Hi,
Ich präzisiere mal lieber:... daß dabei mit "Beschäftigung" keine "gewerbliche Tätigkeit" gemeint sein muß. Falls jemand aus Cybaers Formulierung was anderes schließen will, eine "gewerbliche Tätigkeit" ist auch eine "Beschäftigung" in diesem Sinne.
Ja - allerdings ist die "Präzisierung" eine "Verallgemeinerung". ;)
In meiner Formulierung bezieht sich das auf einen *konkreten* Zusammenhang, in dem es explizit nicht um gewerbliche Tätigkeit ging. Ob sich "Geschäftsmäßigkeit" auch auf den gewerblichen Bereich, geht also aus der Urdefinition nicht hervor.
Aber es gab ja viele spätere Urteile, wo "Geschäftsmäßigkeit" eine Rolle spielt - auch und gerade bei gewerblicher Tatigkeit ...
Gruß, Cybaer
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Man muß viel gelernt haben, um über das, was man nicht weiß, fragen zu können.
(Jean-Jacques Rousseau, Philosoph u. Schriftsteller)
Man muß viel gelernt haben, um über das, was man nicht weiß, fragen zu können.
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