srob: Anwaltliche Perspektive

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Dürfen Hausbesitzer Bahnwagonbesitzer usw. ein Werk eines Sprayer einfach entfernen, ohne dafür einen gültigen Gerichtsbeschluss zu besitzen? Schließlich ist das Werk urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht sagt schließlich nichts darüber aus, dass das Werk auf dem eigenen Eigentum erstellt werden muss.

Hallo Tom,

ich ziehe gerade eine Anwaltskanzlei in ein neues Büro um, und stellte gestern abend meinen charmanten Anwältinnen und einem anwesende Staatsanwalt in einer kleinen Sektrunde Deine Frage zur Diskussion. Man teilte einhellig meine Ansicht, daß urheberrechtliche Fragen irrelevant sind. Wenn ich nicht explizt jemanden zur Verschönerung meines Eigentums auffordere, handelt es sich um Sachbeschädigung und der Künstler haftet für die Wiederherstellung des Ursprungszustandes. Keine nachgelagerte Betrachtung der Urheberrechte.

Eine der Damen hat einen befreundeten Anwalt in Frankfurt ("seit den Terroristenprozessen mit allen Wassern gewaschen"), der habe es vor Jahren in mehreren Fällen geschafft, daß die Sprayer _strafrechtlich_ nicht belangt wurden, und dieser Aspekt habe mit der künstlerischen Schöpfungshöhe der Werke in Zusammenhang gestanden; die Werke wurden ungeachtet dessen zulasten der Täter entfernt (das ist dann wohl eine privatrechtliche Frage). Der Staatsanwalt meinte, das wären spektakuläre Einzelfälle und heute nicht mehr vorstellbar.

hth Robert