Warum? Inwiefern stört er? Geht es darum, dass Betroffene in Nöten, die sich schwersten Herzens zu diesem Schritt entschieden haben, keine passende Anlaufstelle finden können, da dieser Paragraph verhindert, sich zu informieren?
Ja. Immerhin müsste selbst nach der Reformierung des § 219a StGB die Hilfesuchende sich bei der Wahl der Methode des Abbruchs an eine dritte Stelle wenden und sich dort offenbaren. Mit der Datensparsamkeit - immerhin einem der Grundgedanken der DSGVO - ist das nicht vereinbar und also gilt:
Ja! Das könnte eine Hilfesuchende also auch davon abhalten, sich zu informieren.