Hi,
das ist zwar drastisch dargestellt, aber dadurch wird es auch nicht erklärt, ob das nun so ist, oder nicht.
als Nicht-Jurist kann ich nur mein Rechtsempfinden widergeben. Und das sagt mir, daß sich die Frage nach irgendwelchen urheberrechtlichen Aspekten gar nicht erst stellt, wenn zur Entstehung des Werkes das Begehen einer Straftat unabdingbare Voraussetzung ist.
Eine Tätowierung ist mMn schließlich auch ein Werk im Sinne des Urheberrechts.
Bei der Tätowierung wir der spätere Träger des Werkes wohl freiwillig zur Verschönerung antreten; mehr noch: er wird den Tätowierer mit der Ausführung beauftragen. Falls aber nächtens vier vermummte Gestalten über Dich herfallen und Dir ein bierdeckelgroßes Konterfei von Angela Merkel ins Gesicht tätowieren, so wird in diesem Fall ganz bestimmt keine urheberrechtliche Auseinandersetzung zu befürchten sein - insofern Du Dich ohne Rückfrage bei den Künstlern zu einer Entfernung des Werkes entschließen solltest.
Ohnehin ist mir unklar, wie Du in Deinem OP auf die Idee kommen konntest, Bahnwagonbesitzer oder Hausbesitzer mit besprühtem Eigentum bedürften eines gültigen Gerichtsbeschlusses zur Entfernung des Bildes. Aber vielleicht stehe ich ja auch mal wieder auf der Leitung...
hth Robert