Hi,
Das sehe ich ganze genauso. Z.B. hat nicht jeder Onlinekäufer eine Emailadresse und Kundendaten werden nur insoweit gespeichert, als dass der Versand ermöglicht wird. Wer keine Emailadresse hat, kann eine Auftragsbestätigung auch nicht von seinem Emailpostfach abholen, er bekommt sie jedoch im Browser zu sehen, kann sie von dort aus drucken oder abspeichern (PDF), die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen sind also vorhanden.
Aber nochmal mein Hinweis: auch aus wirtschaftlicher Sicht würde ich eine E-Mail-Bestätigung dringenst empfehlen - also für die Leute, die ihre E-Mail-Adresse angeben. Da fühlt der Käufer sich einfach sicherer und man hat auch gleich den Fall abgedeckt, dass der Browser z.B. abstürzt, wenn die Bestätigung grad angezeigt werden soll.
Die meisten (in der juristischen Literatur) gehen wohl davon aus, dass diese Bestätigung eine E-Mail sein muss. Im Gesetz steht das so deutlich nicht drinnen. Aber es sollte - das steht auch in der Literatur - ein "Geschäftsbrief" sein. Das geht ohne Mail schlecht, vor allem weil es eben eine "elektronische" Bestätigung sein soll.
Vor Gericht kommt man damit - vor allem, wenn der Kunde seine E-Mail nicht angegeben hat, obwohl dies möglich war (am besten mit erklärendem Hinweis) - meiner Meinung nach schon durch, da dies ja auch sehr im Gedanken eines hohen Datenschutzes ist. Aber wenn die E-Mail-BEstätigung überhaupt nicht vorgesehen ist, denke ich, dass es zumindest Abmahn-Probleme geben kann, die man sich durch eine Implementierung eines Mailers einfach abschneiden kann (egal, ob diese nun berechtigt wären oder nicht - sie machen Probleme und kosten Zeit).
Gruß
Alex