterschied.
Wüßte ich an dieser Stelle eine einfache und praktikable Lösung, dann
würde ich sie vorschlagen ...
Viele Grüße
Michael